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Änderungstext
Gesetz hinsichtlich weiterer Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie im Hochschulbereich
- Nordrhein- Westfalen -
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 1. Dezember 2020
(GV. NRW Nr. Nr. 54 vom 07.12.2020 S. 1110)
Artikel 1
Änderung des Hochschulgesetzes
Das Hochschulgesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 82a Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die Rechtsverordnung kann insbesondere vorsehen, dass
Die Rechtsverordnung kann die Art und Weise der Durchführung und Organisation von Lehrveranstaltungen, auch in Form online durchgeführter Lehre, regeln. Die Rechtsverordnung darf vorsehen, dass das Rektorat die Befugnisse nach Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie nach Satz 4 ausübt und in diesem Falle von den Prüfungsordnungen abweichende Regelungen treffen darf; in diesem Falle sieht die Rechtsverordnung zugleich vor, dass die Wissenschaftsfreiheit strukturell nicht gefährdet wird und die Rechte des Senats und der Fachbereichsräte gewahrt bleiben."
2. In § 84 Absatz 6 wird die Angabe "31. Dezember 2020" durch die Angabe "1. Oktober 2021" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Kunsthochschulgesetzes
Das Kunsthochschulgesetz vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 73a Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Rechtsverordnung kann insbesondere vorsehen, dass
Die Rechtsverordnung kann die Art und Weise der Durchführung und Organisation von Lehrveranstaltungen, auch in Form online durchgeführter Lehre, regeln. Die Rechtsverordnung darf vorsehen, dass das Rektorat die Befugnisse nach Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie nach Satz 4 ausübt und in diesem Falle von den Prüfungsordnungen abweichende Regelungen treffen darf; in diesem Falle sieht die Rechtsverordnung zugleich vor, dass die Wissenschaftsfreiheit strukturell nicht gefährdet wird und die Rechte des Senats und der Fachbereichsräte gewahrt bleiben."
2. In § 74 Absatz 4 wird die Angabe "31. Dezember 2020" durch die Angabe "1. Oktober 2021" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 210786
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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