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Regelwerk

Änderungstext

2. NKFWG NRW - 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz
Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen und weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 18. Dezember 2018
(GV. NRW. Nr. 32 vom 28.12.2018 S. 759; 11.04.2019 S. 202 19)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 91 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 91 Inventur, Inventar und Vermögensbewertung " § 91 Inventar, Inventur und allgemeine Bewertungsgrundsätze".

b) Die Angaben zu den §§ 101 bis 104 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 101 Prüfung des Jahresabschlusses, Bestätigungsvermerk

§ 102 Örtliche Rechnungsprüfung

§ 103 Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung

§ 104 Leitung und Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung

" § 101 Örtliche Rechnungsprüfung

§ 102 Örtliche Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses

§ 103 Örtliche Prüfung der Eigenbetriebe

§ 104 Weitere Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung".

c) Die Angabe zu § 106 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 106 Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe " § 106 (weggefallen)".

d) Nach der Angabe zu § 116 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 116a Größenabhängige Befreiungen

§ 116b Verzicht auf die Einbeziehung".

e) Die Angabe zu § 118 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 118 Vorlage- und Auskunftspflichten " § 118 (weggefallen).

2. In § 3 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Gemeinschaftsarbeit" die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

3. § 41 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe j wird wie folgt gefasst:

alt neu
j) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung sowie die Bestätigung des Gesamtabschlusses, "j) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung sowie die Bestätigung des Gesamtabschlusses; sofern ein Gesamtabschluss nicht erstellt wird, die Beschlussfassung über den Beteiligungsbericht,"

b) Nach Buchstabe j wird der folgende Buchstabe k eingefügt:

"k) den Beschluss über die gegenüber der Gemeindeprüfungsanstalt und der Aufsichtsbehörde abzugebende Stellungnahme gemäß § 105 Absatz 7,".

c) Die bisherigen Buchstaben k bis p werden die Buchstaben l bis q.

d) Der bisherige Buchstabe q wird Buchstabe r und die Wörter "Erweiterung der Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung über die Pflichtaufgaben hinaus" werden durch die Wörter "Übertragung von Aufgaben auf die örtliche Rechnungsprüfung" ersetzt.

e) Die bisherigen Buchstaben r bis t werden die Buchstaben s bis u.

4. Dem § 43 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

" § 16 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt."

5. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Gemeinde. Er bedient sich hierbei der örtlichen Rechnungsprüfung. Soweit eine solche nicht besteht, kann er sich Dritter gem. § 103 Abs. 5 bedienen.

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