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LStatG NRW - Statistikgesetz Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 2. Juli 2019
(GV.NRW Nr. 14 vom 16.07.2019 S. 300)
Gl.-Nr.: 2006
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt
(2) Öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind
§ 2 Aufgaben und Grundsätze der Landesstatistik
(1) Die Landesstatistik hat die Aufgabe, Daten zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren, soweit Landesrecht dies bestimmt. Die Aufgabe wird auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und anerkannten Qualitätskriterien wahrgenommen. Es gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und fachlichen Unabhängigkeit sowie der weitgehenden Transparenz und Offenheit der Daten. Die für die Landesstatistik erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den Zwecken, die in diesem Gesetz oder in der die jeweilige Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift festgelegt sind.
(2) Landesstatistiken sollen mit geringstmöglichen Belastungen für die zu Befragenden erstellt werden. Dazu hat die für die Statistik fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) - Statistisches Landesamt - insbesondere die Möglichkeiten
zu berücksichtigen.
(3) Soweit möglich und angemessen, soll auf qualitativ geeignete Verwaltungsdaten aus dem Bestand öffentlicher Stellen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 zurückgegriffen werden. Zur Durchführung der Prüfung nach Satz 1 übermitteln die in § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Stellen auf Anforderung Einzelangaben ohne Name und Anschrift (formal anonymisierte Einzelangaben) an die für die Erstellung der Statistik zuständige Stelle.
Abschnitt 2
Landesbetrieb IT. NRW - Statistisches Landesamt -
§ 3 Aufgaben und Funktion des Landesbetriebs IT. NRW - Statistisches Landesamt -
Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (im Folgenden "IT. NRW - Statistisches Landesamt" genannt) ist die amtliche Statistikstelle des Landes. Er nimmt
wahr.
§ 4 Aufsicht
(1) Die für die amtliche Statistik zuständige oberste Landesbehörde übt die Fachaufsicht über IT. NRW - Statistisches Landesamt - aus. Die Aufsichtsbefugnis der fachlich zuständigen obersten Landesbehörden für einzelne Fachstatistiken bleibt unberührt.
(2) Die für Digitalisierung zuständige oberste Landesbehörde übt die Dienstaufsicht über IT. NRW - Statistisches Landesamt - aus. Sie bestimmt im Einvernehmen mit der Fachaufsicht nach Absatz 1 Satz 1 seine Organisation und seine Aufgaben in der Betriebssatzung.
§ 5 Zusammenarbeit und Vergabe statistischer Arbeiten
(1) IT. NRW - Statistisches Landesamt - darf, soweit es für die Durchführung von Landesstatistiken und für sonstige Arbeiten statistischer Art im Rahmen der Landesstatistik zuständig ist, die Ausführung einzelner Arbeiten oder hierzu erforderlicher Hilfsmaßnahmen durch Verwaltungsvereinbarung oder auf Grund einer Verwaltungsvereinbarung auf andere statistische Stellen übertragen. Davon ausgenommen sind die Heranziehung zur Auskunftserteilung und die Durchsetzung der Auskunftspflicht.
(2) Zu den statistischen Arbeiten nach Absatz 1 gehört auch die Bereitstellung von Daten für die Wissenschaft.
(3) Bei der Durchführung von Statistiken können einzelne Arbeiten an Dritte übertragen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und zur Geheimhaltung gewahrt sind. Für Personen, die zur Erledigung der übertragenen Aufgaben eingesetzt werden sollen, gelten die Regelungen des § 22.
Abschnitt 3
Anordnung von Statistiken
§ 6 Landesstatistiken
(1) Landesstatistiken, die mit einer Auskunftspflicht für die zu Befragenden verbunden sind, sind durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes anzuordnen.
(Stand: 26.07.2019)
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