umwelt-online: VV VwVG - Verwaltungsvorschriften zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (6)
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37.3 Versteigerung von Pfand- und Sicherungsgut im Internet

§ 37 VwVG NRW eröffnet auch die Möglichkeit, die Versteigerung über das Internet vorzunehmen (z.B. www.zoll-auktion.de). Auch dies stellt eine besondere Form der Verwertung i. S. d. § 37 VwVG NRW dar. Die Versteigerung im Internet muss gemäß § 31 Abs. 2 VwVG NRW öffentlich bekannt gemacht werden. Ein ständiger Aushang im Dienstgebäude, mit den wichtigsten Informationen zur Versteigerung im Internet, reicht hierzu aus. Die Versteigerung im Internet ist jedoch nur zulässig, wenn sie jederzeit eingestellt werden kann ( § 6a VwVG NRW).

Das angebotene Pfandgut muss detailliert beschrieben werden, auf etwaige Mängel oder Gebrauchsspuren ist hinzuweisen. Mit dem Angebotstext soll auch ein Foto der Pfandsache und ggf. ein erstelltes Wertgutachten veröffentlicht werden. Da eine Besichtigung des Pfandgutes (vergleichbar einer Versteigerung vor Ort) regelmäßig nicht in Betracht kommt, ist der Beschreibung und dem Foto der Pfandsache besondere Bedeutung beizumessen. Grundsätzlich sollte interessierten Bietern jedoch die Möglichkeit der Inaugenscheinnahme des Pfandgutes am Aufbewahrungsort angeboten werden. Folgende Angaben sind des Weiteren im Angebotstext erforderlich:

gut nicht für den Versand geeignet ist oder die persönliche Abholung grundsätzlich möglich sein soll.

Im Übrigen ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um die Versteigerung von Pfandgut handelt und die Versteigerung jederzeit nach § 6a VwVG NRW eingestellt werden kann.

Der Versand oder die Abholung der ersteigerten Sache ist nur nach vorheriger Zahlung des Gebotspreises und ggf. der Versandkosten zulässig. Holt der Bieter die ersteigerte Sache persönlich ab, so hat er sich durch Vorlage seiner Personalpapiere auszuweisen und die Benachrichtigung (E-Mail) über das Höchstgebot vorzulegen. Den Empfang des ersteigerten Pfandguts hat er in der Niederschrift zu bestätigen.

Die Auslagen für die Versteigerung im Internet sind Kosten der Vollstreckung und vom Vollstreckungsschuldner zu tragen.

Wird das ersteigerte Pfandgut nicht innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Versteigerung abgeholt, kann eine erneute Versteigerung oder andere Art der Verwertung erfolgen.

38 Anschlusspfändung (zu § 38)

38.1 Voraussetzungen

Sachen, die bereits für andere Gläubiger gepfändet sind, sei es durch den Vollziehungsbeamten selbst oder durch einen anderen Vollziehungsbeamten oder einen Gerichtsvollzieher, soll der Vollziehungsbeamte nur dann pfänden, wenn

  1. andere zur Befriedigung der beizutreibenden Forderungen ausreichende pfändbare Sachen nicht vorgefunden werden. In diesem Fall ist die Anschlusspfändung geboten ohne Rücksicht darauf, ob nach Befriedigung der vorgehenden Gläubiger aus der ersten Pfändung noch ein Überschuss zu erwarten ist;
  2. die Vollstreckungsbehörde die Anschlusspfändung ausdrücklich angeordnet hat;
  3. der Vollziehungsbeamte aus besonderen Gründen die Anschlusspfändung für aussichtsreicher hält als die Pfändung anderer noch nicht gepfändeter Sachen im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners.

38.2 Formen der Anschlusspfändung

38.2.1 Der Vollziehungsbeamte kann die Anschlusspfändung in der Weise wirksam vornehmen, dass er die in § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgesehene Erklärung in die Niederschrift aufnimmt. In diesem Falle braucht er die Pfandsache weder in Besitz zu nehmen noch ein Pfandzeichen an ihr anzubringen. Er braucht dazu nicht einmal die Wohnung des Gewahrsamsinhabers aufzusuchen. Da die vereinfachte Form der Anschlusspfändung aber zu ihrer Wirksamkeit eine formell noch gültige Erstpfändung voraussetzt, ist sie nur in den Fällen unbedenklich, in denen der Vollziehungsbeamte selbst die Erstpfändung vorgenommen hat.

38.2.2 Der Vollziehungsbeamte kann die Anschlusspfändung aber auch in den Formen einer Erstpfändung vollziehen (Nr. 28.3). Dies empfiehlt sich in allen Fällen, in denen irgendwelche Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit der Erstpfändung bestehen. Insbesondere ist trotz des Vorhandenseins von Pfandsiegelmarken oder einer Pfandanzeige u. U. damit zu rechnen, dass die Pfandsachen vom erstpfändenden Gläubiger bereits freigegeben sind, der Vollstreckungsschuldner aber die Pfandsiegel zur Täuschung anderer Gläubiger absichtlich nicht entfernt hat.

38.3 Mitteilungspflicht

38.3.1 Die Anschlusspfändung ist dem Vollstreckungsschuldner vom Vollziehungsbeamten mündlich, fernmündlich oder schriftlich mitzuteilen. Wegen Erteilung einer Abschrift des Protokolls an den Vollstreckungsschuldner (vgl. Nr. 28.6.4).

38.3.2 Die Vollstreckungsbehörde hat in jedem Falle eine Abschrift des Protokolls über die Anschlusspfändung den an den vorhergehenden Pfändungen beteiligten Vollstreckungsbehörden und Gerichtsvollziehern förmlich zuzustellen (siehe Landeszustellungsgesetz NRW), und zwar auch dann, wenn die Anschlusspfändung in der Form einer Erstpfändung durchgeführt worden ist. Die unverzügliche Benachrichtigung der genannten Stellen ist in jedem Falle deshalb besonders wichtig, weil anders der neue Gläubiger und seine Vollstreckungsbehörde nicht erwarten können, über die Anberaumung von Versteigerungsterminen und andere Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund der vorhergehenden Pfändungen unterrichtet und an der Befriedigung aus dem Erlös beteiligt zu werden.

38.3.3

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