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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vollzug der Freiheitsentziehung im Polizeigewahrsam des Landes Nordrhein-Westfalen (Gewahrsamsvollzugsverordnung)
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 22. Oktober 2024
(GV. NRW. Nr. 32 vom 07.11.2024 S. 703)


Auf Grund des § 37 Absatz 4 Satz 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1394) geändert worden ist, verordnet das Ministerium des Innern:

Artikel 1

Die Gewahrsamsvollzugsverordnung vom 19. März 2021 (GV. NRW. S. 344) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Kinder und Jugendliche dürfen mit Ausnahme des Satzes 3 nicht in einem Polizeigewahrsam untergebracht werden. Können sie nicht sofort einer erziehungsberechtigten Person oder dem Jugendamt zugeführt werden, so sind sie außerhalb eines Polizeigewahrsams zu beaufsichtigen. Dies gilt nicht für Jugendliche, die aus strafprozessualen Gründen in Gewahrsam genommen werden oder die den Dienstbetrieb erheblich stören. "(2) Sollte die Unterbringung von Kindern oder Jugendlichen im Sinne des § 7 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, auf der Grundlage des § 35 Absatz 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PolG NRW, in einer polizeilichen Gewahrsamseinrichtung zur Gefahrenabwehr unerlässlich sein, erfolgt die Unterbringung, unabhängig von der Gewahrsamsdauer, in den gemäß § 8 Absatz 4 Satz 4 vorgesehenen Zellen. Unerlässlich ist eine Unterbringung dann, wenn kein milderes, gleich geeignetes Mittel in Betracht kommt, insbesondere weil eine Übergabe an Erziehungsberechtigte oder das Jugendamt ausscheidet. Es sind die personensorgeberechtigten und erziehungsberechtigten Personen sowie das Jugendamt unverzüglich zu unterrichten und in Abstimmung mit diesen die für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen geeigneten Maßnahmen zu treffen. Dabei kann insbesondere von den zeitlichen Begrenzungen und Vorgaben im Rahmen der Regelungen des § 8 Absatz 4, § 10, § 12 Absatz 2 und § 14 Absatz 4 zugunsten des Kindes oder Jugendlichen abgewichen werden. Die Zuständigkeit für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen obliegt dabei der Polizei."

2. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe "des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden: PolG NRW)," durch die Angabe "PolG NRW)" ersetzt.

3. In § 3 Absatz 1 wird vor der Angabe "Jugendliche," die Angabe "Kinder," eingefügt.

4. § 5 Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihres Entwicklungsstands über ihre Rechte und Pflichten zudem mündlich in einer für sie verständlichen Sprache zu belehren."

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird vor der Angabe "Jugendliche" die Angabe "und Kinder" eingefügt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Für in Gewahrsam genommene Personen sind eine Matratze, Decke und Kopfunterlage nach Bedarf bereitzustellen. Von der Ausgabe dieser Gegenstände kann abgesehen werden, wenn die in Gewahrsam genommene Person nur tagsüber oder nur für kurze Zeit untergebracht wird und kein besonderes Ruhebedürfnis besteht. Die in Gewahrsamszellen vorhandenen Gegenstände sollen möglichst so beschaffen sein, dass die in Gewahrsam genommene Person weder sich selbst noch andere verletzen kann. In Gewahrsam genommenen Personen, bei denen die Dauer des Gewahrsams über 48 Stunden hinausgeht, werden ein Tisch und ein Sitzmöbel zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus ist den besonderen Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (08.11.2024) in Kraft.

ID: 242610


ENDE

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