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VSa - Verschlusssachenanweisung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 18. Juni 2024
(MBl. NRW Nr. 23 vom 10.07.2024 S. 687; Ber. 790)
Gl.-Nr.: 12
Nach § 37 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 233) wird zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen die folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen.
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verschlusssachenanweisung richtet sich an Behörden, Gerichte und sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen und der diesen zugehörigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Dienststellen), die mit Verschlusssachen arbeiten, sowie an dort tätige Personen, die Zugang zu Verschlusssachen haben oder eine Tätigkeit ausüben, bei der sie sich Zugang zu Verschlusssachen verschaffen können.
(2) Die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben die Vorschriften dieser Verschlusssachenanweisung im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung im übertragenen Wirkungskreis zu beachten.
(3) Diese Verschlusssachenanweisung gilt außerdem für die politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes sowie deren Stiftungen, soweit sie ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben oder es sich um auf Nordrhein-Westfalen beschränkte Untergliederungen von Parteien handelt.
§ 2 Begriff der Verschlusssache und deren Geheimhaltungsgrade
(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform, zum Beispiel Schriftstücke, Zeichnungen, Karten, Fotokopien, Lichtbildmaterial, elektronische Dateien und Datenträger, elektrische Signale, Geräte, technische Einrichtungen oder das gesprochene Wort. Verschlusssachen können auch Produkte und die dazugehörenden Dokumente sowie zugehörige Schlüsselmittel zur Entschlüsselung, Verschlüsselung und Übertragung von Informationen sein (Kryptomittel). Geheimhaltungsbedürftig im öffentlichen Interesse können auch Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs sein.
(2) Zwischenmaterial, das im Zusammenhang mit einer Verschlusssache anfällt, zum Beispiel Dateien, Vorentwürfe, Stenogramme, Tonträger, Folien oder Fehldrucke, gilt ebenfalls als Verschlusssache.
(3) Verschlusssachen werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit nach § 6 Absatz 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen von einer Dienststelle oder auf deren Veranlassung in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft:
(4) Der Geheimhaltungsgrad einer Verschlusssache bleibt auch bestehen, wenn sie unrechtmäßig bekannt geworden ist.
§ 3 Allgemeine Grundsätze
(1) Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die auf Grund ihrer Aufgabenerfüllung von ihr Kenntnis haben müssen. Keine Person darf über eine Verschlusssache umfassender oder eher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der Aufgabenerfüllung notwendig ist. Es gilt der Grundsatz "Kenntnis nur, wenn nötig".
(2) Jede Person, der eine Verschlusssache anvertraut oder zugänglich gemacht worden ist, trägt ohne Rücksicht darauf, wie die Verschlusssache zu ihrer Kenntnis oder in ihren Besitz gelangt ist, die persönliche Verantwortung für ihre vorschriftsmäßige Behandlung.
(3) Können wegen der Beschaffenheit einer Verschlusssache Anweisungen für Verschlusssachen nicht angewendet werden, so ist sinngemäß zu verfahren. Dabei sind möglichst gleichwertige Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
§ 4 Verpflichtung, Ermächtigung und Zulassung
(1) Bevor eine Person Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH erhält, ist sie auf Anlage 5 zu verpflichten. Dabei ist ihr gegen Empfangsbestätigung ein Exemplar der Anlage 5 zugänglich zu machen. Die Verpflichtung ist gemäß Muster 1 der Anlage 8 zu dokumentieren.
(2) Eine Person, die Zugang zu Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher erhalten soll oder sich diesen aufgrund einer ihr zu übertragenden Tätigkeit verschaffen kann, ist zuvor einer Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen zu unterziehen. § 1
(Stand: 02.09.2024)
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