Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

17. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Vom 5. Juli 2010
(GV.NRW.Nr. 23 vom 16.07.2010 S. 403)



Auf Grund des § 2 Absatz 2 und des § 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S.524), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2009(GV. NRW. S.296), wird verordnet:

Artikel 1

Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S.262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2010 (GV. NRW. S.272), wird wie folgt geändert:

Im Allgemeinen Gebührentarif werden folgende Änderungen vorgenommen:

1. In der Überschrift zur Tarifstelle 15b wird die Angabe "15i.2" durch die Angabe "15j.2" ersetzt.

2. In der Tarifstelle 15h wird die Angabe "i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I. S. 2350)" durch die Angabe "i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94)" ersetzt.

3. Nach Tarifstelle 15h.2 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:

"15h.3


Prüfung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3a UVPG, soweit ein Zulassungsverfahren nicht eingeleitet wird.

Gebühr: Euro 50 bis 500

15h.4

Unterrichtung über die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 5 UVPG auf Ersuchen des Trägers des Vorhabens vor Beginn des Verfahrens, soweit ein Zulassungsverfahren nicht eingeleitet wird.

Gebühr: Euro 500 bis 2 500"

4. Nach Tarifstelle 15i.2 wird folgende neue Tarifstelle angefügt:

"15j Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 25 85)

15j.1 Prüfung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen (einschließlich eventueller Beanstandungen) bei Anzeige der Errichtung einer Rohrfernleitungsanlage nach § 4a Rohrfernleitungsverordnung

Gebühr: 0,1 % der Baukosten, mindestens jedoch Euro 500

15j.2 Entscheidung über die Anerkennung als Prüfstelle nach § 6 Rohrfernleitungsverordnung

Gebühr: Euro 500 bis 5 000"

5. In der Tarifstelle 28.1 wird die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. S. 3246)" durch die Angabe "vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)" ersetzt.

6. Die Tarifstelle 28.1.1.1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " (§ 8 WHG)" wird durch die Angabe " (§§ 8, 14 WHG)" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe " (§ 8 Abs. 5 WHG)" durch die Angabe " (§ 14 Absatz 2 WHG)" ersetzt.

c) In Satz 4 wird die Angabe " (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 WHG)" durch die Angabe " (§ 9 Absatz 1 und Absatz 2 WHG)" ersetzt.

7. In der Tarifstelle 28.1.1.2 wird die Angabe " (§ 25 a LWG)" durch die Angabe " (§ 15 WHG)" ersetzt.

8. In der Tarifstelle 28.1.1.3 wird die Angabe " (§ 31 WHG)" durch die Angabe " (§ 68 WHG)" ersetzt.

9. Die Tarifstelle 28.1.1.3.1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Befugnisse" werden die Wörter "sowie Entscheidungen über nachträgliche Anforderungen" eingefügt.

b) Die Angabe " (§ 15 Abs. 4 Nr. 3 und 4 WHG)" wird durch die Angabe " (§ 20 Absatz 2 WHG)" ersetzt.

10. In der Tarifstelle 28.1.1.4 wird die Angabe " (§ 18 WHG)" durch die Angabe " (§ 22 WHG)" ersetzt.

11. In der Tarifstelle 28.1.1.5 wird die Angabe " (§§ 124 ff. LWG)" durch die Angabe " (§§ 91 ff. WHG, §§ 126 und 127 LWG)" ersetzt.

12. In der Tarifstelle 28.1.2.1 wird die Angabe " (§ 7 WHG)" durch die Angabe " (§§ 8, 10 WHG)" ersetzt.

13. In der Tarifstelle 28.1.2.2 wird die Angabe " (§ 18 WHG)" durch die Angabe " (§ 22 WHG)" ersetzt.

14. In der Tarifstelle 28.1.2.3 wird die Angabe " (§§ 9 a, 31 Abs. 4 WHG)" durch die Angabe " (§§ 17, 67 Absatz 2, 69 Absatz 2 WHG)" ersetzt.

15. In der Tarifstelle 28.1.2.8 Buchstabe a wird die Angabe " (§ 99 LWG)" durch die Angabe " (§§ 36 WHG, 99 LWG)" ersetzt.

16. Die Tarifstelle 28.1.2.8 Buchstabe b

b) die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe und der wesentlichen Änderung solcher Rohrleitungsanlagen oder ihres Betriebes (§ 19a Abs. 1 und 3 WHG)
Gebühr:
für die ersten 10.000 Euro des Baukostenwertes 1,5 v. H.
für die weiteren 15.000 Euro 1 v. H.
für die folgenden 25.000 Euro 0,5 v. H.
für den 50.000 Euro übersteigenden Teil 0,2 v. H.
mindestens jedoch Euro 300
Erfordert die Entscheidung umfangreiche Untersuchungen (z.B. Messungen, Berechnungen usw.),Gebühr: je nach Umfang der Untersuchung bis zu 150 v. H. der vorstehenden Gebühren

wird aufgehoben.

17. In der Tarifstelle 28.1.2.9 wird die Angabe " (§ 31 WHG)" durch die Angabe " (§ 68 Absatz 2 Satz 1 WHG)" ersetzt.

18. Die Tarifstelle 28.1.2.10 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Genehmigung" werden die Wörter "und Zulassung von Maßnahmen" eingefügt.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion