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Regelwerk; Verwaltung

LStatG NRW - Statistikgesetz Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 2. Juli 2019
(GV.NRW Nr. 14 vom 16.07.2019 S. 300)
Gl.-Nr.: 2006



Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt

  1. für die Durchführung von
    1. Statistiken, die von öffentlichen Stellen zu Landeszwecken erstellt werden (Landesstatistiken) und
    2. Statistiken der Gemeinden und Gemeindeverbände (Kommunalstatistiken),
  2. für Statistiken, bei denen Daten verwendet werden, die im Geschäftsgang der öffentlichen Stellen geführt werden (Geschäftsstatistiken) sowie
  3. ergänzend für die Durchführung von Statistiken, die
    1. auf Grund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union (EU-Statistiken) und
    2. auf Grund von Rechtsvorschriften des Bundes (Bundesstatistiken) erstellt werden.

(2) Öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. die Behörden, Gerichte und Einrichtungen des Landes einschließlich der Landesbetriebe,
  2. die der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und
  3. die Gemeinden und Gemeindeverbände.

§ 2 Aufgaben und Grundsätze der Landesstatistik

(1) Die Landesstatistik hat die Aufgabe, Daten zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren, soweit Landesrecht dies bestimmt. Die Aufgabe wird auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und anerkannten Qualitätskriterien wahrgenommen. Es gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und fachlichen Unabhängigkeit sowie der weitgehenden Transparenz und Offenheit der Daten. Die für die Landesstatistik erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den Zwecken, die in diesem Gesetz oder in der die jeweilige Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift festgelegt sind.

(2) Landesstatistiken sollen mit geringstmöglichen Belastungen für die zu Befragenden erstellt werden. Dazu hat die für die Statistik fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) - Statistisches Landesamt - insbesondere die Möglichkeiten

  1. zur belastungsarmen Ausgestaltung und Durchführung der Statistik entsprechend dem Stand oder der Fortentwicklung der statistischen Wissenschaften und
  2. zur Nutzung der aktuellen technischen Entwicklungen, insbesondere der Digitalisierung, unter Einbeziehung wirtschaftlicher Gesichtspunkte

zu berücksichtigen.

(3) Soweit möglich und angemessen, soll auf qualitativ geeignete Verwaltungsdaten aus dem Bestand öffentlicher Stellen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 zurückgegriffen werden. Zur Durchführung der Prüfung nach Satz 1 übermitteln die in § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Stellen auf Anforderung Einzelangaben ohne Name und Anschrift (formal anonymisierte Einzelangaben) an die für die Erstellung der Statistik zuständige Stelle.

Abschnitt 2
Landesbetrieb IT. NRW - Statistisches Landesamt -

§ 3 Aufgaben und Funktion des Landesbetriebs IT. NRW - Statistisches Landesamt -

Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (im Folgenden "IT. NRW - Statistisches Landesamt" genannt) ist die amtliche Statistikstelle des Landes. Er nimmt

  1. die ihm durch landesgesetzliche Regelungen übertragenen Aufgaben der Landesstatistik,
  2. die auf Grund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union (EU-Statistiken) und die durch bundesgesetzliche Regelungen den statistischen Landesämtern zugewiesenen Aufgaben und
  3. die ihm auf Grund von § 4 Absatz 2 durch die Betriebssatzung übertragenen Aufgaben

wahr.

§ 4 Aufsicht

(1) Die für die amtliche Statistik zuständige oberste Landesbehörde übt die Fachaufsicht über IT. NRW - Statistisches Landesamt - aus. Die Aufsichtsbefugnis der fachlich zuständigen obersten Landesbehörden für einzelne Fachstatistiken bleibt unberührt.

(2) Die für Digitalisierung zuständige oberste Landesbehörde übt die Dienstaufsicht über IT. NRW - Statistisches Landesamt - aus. Sie bestimmt im Einvernehmen mit der Fachaufsicht nach Absatz 1 Satz 1 seine Organisation und seine Aufgaben in der Betriebssatzung.

§ 5 Zusammenarbeit und Vergabe statistischer Arbeiten

(1) IT. NRW - Statistisches Landesamt - darf, soweit es für die Durchführung von Landesstatistiken und für sonstige Arbeiten statistischer Art im Rahmen der Landesstatistik zuständig ist, die Ausführung einzelner Arbeiten oder hierzu erforderlicher Hilfsmaßnahmen durch Verwaltungsvereinbarung oder auf Grund einer Verwaltungsvereinbarung auf andere statistische Stellen übertragen. Davon ausgenommen sind die Heranziehung zur Auskunftserteilung und die Durchsetzung der Auskunftspflicht.

(2) Zu den statistischen Arbeiten nach Absatz 1 gehört auch die Bereitstellung von Daten für die Wissenschaft.

(3) Bei der Durchführung von Statistiken können einzelne Arbeiten an Dritte übertragen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und zur Geheimhaltung gewahrt sind. Für Personen, die zur Erledigung der übertragenen Aufgaben eingesetzt werden sollen, gelten die Regelungen des § 22.

Abschnitt 3
Anordnung von Statistiken

§ 6 Landesstatistiken

(1) Landesstatistiken, die mit einer Auskunftspflicht für die zu Befragenden verbunden sind, sind durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes anzuordnen.

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(Stand: 26.07.2019)

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