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Regelwerk
Änderungstext

25. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 25. Februar 2014
(GV. NRW. Nr. 6 vom 07.03.2014 S. 180)



Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

A.

1. In § 5 Satz 1 wird das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

" § 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft." 

B.

Im Allgemeinen Gebührentarif werden folgende Änderungen vorgenommen:

1. In der Tarifstelle 2.1.2 werden in den Absätzen 2 und 3 die Wörter "Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik" jeweils durch die Wörter "Landesbetrieb Information und Technik" ersetzt.

2. Nach der Tarifstelle 2.9.5.8 wird folgende Tarifstelle eingefügt:

"2.9.5.9 Maßnahmen zur Durchführung

a) Prüfung einer CE-Kennzeichnung und Feststellung eines formellen Mangels der CE-Kennzeichnung und Hinwirken auf Beseitigung des Mangels durch den Hersteller
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Je angefangene Stunde sind für die Berechnung die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen; jedoch mindestens Euro 50

b) Feststellung eines formellen Mangels der Leistungserklärung und Hinwirken auf Beseitigung des Mangels durch den Hersteller
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Je angefangene Stunde sind für die Berechnung die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen; jedoch mindestens Euro 50

c) Feststellung eines materiellen Mangels des Bauprodukts und Hinwirken auf Beseitigung des Mangels durch den Hersteller (ohne Auslagen für Stichprobenziehung und Laboruntersuchungen)
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Je angefangene Stunde sind für die Berechnung die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen; jedoch mindestens Euro 100

d) beschränkende Maßnahmen
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Je angefangene Stunde sind für die Berechnung die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen; jedoch mindestens Euro 100".

3. Die Tarifstelle 8.1.1 wird wie folgt gefasst:

"8.1.1 Erstattung von forstlichen Gutachten, ausgenommen Waldbewertung
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Je angefangene Stunde sind für die Berechnung die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.

Sonstige Kosten (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.

Soweit die nach § 11 Absatz 3 des Landesforstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung (LFoG) festgesetzten Entgelte zu erheben sind, entfällt die Berechnung der Stundensätze und der sonstigen Kosten."

4. Die Tarifstelle 8.1.2 wird wie folgt gefasst:

"8.1.2 Forstfachliche Beiträge in Fragen der Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege
Gebühr: Je nach Zeitaufwand. Je angefangene Stunde sind für die Berechnung die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen.

Sonstige Kosten (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet."

5. In der Tarifstelle 8.1.4.3 wird in der Gebührenzeile die Angabe "30 bis 200" durch die Angabe "50 bis 300" ersetzt.

6. Die Tarifstelle 8.1.4.4 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird in der Gebührenzeile die Angabe "90" durch die Angabe "100" ersetzt.

b) In Buchstabe b wird in der Gebührenzeile die Angabe "90 bis 450" durch die Angabe "150 bis 600" ersetzt.

7. In der Tarifstelle 8.1.4.5 wird in der Gebührenzeile die Angabe "90 bis 450" durch die Angabe "150 bis 600" ersetzt.

8. Die Tarifstelle 8.1.4.6 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 10 Abs. 2 S. 3 LFoG" wird durch die Angabe " § 10 Absatz 2 Satz 3 LFoG" ersetzt.

b) In der Gebührenzeile wird die Angabe "90 bis 450" durch die Angabe "150 bis 600" ersetzt.

9. In der Tarifstelle 8.1.4.7 wird in der Gebührenzeile die Angabe "180 bis 1.200" durch die Angabe "300 bis 5.000" ersetzt.

10. In der Tarifstelle 8.1.4.9 wird in der Gebührenzeile die Angabe "90 bis 450" durch die Angabe "150 bis 600" ersetzt.

11. Die Tarifstelle 8.1.4.10 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "i.V.m." wird durch die Wörter "in Verbindung mit" ersetzt.

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