umwelt-online:VV VwVG - Verwaltungsvorschriften zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (4)
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14.5 Vollzugshilfe der Polizei

14.5.1 Der Vollziehungsbeamte kann auch zu seiner Unterstützung polizeiliche Hilfe erbitten. Ob er diese unmittelbar erbittet oder erst die auftraggebende Vollstreckungsbehörde einschaltet, wird von den Umständen des Einzelfalles abhängen. Im Übrigen soll der Unterschied im Wortlaut zu § 287 AO (Polizeibeamte) und zu § 758 ZPO (polizeiliche Vollzugsorgane) nicht besagen, dass sich der Vollziehungsbeamte im Verwaltungszwangsverfahren nur an die Polizeibehörde als solche und nicht auch an den nächsten erreichbaren Polizeibeamten wenden kann.

14.5.2 Weder die Polizeibehörde noch der ersuchte Polizeibeamte haben die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung, zu der die polizeiliche Hilfe erbeten wird, nachzuprüfen. Die Polizei hat jedoch die Vordringlichkeit der beantragten Hilfeleistung gegenüber anderen ihr obliegenden Dienstgeschäften in eigener Verantwortung zu beurteilen.

14.6 Vollstreckung gegen Soldaten

14.6.1 Grundsätzlich werden sowohl die zivilprozessuale Zwangsvollstreckung als auch das Verwaltungszwangsverfahren gegen Soldaten nach den allgemeinen Vorschriften durchgeführt. Das gilt uneingeschränkt für Vollstreckungsmaßnahmen gegen Soldaten, die sich nicht im Dienst befinden, sondern außerhalb militärischer Unterkünfte.

Soll jedoch gegen einen Soldaten im Dienst oder innerhalb einer Truppenunterkunft (Kaserne, Truppenübungsplatz, mil. Dienststelle, Schiff u. ä.) vollstreckt werden, muss der Vollziehungsbeamte in geeigneter Weise auf die dienstlichen Belange der Bundeswehr Rücksicht nehmen. Es sind daher die Grundsätze zu beachten, die der Bundesminister für Verteidigung in seinem Erlass über Zustellungen, Ladungen, Vorführungen und Zwangsvollstreckungen in der Bundeswehr v. 23.7.1998 (VMBl. S. 246) getroffen hat, um von Seiten der Bundeswehr den Vollziehungsbeamten ihre Aufgaben zu erleichtern.

15 Zuziehung von Zeugen (zu § 15)

15.1 Eine Vollstreckung in Abwesenheit des Vollstreckungsschuldners soll möglichst vermieden werden. Zeugen sind daher außer im Falle des Widerstandes (vgl. Nr. 14.4.2) auch dann zuzuziehen, wenn eine Vollstreckungshandlung in Abwesenheit des Vollstreckungsschuldners und der angegebenen Ersatzperson durchgeführt werden soll. Der Kreis dieser Personen ist möglichst weit zu fassen. Es gehören dazu alle mit dem Vollstreckungsschuldner in wirtschaftlicher Lebensgemeinschaft stehenden Personen. Andererseits genügt nicht etwa schon die Anwesenheit eines Jugendlichen, der die Tragweite der beabsichtigten Vollstreckungshandlung noch nicht erfassen kann, um die gesetzlich vorgeschriebene Heranziehung von Zeugen entbehrlich zu machen.

15.2 Wegen einer etwaigen Entschädigung der Zeugen ist entsprechend Nr. 27.2.4 zu verfahren.

16 Vollstreckung zur Nachtzeit und an Feiertagen (zu § 16)

Da bereits eine Zustellung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen nach Verwaltungszustellungsgesetz der schriftlichen Erlaubnis des Behördenvorstandes bedarf, soll erst recht der Vollziehungsbeamte eine Vollstreckungshandlung in dieser Zeit nur mit Erlaubnis des Leiters der Vollstreckungsbehörde vornehmen.

Die Vollstreckung an Sonn- und Feiertagen wird, abgesehen von Fällen drohender Vermögensverschiebung, wohl nur in Frage kommen bei solchen Vollstreckungsschuldnern, die an diesen Tagen ihr Geschäft offen halten oder sonst ihrer Arbeit nachgehen und deshalb über Tageseinnahmen verfügen. Die Feiertage ergeben sich aus § 2 Feiertagsgesetz NRW (SGV. NRW. 113).

17 Niederschrift (zu § 17)

17.1 Jede Niederschrift, die den Erfordernissen des § 17 VwVG NRW entspricht, hat die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde i. S. d. § 348 StGB und des § 415 ZPO.

17.2 Mehrere inhaltlich gleichartige Vollstreckungsaufträge, die sich gegen denselben Vollstreckungsschuldner richten, können bei gleichzeitiger Ausführung ebenso wie mehrere zusammenhängende Vollstreckungshandlungen in einer gemeinsamen Niederschrift erfasst werden. Im Übrigen ist über jede Vollstreckungshandlung eine besondere Niederschrift anzufertigen.

17.2.1 Vollstreckungshandlungen sind insbesondere:

  1. Die Annahme von Zahlungen und anderen Leistungen (jedoch keine Niederschrift im Falle der Nr. 17.2.2),
  2. die Durchsuchung von Räumen und Behältnissen ( § 14 VwVG NRW),
  3. die Pfändung (§ § 21, 28 ff. VwVG NRW) und Anschlusspfändung ( § 38 VwVG NRW),
  4. die - auch nachträgliche - Wegschaffung gepfändeter Sachen aus dem Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners, z.B. bei Gefahr der Pfandverschleppung,
  5. die Wegnahme und die Entgegennahme herauszugebender Sachen, besonders Urkunden,
  6. die Niederlegung einer Zahlungsaufforderung bei Abwesenheit des Vollstreckungsschuldners,
  7. die Versteigerung und die freihändige Veräußerung von Pfandsachen.

Die Aufhebung der Pfändung und die Rückgabe von Pfandstücken gegen Quittung kann auf dem Pfändungsprotokoll bescheinigt werden. Im Falle der vorstehenden Nr. 5 und bei Annahme von Teilzahlungen ohne gleichzeitige Pfändung genügt ein Vermerk auf dem Vollstreckungsauftrag.

17.2.2 Zahlt der Vollstreckungsschuldner auf bloße Aufforderung des Vollziehungsbeamten an diesen ohne Vorbehalt oder Bedingung den geschuldeten Betrag, so genügt anstelle der Niederschrift eine für die Vollstreckungsbehörde bestimmte Ausfertigung der Quittung.

17.3

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