Regelwerk |
VO MRVG - Verordnung zur Umsetzung des Maßregelvollzugsgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 12. Oktober 2009
(GVBl Nr. 29 vom 24.11.2009 S. 577; 05.08.2021 S. 1339 21)
Gl.-Nr.: 2128
Aufgrund des § 33 Satz 1 des Maßregelvollzugsgesetzes vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 402), zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 408), wird im Einvernehmen mit dem Justizministerium nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtages zur Regelung von Zuständigkeiten (Teil 1) und zur Durchführung des Maßregelvollzugsgesetzes (Teil 2) sowie aufgrund des § 23 des Maßregelvollzugsgesetz, mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtages, über die Sicherheitsfachkräfte (Teil 3) verordnet:
Teil 1
Regelung von Zuständigkeiten
§ 1 Auswahl Dritter
Die Auswahl Dritter nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Maßregelvollzugsgesetz, die Festlegung von Standards im Maßregelvollzug und die Standortentscheidungen trifft das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.
Das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium führt die Aufsicht über die unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörden einschließlich der Beliehenen und sichert gemeinsam mit ihnen die Qualität der Unterbringungen.
Teil 2
Durchführungsregelungen
§ 3 Ausstattung der Einrichtung
(1) Die Einrichtung hat mindestens Aufenthalts-, Besuchs-, Behandlungs- und Wohnräume getrennt voneinander vorzuhalten. Stationen sind nach Möglichkeit in Wohngruppen zu unterteilen. Wohnräume sollen mit vollständiger Nasszelle, mindestens aber mit Waschbecken ausgestattet sein; in jedem Falle sind ihnen Toiletten und Duschräume zuzuordnen. Wohnräume sollen der Nutzung durch bis zu drei Personen dienen. Nachteinschluss ist nur bei einer Nutzung durch bis zu zwei Personen zulässig. In den Wohnräumen müssen geeignete Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Gegenstände der Patientinnen und Patienten im Sinne des § 7 Absatz 1 und 3 Maßregelvollzugsgesetz vorhanden sein. Die Ausstattung der Wohnräume soll sich an den individuellen Behandlungs- und Sicherheitserfordernissen innerhalb einer Klinik orientieren und sich in diesem Rahmen möglichst den allgemeinen Lebensverhältnissen außerhalb des Maßregelvollzuges anpassen.
(2) Behandlungsstätten sind nach Funktionen für Gruppen- und Einzeltherapie sowie nach besonderen Aufgabenstellungen zu gliedern. Die zur ärztlichen und psychotherapeutischen Untersuchung und Behandlung der Patientinnen und Patienten sowie zur Lebens- und Freizeitgestaltung erforderlichen Räume und Geräte sind vorzuhalten.
(3) Räume für stationsübergreifende Therapien sowie für interkurrente Behandlungen und Schulunterricht sollen im gesicherten Bereich der Maßregelvollzugseinrichtung liegen.
(4) Die Sicherheitsvorkehrungen haben den Anforderungen der besonders gesicherten, der geschlossenen und der gelockerten Unterbringung zu genügen.
§ 4 Unterrichtung der Patientin und des Patienten
(1) Rechte und Pflichten der Patientin und des Patienten nach §§ 5 bis 18, 20 bis 22, 25 und 26 Maßregelvollzugsgesetz sowie nach den Bestimmungen dieser Verordnung sind in der Hausordnung oder in einer besonderen Informationsschrift in leicht verständlicher Form wiederzugeben, die der Patientin und dem Patienten bei der Aufnahme auszuhändigen ist.
(2) Die mündliche Unterrichtung führt die Aufnahmeärztin oder der -arzt oder die Aufnahmepsychotherapeutin oder der -psychotherapeut durch. Soweit die Unterrichtung jedoch aufgrund des akuten Krankheitszustandes nicht möglich ist, erfolgt sie später auf der Station zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Die Aufnahmeärztin oder der -arzt oder die Aufnahmepsychotherapeutin oder der -psychotherapeut veranlasst auch die unverzügliche Benachrichtigung einer Vertrauensperson der Patientin und des Patienten über die Aufnahme.
(3) Schriftliche und mündliche Unterrichtung haben sich auf Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Maßregelvollzugsbehörden zu erstrecken. Auf die Möglichkeit, sich an die jeweiligen Beschwerdestellen der Träger, an den Petitionsausschuss des Landtages zu wenden sowie Dienstaufsichtsbeschwerde zu erheben, ist in gleicher Form hinzuweisen.
(4) Die schriftliche und mündliche Unterrichtung sind zu dokumentieren.
§ 5 Schriftwechsel, Pakete, Zeitungen
(1) Kontrollen von Schriftwechsel, Telegrammen, Paketen, Päckchen, Zeitungen und Zeitschriften sind von der therapeutischen Leitung anzuordnen. Die mit der Durchführung beauftragte Fachkraft hat die übrigen an der Behandlung der Patientin und des Patienten beteiligten Fachkräfte und die Leitung der Einrichtung über Erkenntnisse aus der Kontrolle zu unterrichten, soweit dies für die Behandlung oder aus Gründen des geordneten Zusammenlebens in der Einrichtung oder des Schutzes der Allgemeinheit zwingend geboten ist. Soweit dies notwendig ist, um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu verhüten oder zu verfolgen, dürfen Erkenntnisse aus der Kontrolle den Behörden mitgeteilt werden, die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben zuständig sind.
(2) Vor jedem Eingriff nach § 8 Absatz 2 Maßregelvollzugsgesetz ist die Notwendigkeit zu prüfen; er ist inhaltlich und zeitlich auf das geringst mögliche Maß zu beschränken und mit der Patientin und dem Patienten zu erörtern. Sie sind gleichzeitig auf die ihnen möglichen Rechtsbehelfe hinzuweisen.
(Stand: 17.12.2021)
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