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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung des integrierten Bachelors im Studium der Rechtswissenschaft mit dem Abschluss erste Prüfung sowie betreffend das duale Studium und zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 29. Oktober 2024
(GV. NRW Nr. 32 vom 07.11.2024 S. 704)



Artikel 1
Änderung des Hochschulgesetzes

Das Hochschulgesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1278) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 5 Satz 4 werden nach dem Wort "Berufsbildungsgesetz" die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

2. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Sitzungen des Senats, der Hochschulwahlversammlung und des Fachbereichsrates sind grundsätzlich öffentlich. Das Nähere bestimmen die jeweiligen Geschäftsordnungen; die Geschäftsordnung der Hochschulwahlversammlung kann insbesondere vorsehen, dass die Vorstellung der Bewerberinnen und Bewerber und die darauf bezogene Aussprache nichtöffentlich erfolgen können. Personalangelegenheiten und Prüfungssachen sowie Habilitationsleistungen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung. Die übrigen Gremien tagen grundsätzlich nichtöffentlich. Für diese Gremien kann durch Ordnung oder in der Geschäftsordnung des Gremiums vorgesehen werden, dass die Sitzungen in elektronischer Kommunikation stattfinden dürfen und Beschlüsse in elektronischer Kommunikation oder im Umlaufverfahren gefasst werden dürfen. "(2) Die Sitzungen des Senats, der Hochschulwahlversammlung und des Fachbereichsrates sind grundsätzlich hochschulöffentlich und nach Maßgabe der jeweiligen Geschäftsordnung öffentlich. Das Nähere regeln die jeweiligen Geschäftsordnungen; die Geschäftsordnung der Hochschulwahlversammlung kann insbesondere vorsehen, dass die Vorstellung der Bewerberinnen und Bewerber und die darauf bezogene Aussprache nichtöffentlich erfolgen können. Personalangelegenheiten und Prüfungssachen sowie Habilitationsleistungen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung. Die übrigen Gremien tagen grundsätzlich nichtöffentlich. Für diese Gremien sowie für Senat und Fachbereichsrat kann durch Ordnung oder in der Geschäftsordnung des Gremiums vorgesehen werden, dass die Sitzungen in elektronischer Kommunikation stattfinden dürfen und Beschlüsse in elektronischer Kommunikation oder im Umlaufverfahren gefasst werden dürfen; das Nähere regelt die Ordnung oder Geschäftsordnung. Satz 6 gilt nicht für die Wahl der Dekanin oder des Dekans und der Mitglieder des Dekanats. Werden Beschlüsse des Senats oder des Fachbereichsrats im Umlaufverfahren gefasst, sichert die Hochschule durch geeignete Maßnahmen, dass die Öffentlichkeit über die Beschlüsse hinreichend informiert wird. Die Bild- und Tonübertragung von hochschulöffentlich oder öffentlich stattfindenden Gremiensitzungen ist zulässig."

3. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Hochschulen können in Kooperation mit Dritten aus der Ausbildungs- und Berufspraxis (Praxispartner) duale Studiengänge einführen. In einem dualen Studiengang sind Abschnitte der hochschulischen Lehre und der fachlich einschlägigen ausbildungs- und berufspraktischen Bildung inhaltlich und organisatorisch miteinander verbunden. Duale Studiengänge sind so ausgestaltet, dass sie eine berufliche Bildung, eine Berufstätigkeit oder eine praktische Tätigkeit integrieren (ausbildungs-, berufs- oder praxisintegrierende Studiengänge). Die Prüfungsordnung regelt die Verbindung der Abschnitte im Sinne des Satzes 2. Die Kooperation nach Satz 1 setzt voraus, dass der Praxispartner in dem mit ihm abzuschließenden Vertrag der nach Satz 4 geregelten Verbindung zustimmt und diese umsetzt. Unbeschadet der Verantwortung des Praxispartners für die Abschnitte der fachlich einschlägigen ausbildungs- und berufspraktischen Bildung trägt die Hochschule für den dualen Studiengang die Gesamtverantwortung."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

(Gültig ab 07.05.2025 siehe =>)
4. Nach § 66 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Universität verleiht Studierenden eines Studiengangs der Rechtswissenschaft, welcher mit einer ersten Prüfung im Sinne des § 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 431) in der jeweils geltenden Fassung abschließt, einen Bachelorgrad, wenn sie

  1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemäß § 7 Absatz 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllen oder zur staatlichen Pflichtfachprüfung in Nordrhein-Westfalen zugelassen wurden und
  2. die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung im Sinne des § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, an einer Universität in Nordrhein-Westfalen bestanden haben.

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