umwelt-online: VV VwVG - Verwaltungsvorschriften zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (7)
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45.3 Einwendungen des Drittschuldners

Erkennt der Drittschuldner die Forderung nicht an, weil die Forderung des Vollstreckungsschuldners an den Gläubiger gezahlt, ausgesetzt, gestundet oder aus sonstigen Gründen nicht vollstreckbar sei, so ist er darauf hinzuweisen, dass sich seine Auskunftspflicht lediglich auf die Forderung des Vollstreckungsschuldners gegen ihn beziehe und er mit Einwendungen gegen den Bestand und die Höhe der öffentlich-rechtlichen Forderung nicht gehört werden könne. Der Drittschuldner kann also nur geltend machen, der Anspruch des Vollstreckungsschuldners gegen ihn sei nicht entstanden, bereits durch Erfüllung erloschen o. ä. oder stehe auf Grund einer Abtretung einem Dritten zu.

Unberührt bleibt das Recht des Drittschuldners, Einwendungen im Wege des Einspruchs zu verfolgen, soweit er selbst von der Pfändung betroffen ist. Er kann auch einwenden, der Anspruch des Vollstreckungsschuldners gegen ihn sei unpfändbar oder nach §§ 850a, 850c, 850e ZPO nur eingeschränkt pfändbar.

Wird in der Drittschuldnererklärung eines Kreditinstituts eingewandt, es bestehe kein pfändbares Guthaben, die Pfändung werde aber für den nächsten Rechnungsabschluss vorgemerkt oder es seien eigene Ansprüche wegen eines vertraglich bestehenden Pfandrechts vorrangig zu berücksichtigen, so sollte geprüft werden, ob diese Erklärung auf einer zutreffenden Rechtsauffassung beruht. Zur Prüfung kann die Vollstreckungsbehörde nach § 5a VwVG NRW i. V. m. § 93 AO vom Vollstreckungsschuldner - bei Erfolglosigkeit vom Drittschuldner - die Kopie des Kontoauszuges vom Tage des Zugangs der Pfändungsverfügung sowie die die Geschäftsbeziehung betreffenden Unterlagen (Kreditverträge, Vereinbarungen über die Gestellung von Sicherheiten) anfordern. Dass § 45 VwVG NRW vom Drittschuldner nur die Erklärung verlangt, nicht aber den Nachweis, steht dem nicht entgegen.

Behauptet das Kreditinstitut vorrangig bestehende Ansprüche, so hat es sie auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde näher darzulegen. Macht es Kreditrückzahlungsansprüche geltend, so ist dies zu beanstanden, wenn sie bei Zugang der Pfändungsverfügung nicht fällig waren. Fälligkeit setzt in der Regel voraus, dass der Kredit gekündigt ist (§ 609 BGB). Verweigert das

Kreditinstitut unter Hinweis auf das Bankgeheimnis seine Mitwirkung, kann die Mitwirkung nach § 5a VwVG NRW i. V. m. § 93 AO i. V. m. §§ 55 ff. VwVG NRW erzwungen werden.

45.4 Haftung des Drittschuldners

Erklärt sich der Drittschuldner nicht i. S. d. § 45 Abs. 1 VwVG NRW, so kann dies nicht als stillschweigende Erklärung über den Bestand der Forderung gedeutet werden.

45.5 Durch § 45 Abs. 3 VwVG NRW wird für alle Fälle der Forderungspfändung klargestellt, dass der Gläubiger

  1. dem Vollstreckungsschuldner den Streit verkünden muss, wenn er die Forderung gegen den Drittschuldner einklagt, es sei denn, dass eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung notwendig wäre (§ 841 ZPO);
  2. dem Vollstreckungsschuldner für den entstehenden Schaden haftet, wenn er mit der Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung schuldhaft zögert (§ 842 ZPO);
  3. auf die durch Pfändung und Einziehungsbefugnis erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruches gegenüber dem Vollstreckungsschuldner durch eine diesem und dem Drittschuldner zuzustellende Erklärung verzichten kann (§ 843 ZPO).

45.6 Kostenerstattung für die Abgabe der Drittschuldnererklärung

Die mit der Erstellung und Abgabe einer Drittschuldnererklärung entstehenden Kosten (z.B. Rechtsanwaltskosten) sind nicht erstattungsfähig (Urteil BVerwG v. 8.12.1993 - 8 C 43/91). Der Drittschuldner kann die Erstattung der Kosten durch die Vollstreckungsbehörde nicht verlangen.

46 Andere Arten der Verwertung (zu § 46)

46.1 Die Anordnung steht im freien Ermessen der Vollstreckungsbehörde. Die Beteiligten haben keinen Anspruch darauf, können aber zweckdienliche Anregungen geben.

46.2 Als anderweitige Verwertung von Forderungen - anstelle der üblichen Einziehung - kommt namentlich der freihändige Verkauf, bei Wechseln auch Diskontierung, kaum einmal die Versteigerung in Frage. Für den freihändigen Verkauf von Hypothekenforderungen gelten die §§ 873, 1154

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