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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 18. Dezember 2018
(GV. NRW. Nr. 32 vom 28.12.2018 S. 738; 11.04.2019 S. 202 19)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 27 wie folgt gefasst:

" § 27 Politische Teilhabe von Menschen mit Einwanderungsgeschichte"

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt und nach dem Wort "Stichtagen" die Wörter "ab dem 31. Dezember 2017" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt und nach dem Wort "Stichtagen" die Wörter "ab dem 31. Dezember 2017" eingefügt."

3. Dem § 25 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

" § 4 Absatz 7 gilt entsprechend."

4. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Wenn die Kostenschätzung nach Satz 5 vorliegt, können die Vertretungsberechtigten nach Satz 2 beantragen zu entscheiden, ob das Bürgerbegehren mit Ausnahme der Voraussetzungen des Absatzes 4 zulässig ist. Der Antrag ist in der gemäß § 25 Absatz 4 vorgeschriebenen Form einschließlich der zur Entscheidung zu bringenden Frage, der Begründung sowie der anzugebenden Kostenschätzung vorzulegen und von den Vertretungsberechtigten sowie mindestens 25 Bürgern zu unterzeichnen. Über den Antrag hat der Rat innerhalb von acht Wochen zu entscheiden. Der Rat kann in der Hauptsatzung die Entscheidung über den Antrag nach Satz 7 auf den Hauptausschuss übertragen, der ebenfalls innerhalb von acht Wochen zu entscheiden hat. Absatz 6 Satz 3 und 6 gilt entsprechend."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Nach einem Antrag nach Absatz 2 Satz 7 ist der Ablauf der Fristen aus Satz 1 und Satz 2 bis zur Entscheidung nach Absatz 2 Satz 9 gehemmt."

c) Nach Absatz 4 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Maßgeblich ist die bei der letzten allgemeinen Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten. Für die Zahl der Einwohner gilt § 4 Absatz 7 entsprechend. Nach Absatz 2 Satz 8 erfolgte Unterzeichnungen sind anzurechnen."

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Liegt bereits eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 9 oder Satz 10 vor, so entscheidet der Rat lediglich darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen."

bb) In dem neuen Satz 4 werden nach den Wörtern "von drei Monaten" die Wörter "nach der Entscheidung nach Satz 1 oder Satz 2" eingefügt.

cc) In dem neuen Satz 7 werden nach den Wörtern "des Bürgerbegehrens" die Wörter "nach Satz 1 oder Satz 2 abschließend" eingefügt.

e) Nach Absatz 7 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

" § 4 Absatz 7 gilt entsprechend."

5. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 27 Integration " § 27 Politische Teilhabe von Menschen mit Einwanderungsgeschichte"

b) Absatz 2 Satz 6

Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Mitglieder und Ratsmitglieder im Integrationsrat ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt eines neugewählten Integrationsrates weiter aus, es sei denn, der Rat hat nach Absatz 1 Satz 3 beschlossen, künftig keinen Integrationsrat zu bilden.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
Wahlberechtigte Personen nach Satz 1 Nummern 3 und 4 müssen sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. "Die Gemeinde erstellt ein Wählerverzeichnis, legt dieses zur Einsichtnahme öffentlich aus und benachrichtigt die Wahlberechtigten. Wahlberechtigte, die nicht in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind, können sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über ihre Wahlberechtigung zu führen."

d) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter "Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555)" durch die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147)" ersetzt.

e) Folgender Absatz 12 wird angefügt:

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