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Regelwerk; Allgemeines, Verwaltung

Ergänzung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 3. Dezember 2021
(MBl. NRW. Nr. 36 vom 15.12.2021 S. 1036)



Archiv: 2011

Runderlass des Ministeriums des Innern - 12-38.01.01-1.2.4 -

Bei der Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) in der jeweils geltenden Fassung und der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263) in der jeweils geltenden Fassung ist ergänzend zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz vom 29. März 2010 (BAnz. Nr. 57a vom 15. April 2010) in der jeweils geltenden Fassung und bei Ausführung der Personenstandverordnung NRW vom 16. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 859) in der jeweils geltenden Fassung Folgendes zu beachten:

1 Zuständigkeit (§ 1 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes, § 1 Absatz 1 der Personenstandverordnung NRW vom 16. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 859) in der jeweils geltenden Fassung)

Die örtliche Zuständigkeit der Standesämter besteht innerhalb der Gebietsgrenzen der jeweiligen Gemeinde. Existieren innerhalb einer Gemeinde mehrere Standesämter, legt die Gemeinde die jeweilige räumliche Zuständigkeit fest.

2 Eignung (§ 2 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes)

Der Erwerb der gemäß § 2 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes gebotenen fachlichen Eignung zur Standesbeamtin beziehungsweise zum Standesbeamten setzt eine qualifizierte Schulung voraus. Dies ist für hauptamtliche Standesbeamtinnen und -beamte das Grundseminar in der Akademie für Personenstandswesen oder ein vergleichbares Seminar eines anderen Anbietenden. Soll lediglich die Funktion von sogenannten Eheschließungsstandesbeamtinnen und -beamten ausübt werden, ist der Besuch eines Dreitagesseminars für Eheschließungsstandesbeamtinnen und -beamte in der Akademie für Personenstandswesen oder eines vom zeitlichen Umfang sowie von den Lehrinhalten her vergleichbaren Seminars eines anderen Anbietenden ausreichend.

Der Erhalt der fachlichen Eignung im Sinne des § 2 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes macht regelmäßige Besuche einschlägiger Fortbildungsveranstaltungen erforderlich. Insoweit wird auf die Ausführungen in Nummer 2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz verwiesen.

3 Archivierung nicht mehr fortzuführender Personenstandsbücher und -register (§ 7 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes, § 4 der Personenstandsverordnung NRW, Nummern 7.2 und 61.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz)

Nicht mehr fortzuführende Personenstandsbücher und -register sind unmittelbar nach Ablauf der Fortführungsfristen gemäß § 5 Absatz 5 des Personenstandsgesetzes in den gemäß § 10 Absatz 2 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188) in der jeweils geltenden Fassung dafür vorzuhaltenden kommunalen Archiven beziehungsweise Einrichtungen zu archivieren. Die etwaige vorübergehende Aufbewahrung von nicht mehr fortzuführenden Büchern und Registern in den Standesämtern soll einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten. Es obliegt dem Standesamt, die anschließende archivgerechte Aufbewahrung sowie die Möglichkeit der archivrechtlichen Nutzung dieser Bücher und Register sicherzustellen.

Die vorstehenden Regelungen gelten für die Archivierung der Zweitbücher durch die Standesamtsaufsichten und die Archivierung der Sicherungsregister durch die Standesämter bei den Personenstandsarchiven des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechend. Ergänzend wird auf den vor dem Hintergrund des § 69 Absatz 5 der Personenstandsverordnung ergangenen Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales "Anbietung/Vernichtung der Zweitbücher nach elektronischer Nacherfassung der Erstbücher" vom 5. März 2015 (n.v.) - 113-38.01.01-1.1.1 (098/15) hingewiesen.

4 Deutsche Staatsangehörigkeit (§ 8 Personenstandsverordnung, Nummer a 7.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz)

Ein Nachweis des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine Staatsangehörigkeitsurkunde ist nur dann zu fordern, wenn trotz Vorlage eines Personalausweises, Reisepasses oder einer Bescheinigung der Meldebehörde begründete Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit bestehen. In einem solchen Fall ist von der betroffenen Person ein Staatsangehörigkeitsausweis nach § 30 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung zu verlangen.

Eine Bescheinigung der Einbürgerungsbehörde über die zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte Einbürgerung stellt keinen Nachweis für das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit dar. Die Einbürgerungsbehörden sind gehalten, solche Einbürgerungsbescheinigungen für personenstandsrechtliche Zwecke in der Regel nicht mehr auszustellen.

5 Beurkundungsgrundlagen (§ 9 des Personenstandsgesetzes, Nummer 9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz)

Urkunden, die von zum Nachweis Verpflichteten als Beurkundungsgrundlage beigebracht werden, sind nicht allein wegen Ablaufs einer Dauer von sechs Monaten nach ihrer Ausstellung zurückzuweisen. Für eine solche Vorgehensweise besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Fristenregelung in § 1309

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