Verwaltungsvorschrift zum Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (3/3)
zurück

40 Durchsuchung von Sachen (zu § 40)

40.01 § 40 regelt die Durchsuchung von Sachen zur Gefahrenabwehr. Die Durchsuchung von Sachen in Straf- oder Bußgeldverfahren richtet sich nach den §§ 102 ff. StPO.

40.02 Bei der Durchsuchung der am Körper befindlichen Kleidungsstücke und deren Inhalt handelt es sich nicht um eine Durchsuchung von Sachen i. S. d. Vorschrift, sondern um eine Durchsuchung von Personen (RdNr. 39.02).

40.03 Für die Durchsuchung von Sachen im befriedeten Besitztum gelten die §§ 41 und 42.

40.04 RdNr. 39.03 gilt entsprechend. 40.1 (zu Absatz 1)

40.11 Nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 kann sich unter den Voraussetzungen des § 39 die Durchsuchung der Person auch auf die Sachen erstrecken, die die Person mitführt, d. h. die in ihrem unmittelbaren und sofortigen Zugriff stehen.

40.12 Sollen bewegliche Sachen, die Wohnungen sind (vgl. RdNr. 41.11), betreten oder durchsucht werden, richten sich die Maßnahmen nach § 41.

40.2 (zu Absatz 2)

Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf sein Recht hinzuweisen, bei der Durchsuchung anwesend sein zu können. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte kommen als Zeuginnen und Zeugen nur in Betracht, wenn andere Personen zu diesem Zwecke nicht hinzugezogen werden können.

41 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen (zu § 41)

41.0 § 41 regelt das Betreten und die Durchsuchung von Wohnungen zur Gefahrenabwehr. Die Durchsuchung von Wohnungen in Straf- oder Bußgeldverfahren richtet sich nach den §§ 102 ff. StPO.

41.1 (zu Absatz 1)

41.11 Es ist zu beachten: Wohnungen i. S. d. § 41 Abs. 1 Satz 2 sind auch die zu Wohnzwecken genutzten beweglichen Sachen wie Schiffe, Wohnwagen, Wohnmobile und Zelte. Inhaber einer Wohnung ist, wer rechtmäßig die tatsächliche Gewalt über die Räumlichkeit ausübt, somit z.B. auch Mieter, Untermieter oder Hotelgast. Bei Gemeinschaftsunterkünften, Internaten und Obdachlosenasylen sind nur die Leiterinnen und Leiter Inhaber. Die Befugnis zum Betreten einer Wohnung schließt die Befugnis ein, von Personen, Sachen und Zuständen, die ohne weiteres wahrgenommen werden können, Kenntnis zu nehmen. Soweit es für die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben erforderlich ist, umfasst das Betretungsrecht bei Grundstücken auch das Recht zum Befahren mit Fahrzeugen.

41.12 § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 setzt keine Gefahr i. S. d. in § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Schutzgüter voraus und dient insbesondere dem wirksamen Schutz der Nachtruhe vor erheblichen Ruhestörungen und zur Beendigung einer Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 17 Abs. 1 d des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImSchG). Von einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft ist in der Regel nur auszugehen, wenn die Polizei um Hilfe gerufen wird und nach Würdigung aller Umstände die Immissionen nicht zumutbar sind.

41.13 Die Durchsuchung einer Wohnung hat sich auf Anlass und Zweck der Durchsuchung zu beschränken. Befinden sich in der Wohnung. Personen, die durchsucht werden sollen, ist hierfür § 39 maßgebend. Sollen in einer Wohnung Sachen durchsucht werden, die nicht den Wohnungsinhabern gehören, ist § 40 einschlägig.

41.3 (zu Absatz 3)

Unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 können Wohnungen auch zur Verhütung von Straftaten betreten werden, ohne dass bereits eine konkrete Gefahr vorzuliegen braucht. Die Hinweise in den RdNrn. 12.13 und 12.14 sind zu beachten.

42 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen (zu § 42)

42.0 § 42 regelt das Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen zur Gefahrenabwehr. Das Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen in Straf- oder Bußgeldverfahren richtet sich nach den §§ 102 ff. StPO.

42.2 (zu Absatz 2)

Wohnungsinhaber sind auf das Recht hinzuweisen, bei der Durchsuchung anwesend sein zu können.

43 Sicherstellung (zu § 43)

43.01 § 43 regelt die Sicherstellung zur Gefahrenabwehr. Die Sicherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel in Straf- oder Bußgeldverfahren von Bedeutung sein können, richtet sich nach den §§ 94 ff. StPO. Für die Sicherstellung von Gegenständen, die der Einziehung unterliegen, gelten die §§ 111b ff. StPO.

43.02 11 Unter § 43 Nr. 1 fällt auch die Sicherstellung von Fahrzeugen. Einzelheiten über die Durchführung ergeben sich aus dem RdErl.v.25.6.1979 (SMBl. NRW 20510) "Sicherstellung von Fahrzeugen durch die Polizei" in der aktuellen Fassung.

43.03 11 Die Durchführung der Sicherstellung von Sachen, die von in Gewahrsam genommenen Personen mitgeführt werden, richtet sich nach der Polizeigewahrsamsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (RdErl. d. Innenministeriums v. 20.3.2009, MBl. NRW. 5. 254).

44 Verwahrung (zu § 44)

44.0 Verwahrung i. S. d. § 44 ist die Aufbewahrung einer Sache oder eines Tieres bei der Polizei oder bei Dritten im Auftrag der Polizei. Als Verwahrung gilt auch die Sicherstellung einer Sache auf. andere Art (z.B. durch Versiegelung). Ist die Sicherstellung im Straf- oder Bußgeldverfahren erfolgt, richtet sich die Verwahrung nach § 109 StPO. Einzelheiten ergeben sich aus dem RdErl. v 24.10.1983 (SMBl. NRW 20510) Behandlung von Verwahrstücken im Bereich der Polizei.

44.1 (zu Absatz 1)

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion