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Änderungstext
41. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 29. Oktober 2019
(GV. NRW. Nr. 25 vom 08.11.2019 S. 818)
Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:
Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 762) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
A. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Tarifstelle 20 wie folgt gefasst:
alt | neu |
20 (aufgehoben) | "20 Datenschutzrechtliche Angelegenheiten". |
B. Der Allgemeine Gebührentarif wird wie folgt geändert:
1. Tarifstelle 2.9.6.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2.9.6.1 Prüfung und Begutachtung von Abgasanlagen und Ausstellen der Bescheinigung nach § 43 Absatz 7 der Landesbauordnung 2018 einschließlich der Vorbesichtigung von Schornsteinen im Rohbauzustand oder der Druckprüfung von Abgasleitungen Gebühr: pro Gebäude 60 AW Ein Arbeitswert (AW) entspricht dem in der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Eurobetrag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. |
"2.9.6.1 Prüfung und Begutachtung von Abgasanlagen und Ausstellen der Bescheinigung nach § 42 Absatz 7 der Landesbauordnung 2018 einschließlich der Vorbesichtigung von Schornsteinen im Rohbauzustand oder der Druckprüfung von Abgasleitungen
Gebühr:
Ein Arbeitswert (AW) entspricht dem in der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Eurobetrag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Als Geschoss im Sinne dieser Tarifstelle gilt jedes über dem Keller liegende Geschoss, durch das der jeweilige Schornstein oder die jeweilige Abgasleitung verläuft. Der Keller wird als Geschoss mitgerechnet, wenn dort die Sohle des Schornsteins oder der Abgasleitung liegt. Vom Fußboden des Dachgeschosses bis zur Mündung des Schornsteins oder der Abgasleitung werden je angefangene 2,50 m als Geschoss gerechnet, Restlängen bis zu 1 m bleiben außer Ansatz. Vorstehender Satz gilt entsprechend für Schornsteine und Abgasleitungen, deren Höhe sich nicht nach Geschossen berechnen lässt." |
2. Tarifstelle 7 wird wie folgt gefasst:
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7 Feuerlöschwesen
7.1 (aufgehoben) 7.2 (aufgehoben) 7.3 (aufgehoben) 7.4 (aufgehoben) 7.5 Zusammenarbeit der Brandschutzdienststellen (§ 5 FSHG) mit den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 16 Abs. 2 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 14. Juni 1995 (GV. NRW. S. 592) 7.5.1 Abgabe von Stellungnahmen über die Prüfung von Bauvorlagen durch die Brandschutzdienststelle hinsichtlich der Belange des abwehrenden Brandschutzes auf Veranlassung von staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes 7.5.1.1 Abgabe von Stellungnahmen zur Vorbereitung von Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 67 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 7 Satz 2 BauO NRW
7.5.1.2 Abgabe von Stellungnahmen zur Vorbereitung von Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 72 Abs. 6 BauO NRW
7.5.1.3 Abgabe von Stellungnahmen zur Vorbereitung von Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 72 Abs. 6 BauO NRW
7.5.1.4 Aufstellung von Brandschutzkonzepten nach § 58 Abs. 3 BauO NRW |
(Stand: 26.04.2021)
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