Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege

HintG NRW - Hinterlegungsgesetz Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 16. März 2010
(GV. NRW. Nr. 11 vom 30.03.2010 S. 192; 14.03.2014 S. 202 14; 20.05.2014 S. 311; 19.12.2019 S. 1004 19; 06.12.2022 S. 1072 22 i.K.)
Gl.-Nr.: 321



Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich 19

Dieses Gesetz gilt für Hinterlegungsverfahren bei den Justizbehörden des Landes.

§ 2 Hinterlegungsbehörden 19

(1) Die Hinterlegungsgeschäfte werden von den Amtsgerichten als Hinterlegungsstellen und der Zentralen Zahlstelle Justiz als Hinterlegungskasse wahrgenommen.

(2) Die Landesjustizverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Amtsgericht als Hinterlegungsstelle für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu bestimmen.

§ 3 Hinterlegungsgeschäfte als Justizverwaltungsangelegenheiten 19

Hinterlegungsgeschäfte werden als Aufgaben der Justizverwaltung von Beamten mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, gemäß § 5 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung wahrgenommen.

§ 4 Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle 19

(1) Die Hinterlegungsstelle kann eine bei ihr anhängige Sache aus wichtigem Grund an eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist. Einigen sich die Stellen nicht, entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde. Von der Abgabe einer Sache an eine andere Hinterlegungsstelle hat die neue Hinterlegungsstelle die Beteiligten zu benachrichtigen.

(2) Ist der Mietzins bei einer anderen Hinterlegungsstelle hinterlegt worden als der, in deren Bezirk das Grundstück liegt, so ist die Sache an die Stelle abzugeben, in deren Bezirk das Grundstück liegt.

§ 5 Einsichtsrecht 19

Den Beteiligten ist Einsicht in die Hinterlegungsakten zu gestatten.

§ 6 Überprüfung von Entscheidungen 19

(1) Beschwerden gegen die Entscheidungen der Hinterlegungsstellen werden im Aufsichtsweg erledigt. Die Beschwerde ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Gegen die Entscheidung des Land- oder Amtsgerichtspräsidenten ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz statthaft.

(3) Ist durch die Entscheidung des Land- oder Amtsgerichtspräsidenten ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt worden, ist für eine Klage auf Herausgabe gegen das Land nur der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Hinterlegungsstelle liegt.

§ 7 Beteiligte 19

(1) Am Hinterlegungsverfahren ist beteiligt,

  1. wer die Annahme zur Hinterlegung nach § 11 beantragt (Hinterleger),
  2. wer vom Hinterleger in dem Antrag nach § 11 oder später schriftlich als möglicher Empfänger bezeichnet wird, oder
  3. wer in dem Antrag nach § 20 als Empfänger bezeichnet wird.

(2) Beteiligt sind ferner Behörden, Notare und Gerichte, die ein Ersuchen an die Hinterlegungsstelle richten.

§ 8 Elektronische Akte, elektronisches Dokument 19

(1) Schriftlich einzureichende Anträge, Erklärungen, Nachweise und Erklärungen Dritter sowie zu Protokoll abzugebende Erklärungen können auch als elektronisches Dokument übermittelt werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 26 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, die Elektronischer-Rechtsverkehrs-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung sowie § 298 der Zivilprozessordnung entsprechend. Für das gerichtliche elektronische Dokument gelten die §§ 130b und 298 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Die Hinterlegungsakten können elektronisch geführt werden. § 298a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das für Justiz zuständige Ministerium bestimmt für das Hinterlegungsverfahren durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Hinterlegungsakten geführt werden können sowie die geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Hinterlegungsakten. Die Zulassung der elektronischen Hinterlegungsakten kann auf einzelne Gerichte oder Hinterlegungsverfahren beschränkt werden. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekannt zu machen ist, geregelt wird, in welchem Hinterlegungsverfahren die Akten zu führen sind.

Teil 2 19

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