Regelwerk

Grundsätze über die Auskunfts- und Geheimhaltungspflichten der Beschäftigten der Arbeitsschutzverwaltung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 19. Februar 2015
(MBl.NRW. Nr. 10 vom 17.04.2015 S. 236)
Gl.-Nr.: 281



Teil 1

Die Auskunfts- und Geheimhaltungspflichten der Beschäftigten der Arbeitsschutzverwaltung richten sich nach den folgenden Grundsätzen:

Vorbemerkung:

Im nachfolgenden Erlass wurde zu Gunsten der besseren Lesbarkeit bei der Nennung von Gesetzen und Verordnungen auf den Zusatz des Ausfertigungsdatums und des letzten Änderungsdatums verzichtet. Alle aufgeführten Vorschriften beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Erlasses gültige Fassung.

Hinsichtlich der Begrifflichkeiten bei der Bekanntgabe von Daten wird im Erlass entsprechend dem Datenschutzrecht wie folgt differenziert:

Die Bekanntgabe zwischen verschiedenen Bediensteten innerhalb einer Behörde erfolgt nicht an Dritte und ist daher keine Übermittlung.

Ein Geheimnis an einen anderen, dem es bis dahin noch unbekannt war, durch aktives Tun oder Unterlassen gelangen zu lassen. Eine Offenbarung ist personenbezogen, kann also grundsätzlich auch zwischen verschiedenen Mitarbeitern derselben Behörde / Organisationseinheit erfolgen. Sofern das Geheimnis innerhalb derselben Behörde bzw. zwischen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung jedoch lediglich im Rahmen der ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung zur Kenntnis gebracht wird, liegt keine Offenbarung vor (siehe näher Nummer 1.6.4).

Erlasstext

1. Arbeitsschutzrechtliche Geheimhaltungsvorschriften

1.1 Grundsätzliches zu Auskunftsverlangen

An die Arbeitsschutzverwaltung werden von verschiedenen Seiten (z.B. anderen Behörden, Gerichten, Staatsanwaltschaften, Beteiligten von Verwaltungsverfahren, Rechtsanwälten, Berufsgenossenschaften, Interessenvertretern, Pressevertretern, Bürgern) Wünsche nach Auskunftserteilung, Stellungnahme und/oder Akteneinsicht herangetragen

Die Bearbeitung solcher Anfragen erfordert zunächst eine Prüfung in zwei Schritten:

  1. Zunächst ist zu prüfen, ob eine Anspruchsgrundlage (siehe Nummer 3) für die Übermittlung der entsprechenden Informationen in Betracht kommt. Ein allgemeines Akteneinsichts- oder Informationszugangsrecht kann sich ergeben aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes ( IFG NRW), für den Zugang zu Umweltinformationen aufgrund des Umweltinformationsgesetzes ( UIG NRW) sowie für den Zugang über Informationen über Verbraucherprodukte aufgrund des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG). Für Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens kann sich ein besonderes Akteneinsichtsrecht aufgrund des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG NRW) ergeben.
  2. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob einem geltend gemachten Anspruch auf Informationszugang nicht Geheimhaltungspflichten entgegenstehen. Neben den allgemeinen Bestimmungen über die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (siehe Nummer 1.3) sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten im Datenschutzgesetz (DSG NRW, siehe Nummer 3.5) zu beachten. D. h. bei jedem Informationsverlangen muss geprüft werden, ob (auch) personenbezogene Daten nach § 3 Absatz 1 DSG NRW betroffen sind und ob nach § 4 Absatz 1 DSG NRW eine Befugnis gegeben ist, diese zu übermitteln bzw. zu offenbaren. Darüber hinaus enthalten die § § 23 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und 139b Absatz 1 Satz 3 Gewerbeordnung (GewO) spezielle Regelungen zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen bzw. -verhältnissen.

Die Entscheidung über eine gesetzlich ausnahmsweise zugelassene Übermittlung von Daten ist ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung zugunsten bzw. zu Lasten Dritter, weshalb die Beteiligten, in deren Rechte oder rechtlich geschützte Interessen eingegriffen würde, grundsätzlich vor der Datenübermittlung n. § 28 VwVfG NRW anzuhören sind. Soweit es sich um personenbezogene Daten handelt und deren Übermittlung nach dem Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW) ausnahmsweise zulässig ist, richtet sich die Anhörung oder Unterrichtung des Betroffenen nach den jeweils einschlägigen Datenschutzvorschriften (insbes. § 13 Absatz 2, Satz 2, § 14 Absatz 3, § 16 Absatz 1, Satz 2, 3 DSG NRW).

1.2 Gegenstand und Zweck der Geheimhaltungspflicht

Die im Arbeitsschutzrecht maßgebliche Norm im Hinblick auf die Geheimhaltungspflicht ist § 23 Absatz 2 ArbSchG. Danach sind die mit der Überwachung beauftragten Personen - vorbehaltlich der besonderen gesetzlich geregelten Fälle - grundsätzlich zur Geheimhaltung der ihnen bei ihrer Überwachungstätigkeit zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.

Nach § 139b Absatz 1 Satz 3 GewO sind die von den Landesregierungen zu ernennenden besonderen Beamten - das sind in Nordrhein-Westfalen die Bediensteten der staatlichen Arbeitsschutzbehörden, denen die Befugnisse nach § 139b

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