Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Hochschulzulassungsreformgesetz - Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008, zur Errichtung einer Stiftung "Stiftung für Hochschulzulassung" und über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen sowie zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 18. November 2008
(GVBl. Nr. 33 vom 03.12.2008 S. 710)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung
Vom 5. Juni 2008
Gl.-Nr.: 221
§ 1
(1) Dem Staatsvertrag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (Staatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird in der Anlage veröffentlicht.
(2) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 2
Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Stiftung für Hochschulzulassung"
Gl.-Nr.: 221
§ 1 Name, Rechtsform, Sitzung
(1) Unter dem Namen "Stiftung für Hochschulzulassung" (Stiftung) wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Dortmund errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung dient der Erfüllung der folgenden Aufgaben:
(2) Darüber hinaus kann die Stiftung nach Maßgabe entsprechender Vereinbarungen mit den Hochschulen für diese weitere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Hochschulzulassung durchführen.
(3) Die Stiftung hat das Recht, mit Zustimmung des Aufsichtsrats wirtschaftliche Unternehmen zu gründen und sich an solchen zu beteiligen, wenn der Stiftungszweck diese unternehmerische Tätigkeit rechtfertigt. Die Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf der Mehrheit der Stimmen sowohl der Ländervertreter als auch der Vertreter der Hochschulen. Das Nähere regelt die Satzung.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Ihre Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 erfüllt die Stiftung im Auftrag der Hochschulen und auf deren Kosten.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss der Länder nach Maßgabe der jeweiligen Landeshaushaltsgesetze.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
(4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen dürfen nur im Sinne des Stiftungszwecks verwendet werden.
§ 4 Stiftungssatzung
Die Stiftung gibt sich nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird. Die Satzung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats und der Genehmigung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium); sie wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
§ 5 Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind
(2) Zur Unterstützung der Organe bei der Durchführung ihrer Aufgaben kann die Stiftung einen Beirat einsetzen. Das Nähere regelt die Satzung.
§ 6 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Länder und der Hochschulen zusammen.
(2) Der Stiftungsrat beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder. In Angelegenheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 kommen Beschlüsse nicht gegen die Mehrheit der Hochschulvertreter zustande. In Angelegenheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 sind nur die Vertreterinnen und Vertreter der Länder stimmberechtigt; Beschlüsse kommen nach Artikel 13 des Staatsvertrags zustande.
(3) Die laufenden Geschäfte der Stiftung gelten als auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer übertragen, soweit sich der Stiftungsrat nicht für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für den Einzelfall die Entscheidung vorbehält.
(4) Dem Stiftungsrat gehören an:
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion