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Grundsätze über die Auskunfts- und Geheimhaltungspflichten der Beschäftigten der Arbeitsschutzverwaltung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 19. Februar 2015
(MBl.NRW. Nr. 10 vom 17.04.2015 S. 236)
Gl.-Nr.: 281
Die Auskunfts- und Geheimhaltungspflichten der Beschäftigten der Arbeitsschutzverwaltung richten sich nach den folgenden Grundsätzen:
Vorbemerkung:
Im nachfolgenden Erlass wurde zu Gunsten der besseren Lesbarkeit bei der Nennung von Gesetzen und Verordnungen auf den Zusatz des Ausfertigungsdatums und des letzten Änderungsdatums verzichtet. Alle aufgeführten Vorschriften beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Erlasses gültige Fassung.
Hinsichtlich der Begrifflichkeiten bei der Bekanntgabe von Daten wird im Erlass entsprechend dem Datenschutzrecht wie folgt differenziert:
Die Bekanntgabe zwischen verschiedenen Bediensteten innerhalb einer Behörde erfolgt nicht an Dritte und ist daher keine Übermittlung.
Ein Geheimnis an einen anderen, dem es bis dahin noch unbekannt war, durch aktives Tun oder Unterlassen gelangen zu lassen. Eine Offenbarung ist personenbezogen, kann also grundsätzlich auch zwischen verschiedenen Mitarbeitern derselben Behörde / Organisationseinheit erfolgen. Sofern das Geheimnis innerhalb derselben Behörde bzw. zwischen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung jedoch lediglich im Rahmen der ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung zur Kenntnis gebracht wird, liegt keine Offenbarung vor (siehe näher Nummer 1.6.4).
Erlasstext
1. Arbeitsschutzrechtliche Geheimhaltungsvorschriften
1.1 Grundsätzliches zu Auskunftsverlangen
An die Arbeitsschutzverwaltung werden von verschiedenen Seiten (z.B. anderen Behörden, Gerichten, Staatsanwaltschaften, Beteiligten von Verwaltungsverfahren, Rechtsanwälten, Berufsgenossenschaften, Interessenvertretern, Pressevertretern, Bürgern) Wünsche nach Auskunftserteilung, Stellungnahme und/oder Akteneinsicht herangetragen
Die Bearbeitung solcher Anfragen erfordert zunächst eine Prüfung in zwei Schritten:
Die Entscheidung über eine gesetzlich ausnahmsweise zugelassene Übermittlung von Daten ist ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung zugunsten bzw. zu Lasten Dritter, weshalb die Beteiligten, in deren Rechte oder rechtlich geschützte Interessen eingegriffen würde, grundsätzlich vor der Datenübermittlung n. § 28 VwVfG NRW anzuhören sind. Soweit es sich um personenbezogene Daten handelt und deren Übermittlung nach dem Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW) ausnahmsweise zulässig ist, richtet sich die Anhörung oder Unterrichtung des Betroffenen nach den jeweils einschlägigen Datenschutzvorschriften (insbes. § 13 Absatz 2, Satz 2, § 14 Absatz 3, § 16 Absatz 1, Satz 2, 3 DSG NRW).
1.2 Gegenstand und Zweck der Geheimhaltungspflicht
Die im Arbeitsschutzrecht maßgebliche Norm im Hinblick auf die Geheimhaltungspflicht ist § 23 Absatz 2 ArbSchG. Danach sind die mit der Überwachung beauftragten Personen - vorbehaltlich der besonderen gesetzlich geregelten Fälle - grundsätzlich zur Geheimhaltung der ihnen bei ihrer Überwachungstätigkeit zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.
Nach § 139b Absatz 1 Satz 3 GewO sind die von den Landesregierungen zu ernennenden besonderen Beamten - das sind in Nordrhein-Westfalen die Bediensteten der staatlichen Arbeitsschutzbehörden, denen die Befugnisse nach § 139b
(Stand: 06.09.2023)
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