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Änderungstext
38. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 18. Dezember 2018
(GV. NRW. Nr. 32 vom 28.12.2018 S. 730)
Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:
Der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verordnung vom 27. November 2018 (GV. NRW. S. 614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Tarifstelle 2.1.1 wird wie folgt gefasst:
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2.1.1 Bauliche Anlagen im Sinne der Tarifstelle 2 sind bauliche Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 BauO NRW sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Im Übrigen gelten für den Bereich der Tarifstelle 2 die Begriffsbestimmungen der Landesbauordnung und der aufgrund der Landesbauordnung erlassenen Vorschriften. | "2.1.1 Anlagen im Sinne der Tarifstelle 2 sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung. Im Übrigen gelten für den Bereich der Tarifstelle 2 die Begriffsbestimmungen der Landesbauordnung 2018 und der auf Grund der Landesbauordnung 2018 erlassenen Vorschriften." |
2. Tarifstelle 2.1.2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "DIN 277 - 1 Ausgabe Februar 2005" durch die Angabe "DIN 277-1:2016-01" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe " § 82 Abs. 1 BauO NRW" durch die Wörter " § 84 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018" ersetzt.
3. In Tarifstelle 2.1.3 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Abbrucharbeiten" durch das Wort "Beseitigungsarbeiten" ersetzt.
4. In Tarifstelle 2.1.4 Satz 2 werden die Wörter "v. H. des Monatsgrundgehalts" durch die Wörter "Prozent des Monatsgrundgehalts einer Landesbeamtin oder" ersetzt.
5. In Tarifstelle 2.1.5.3 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
6. In Tarifstelle 2.1.5.4 Buchstabe a werden die Wörter "und Abbrüche" gestrichen.
7. In Tarifstelle 2.2.1 Satz 1 wird die Angabe " § 61 Abs. 3 BauO NRW" durch die Wörter " § 58 Absatz 5 der Landesbauordnung 2018" ersetzt.
8. Tarifstelle 2.2.2 wird wie folgt gefasst:
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2.2.2 Die festgesetzten Vergütungen für die Tätigkeiten der Prüfämter und Prüfingenieure für Baustatik (§ 21 BauPrüfVO), die hierfür von der unteren Bauaufsichtsbehörde einen Prüfauftrag gem. § 27 BauPrüfVO erhalten haben, sind neben den Gebühren für die Entscheidungen über die Genehmigungen, die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigungen als Auslagen zu erheben. | "2.2.2 Die festgesetzten Vergütungen für die Tätigkeiten der Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik, die hierfür von der unteren Bauaufsichtsbehörde einen Prüfauftrag gemäß § 27 der Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2) geändert worden ist, erhalten haben, sind neben den Gebühren für die Entscheidungen über die Genehmigungen, die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigungen als Auslagen zu erheben." |
9. In Tarifstelle 2.3.1 wird nach dem Wort "Prüfämter" das Wort ", Prüfingenieurinnen" eingefügt.
10. In Tarifstelle 2.3.2 Satz 1 wird jeweils die Angabe "v.H." durch das Wort "Prozent" ersetzt und am Ende ein Punkt eingefügt.
11. In Tarifstelle 2.3.3 wird die Angabe " § 78 BauO NRW" durch die Wörter " § 66 der Landesbauordnung 2018" ersetzt.
12. Tarifstelle 2.3.4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "2.4.2, 2.4.3 oder 2.4.4" durch die Angabe "2.4.2 oder 2.4.3" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Angabe "2.4.2, 2.4.3 oder 2.4.4" durch die Angabe "2.4.2 oder 2.4.3" und die Angabe "1/10" durch die Angabe "10 Prozent" ersetzt.
13. In Tarifstelle 2.4.1.1 werden die Angabe " § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW" durch die Wörter " § 64 der Landesbauordnung 2018" und die Angabe "v. T." durch das Wort "Tausendstel" ersetzt.
14. In Tarifstelle 2.4.1.2 wird die Angabe " § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW" durch die Wörter " § 64 der Landesbauordnung 2018", die Angabe " § 54 BauO NRW" durch die Wörter " § 50 der Landesbauordnung 2018" und die Angabe "v. T." durch das Wort "Tausendstel" ersetzt.
(Stand: 26.04.2021)
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