Regelwerk

KunstHG - Kunsthochschulgesetz
Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 13. März 2008
(GVBl. Nr. 10 vom 26.03.2008 S. 195; 18.11.2008 S. 710 08)
Gl.-Nr.: 221



(Red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen im Sinne des Absatzes 2 und nach Maßgabe des elften Abschnittes für die staatlich anerkannten Kunsthochschulen und für den Betrieb nichtstaatlicher Kunsthochschulen in Nordrhein-Westfalen.

(2) Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen sind:

  1. die Hochschule für Musik Detmold,
  2. die Kunstakademie Düsseldorf,
  3. die Robert-Schumann Hochschule Düsseldorf,
  4. die Folkwang Hochschule,
  5. die Hochschule für Musik Köln,
  6. die Kunsthochschule für Medien Köln und
  7. die Kunstakademie Münster.

(3) Der Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster steht einer Kunsthochschule gleich. Für ihn gilt § 1 Abs. 4 bis 6 Hochschulgesetz.

(4) Es bestehen Standorte der Folkwang Hochschule in Essen, Duisburg, Bochum und Dortmund sowie der Hochschule für Musik Köln in Aachen und Wuppertal. Der Sitz der Folkwang Hochschule im Sinne der Vorschriften über den Gerichtsstand ist Essen.

Erster Abschnitt
Rechtsstellung und Aufgaben der Kunsthochschulen

§ 2 Rechtsstellung

(1) Die Kunsthochschulen nach § 1 Abs. 2 sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtungen des Landes. Durch Gesetz können sie auch in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt oder in die Trägerschaft einer Stiftung überführt werden. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze (Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen). Bei der Auslegung dieses Gesetzes ist auf die besonderen Aufgaben der Kunsthochschulen Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Kunsthochschulen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr, soweit sie ihnen nicht als staatliche Angelegenheiten zugewiesen sind. Der Erfüllung beider Aufgabenarten dient eine Einheitsverwaltung. Soweit dieses Gesetz nichts anderes zulässt, erledigen die Kunsthochschulen ihre Aufgaben in Forschung und Entwicklung, Kunst und Kunstausübung, Lehre und Studium in öffentlich-rechtlicher Weise; das Ministerium kann in besonderen Fällen Ausnahmen genehmigen.

(3) Das Personal der Kunsthochschulen steht im Landesdienst. Das Land stellt nach den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung und nach Maßgabe des Landeshaushalts die Mittel zur Durchführung der Aufgaben der Kunsthochschulen bereit.

(4) Die Kunsthochschulen erlassen nach Maßgabe dieses Gesetzes und ausschließlich zur Regelung der dort bestimmten Fälle ihre Grundordnung und die sonstigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen. Alle Ordnungen sowie zu veröffentlichenden Beschlüsse gibt die Kunsthochschule in einem Verkündungsblatt bekannt, dessen Erscheinungsweise in der Grundordnung festzulegen ist. Dort regelt sie auch das Verfahren und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ordnungen. Prüfungsordnungen sind vor ihrer Veröffentlichung vom Rektorat auf ihre Rechtmäßigkeit einschließlich ihrer Vereinbarkeit mit den Entwicklungszielen der Hochschule zu überprüfen.

(5) Die Kunsthochschulen können sich in ihrer Grundordnung eigene Namen geben und Wappen und Siegel führen. Kunsthochschulen ohne eigene Wappen und Siegel führen das Landeswappen und das kleine Landessiegel.

(6) Die Kunsthochschulen sind berechtigt, zur Förderung der Pflege der Künste sowie zur Förderung von Forschung und Lehre, des Wissenstransfer sowie der Verwertung von Forschungsergebnissen und der Ergebnisse der Kunstausübung und der künstlerischen Entwicklungsvorhaben Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit durch Ordnung zu errichten, soweit zum Erreichen dieser Zwecke eine unternehmerische Hochschultätigkeit nach § 5 Abs. 3 wirtschaftlich nicht in Betracht kommt. In der Stiftung muss die Hochschule einen beherrschenden Einfluss besitzen. In der Ordnung sind insbesondere Regelungen zu treffen über

  1. den Zweck der Stiftung,
  2. ihr Vermögen,
  3. ihre Organe, insbesondere über den Stiftungsvorstand und den Stiftungsrat, der die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte durch den Stiftungsvorstand überwacht.

Für die Stiftung gelten hinsichtlich der Hinwirkungsbefugnis des Präsidiums § 17 Abs. 2 entsprechend sowie hinsichtlich der Befugnisse des Präsidiums § 17 Abs. 3 und 4 entsprechend. Die Ordnung kann eine weitergehende Aufsicht des Präsidiums vorsehen. Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums; § 68 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend. Das Ministerium kann Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung erlassen.

§ 3 Aufgaben

(1) Die Kunsthochschulen dienen der Pflege der Künste insbesondere auf den Gebieten der bildenden Kunst, der Musik, der darstellenden und der medialen Künste durch Lehre und Studium, Kunstausübung und künstlerische Entwicklungsvorhaben sowie Weiterbildung. Sie bereiten auf künstlerische Berufe und auf Berufe vor, deren Ausübung künstlerische Fähigkeiten erfordern. Im Rahmen der ihnen obliegenden Lehrerausbildung und anderer wissenschaftlicher Fächer nehmen sie darüber hinaus Aufgaben der Universitäten wahr. Sie fördern den künstlerischen Nachwuchs und im Rahmen ihrer Aufgaben den wissenschaftlichen Nachwuchs.

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