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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 29. Oktober 2024
(GV. NRW. Nr. 32 vom 07.11.2024 S. 702)


Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 und des § 6 Satz 1 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW

Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 490), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Mai 2024 (GV. NRW. S. 262, ber. S. 494) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem Hinweis zur Tarifstelle 5.9.1.7.4 werden die folgenden Tarifstellen 5.10 bis 5.10.1.3 eingefügt:

"5.10 Gemeinschaftlicher Eigenanbau von Konsumcannabis in Anbauvereinigungen

5.10.1 Amtshandlungen nach dem Konsumcannabisgesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KCanG, soweit die Überprüfung der Einhaltung der landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder sonstigen Anforderungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 KCanG in Verbindung mit § 17 Absatz 4 Nummer 4 KCanG betroffen ist

5.10.1.1 Regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder sonstigen Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 KCanG in Verbindung mit § 17 Absatz 4 Nummer 4 KCanG
Gebühr:je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.10.1.2 Anlassbezogene Überprüfung der Einhaltung der landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder sonstigen Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 und 2 KCanG in Verbindung mit § 17 Absatz 4 Nummer 4 KCanG
Gebühr:je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.10.1.3 Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

Hinweis zur Tarifstelle 5.10.1.3:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5.".

2. Tarifstelle 6.3 wird wie folgt gefasst:

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6.3 Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Kosmetika, Bedarfsgegenstände sowie Tabakprodukte und verwandte Erzeugnisse "6.3 Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Kosmetika, Bedarfsgegenstände, Tabakprodukte und verwandte Erzeugnisse sowie Überprüfung der Einhaltung der stofflichen Anforderungen von des in Anbauvereinigungen vorhandenen Konsumcannabis, dessen Vermehrungsmaterial, der Stoffe in oder den Übergang von Stoffen aus Verpackungen und sonstigen Materialien, die dazu bestimmt sind, mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial in Berührung zu kommen".

3. Nach Tarifstelle 6.3.9.6.2 werden die folgenden Tarifstellen 6.3.10 bis 6.3.10.6.1 eingefügt:

"6.3.10 Amtliche Kontrolle der stofflichen Anforderungen von des in Anbauvereinigungen vorhandenen Konsumcannabis, dessen Vermehrungsmaterial sowie der Stoffe in oder den Übergang von Stoffen aus Verpackungen und sonstigen Materialien, die dazu bestimmt sind, mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial in Berührung zu kommen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KCanG, sowie der Einhaltung von in einer Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 17 Absatz 4 Nummern 1 und 2 KCanG festgelegten Höchstgehalten jeweils in Verbindung mit § 28 Absatz 2 bis 4 KCanG

6.3.10.1 Regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der stofflichen Anforderungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 KCanG durch Stichproben von dem im befriedeten Besitztum von Anbauvereinigungen vorhandenen Cannabis und Vermehrungsmaterials
Gebühr: Euro 93 je Einzelprobe

6.3.10.2 Anlassbezogene Überprüfung der Einhaltung der stofflichen Anforderungen nach § 27 Absatz 1 Satz 2 KCanG durch Stichproben von dem im befriedeten Besitztum von Anbauvereinigungen vorhandenen Cannabis und Vermehrungsmaterials
Gebühr: Euro 93 je Einzelprobe

6.3.10.3 Personalkosten für Fahr- und Wartezeit im Zusammenhang mit einer Überprüfung nach den Tarifstellen 6.3.10.1 und 6.3.10.2
Gebühr:je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

Hinweis zur Tarifstelle 6.3.10.3:
Bei der Berechnung der Personalkosten sind Vor- und Nachbereitungszeiten nicht zu berücksichtigen.

6.3.10.4 Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

Hinweis zur Tarifstelle 6.3.10.4:
Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5.

6.3.10.5 Anfallende Materialkosten bei der Probenahme
Gebühr: Euro 20

6.3.10.6 Laboruntersuchungen und Prüfbericht der CVUÄ zur Überprüfung der Einhaltung der stofflichen Anforderungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 KCanG sowie nach den in einer Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 17 Absatz 4 Nummern 1 und 2 KCanG festgelegten Höchstgehalten

6.3.10.6.1
Gebühr: Euro 670 je Einzelprobe".

4. Nach Tarifstelle 12.1.15.2.7.2 werden die folgenden Tarifstellen 12.1.16 bis 12.1.16.8 eingefügt:

"12.1.16 Cannabis Anbauvereinigungen nach dem Konsumcannabisgesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgendem KCanG

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