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GewvollzVO - Gewahrsamsvollzugsverordnung
Verordnung über den Vollzug der Freiheitsentziehung im Polizeigewahrsam des Landes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 19. März 2021
(GV.NRW Nr. 27 vom 01.04.2021 S. 344; 22.10.2024 S. 703 24)
Gl.-Nr.: 205
Ersetzt " Polizeigewahrsamsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen" vom 20.03.2009 (MBl. Nr. 15 vom 29.05.2009 S. 254)
Auf Grund des § 37 Absatz 4 Satz 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 995) eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium des Innern:
Abschnitt 1
Allgemeines
(1) Diese Verordnung regelt den Vollzug der Freiheitsentziehung im Polizeigewahrsam. Darüber hinaus wird der Umfang der polizeilichen Befugnisse für Bedienstete gemäß § 2 geregelt.
(2) Sollte die Unterbringung von Kindern oder Jugendlichen im Sinne des § 7 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, auf der Grundlage des § 35 Absatz 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PolG NRW, in einer polizeilichen Gewahrsamseinrichtung zur Gefahrenabwehr unerlässlich sein, erfolgt die Unterbringung, unabhängig von der Gewahrsamsdauer, in den gemäß § 8 Absatz 4 Satz 4 vorgesehenen Zellen. Unerlässlich ist eine Unterbringung dann, wenn kein milderes, gleich geeignetes Mittel in Betracht kommt, insbesondere weil eine Übergabe an Erziehungsberechtigte oder das Jugendamt ausscheidet. Es sind die personensorgeberechtigten und erziehungsberechtigten Personen sowie das Jugendamt unverzüglich zu unterrichten und in Abstimmung mit diesen die für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen geeigneten Maßnahmen zu treffen. Dabei kann insbesondere von den zeitlichen Begrenzungen und Vorgaben im Rahmen der Regelungen des § 8 Absatz 4, § 10, § 12 Absatz 2 und § 14 Absatz 4 zugunsten des Kindes oder Jugendlichen abgewichen werden. Die Zuständigkeit für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen obliegt dabei der Polizei.
§ 2 Befugnisse der Bediensteten im Sinne des § 37 Absatz 4 Satz 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen 24
(1) Die Bediensteten der Polizei, die nicht Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind (Bedienstete im Sinne des § 37 Absatz 4 Satz 1 PolG NRW), haben die folgenden Befugnisse nach dem PolG NRW, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung in polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen erforderlich ist:
(2) Soweit es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, können die Bediensteten im Sinne des § 37 Absatz 4 Satz 1 PolG NRW erhobene Daten nach den §§ 22 bis 25 PolG NRW weiterverarbeiten.
(3) Bedienstete im Sinne des § 37 Absatz 4 Satz 1 PolG NRW dürfen mit Aufgaben in polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen nur betraut werden, wenn sie zur Aufgabenwahrnehmung persönlich und fachlich geeignet sind. Als Bestandteil eines geeigneten Einstellungs- oder Auswahlverfahrens sind Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage des § 18 Absatz 4 und noch nicht in einer polizeilichen Gewahrsamseinrichtung Beschäftigte auf der Grundlage des § 18 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung in Vorgangsverwaltungs- und Informationssystemen der Polizei und der Verfassungsschutzbehörden zu überprüfen. Sie haben vor Ausübung der Befugnisse an einer Schulung über die rechtlichen und praktischen Grundlagen teilzunehmen.
§ 3 Verhalten gegenüber in Gewahrsam genommenen Personen 24
(1) Auf Kinder, Jugendliche, Kranke, Menschen mit Behinderung und schutzbedürftige Personen ist besondere Rücksicht zu nehmen.
(2) Der Umgang mit der in Gewahrsam genommenen Person ist auf das dienstlich notwendige Maß zu beschränken.
(3) Die Grundsätze der Eigensicherung sind zu beachten.
§ 4 Dokumentationspflichten
(1) Über in Gewahrsam genommene Personen ist ein Gewahrsamsnachweis zu Dokumentationszwecken zu führen. Darin sind alle Daten und Vermerke, die zur Durchführung des Gewahrsams erforderlich sind, für die Zeit des Gewahrsams einer Person von der Aufnahme bis zur Entlassung, Vorführung oder dem anderweitigen Verbleib einzutragen.
(2) Die weitere Speicherung der Daten erfolgt gemäß
(Stand: 14.11.2024)
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