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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

SÜG NRW - Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Nordrhein-Westfalen und den Schutz von Verschlusssachen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 23. Februar 2022
(GV. NRW Nr. 10 vom 04.03.2022 S. 231)



Archiv: 1995

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfung) sowie den Schutz von Verschlusssachen.

(2) Zweck der Sicherheitsüberprüfung und der Wiederholungsprüfung ist es,

  1. im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten dadurch zu schützen, dass der Zugang von Personen verhindert wird, bei denen ein Sicherheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann (personeller Geheimschutz),
  2. die Beschäftigung von Personen an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen zu verhindern, bei denen ein Sicherheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann (vorbeugender personeller Sabotageschutz).

(3) Dieses Gesetz gilt für Behörden, Gerichte und sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der diesen zugehörigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Dieses Gesetz gilt außerdem für die politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes sowie deren Stiftungen, soweit sie ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben oder es sich um auf Nordrhein-Westfalen beschränkte Untergliederungen von Parteien handelt.

(4) Für nichtöffentliche Stellen gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des Fuenften Abschnitts.

(5) Dieses Gesetz gilt nicht

  1. für die Mitglieder des Landtags und der Landesregierung,
  2. für Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,
  3. für ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ausüben sollen,
  4. in sonstigen gesetzlich geregelten Fällen.

§ 2 Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten und sicherheitsempfindliche Stellen

(1) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer

  1. Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG
    GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind,
  2. Zugang zu entsprechenden Verschlusssachen ausländischer Stellen sowie über- und zwischenstaatlicher Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn eine Verpflichtung besteht, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,
  3. in dem Teil einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Lande tätig ist, der aufgrund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde oder obersten Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium zum Sicherheitsbereich mit dem Erfordernis einer Sicherheitsüberprüfung nach §§ 10, 11 oder 12 erklärt worden ist,
  4. nach anderen Vorschriften einer Sicherheitsüberprüfung unterliegt, soweit auf dieses Gesetz verwiesen wird, oder
  5. an einer sicherheitsempfindlichen Stelle einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt ist.

(2) Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,

  1. die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind, oder
  2. deren Beeinträchtigung aufgrund ihrer kurzfristig nicht ersetzbaren Produktion oder Dienstleistung die Versorgung großer Teile der Bevölkerung gefährden kann, oder
  3. deren Beeinträchtigung sich aufgrund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr in besonderem Maße für große Teile der Bevölkerung gesundheits- oder lebensgefährdend auswirken kann.

(3) Verteidigungswichtig sind Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft und Verteidigungsfähigkeit dienen und deren Beeinträchtigung auf Grund ihrer fehlenden kurzfristigen Ersetzbarkeit gefährliche oder ernsthafte Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit, insbesondere Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie für die zivile Verteidigung verursacht.

(4) Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbstständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Fall der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Schutzgüter ausgeht.

(5) Die lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen werden durch Rechtsverordnung durch die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium als solche bestimmt.

(6) Die für die lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtung jeweils zuständige oberste Landesbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde gemäß § 4 Absatz 3 die sicherheitsempfindlichen Stellen innerhalb der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen.

§ 3 Betroffener Personenkreis

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(Stand: 07.03.2022)

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