Regelwerk, Allgemeines

AGBGB - Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 20. September 1899
(PrGS. 1899 S. 177; 02.03.1918 S. 17; 08.06.1918 S. 83; 03.06.1919 S. 101; 23.06.1920 S. 367; 05.12.1923 S. 547; 29.03.1924 S. 180; 29.12.1927 S. 283; GV. NW. 09.04.1956 S. 577; 19.11.1957 S. 271; 29.03.1966 S. 136; 15.04.1969 S. 190; BGBl. I 28.08.1969 S. 1513; GV. NW. 03.12.1974 S. 1504; 21.06.1977 S. 274; 11.07.1978 S. 290; 18.12.1984 S. 806; 03.04.1992 S. 124; 25.09.2001 S. 708; 16.03.2004 S. 135; 18.05.2004 S. 248; 03.05.2005 S. 498; 04.02.2014 S. 104; 23.01.2018 S. 90 18; 06.12.2022 S. 1072 22 i.K.)
Gl.-Nr.: 40



Stiftungen

Artikel 1 - 4 (aufgehoben)

Anfall des Vermögens eines Vereins oder einer Stiftung

Artikel 5

§ 1

Das Anfallrecht in Ansehung des Vermögens eines Vereins bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Erwerbsbeschränkungen für juristische Personen

Artikel 6

§ 1

Schenkungen oder Zuwendungen von Todes wegen an juristische Personen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ihrem vollen Betrage nach der Genehmigung der Landesregierung oder der durch Verordnung der Landesregierung bestimmten Behörde, wenn sie Gegenstände im Werte von mehr als 2.600 Euro betreffen. Wiederkehrende Leistungen werden mit vier vom Hundert zu Kapital gerechnet.

§ 2

Die Genehmigung kann auf einen Teil der Schenkung oder der Zuwendung von Todes wegen beschränkt werden.

§ 3 (aufgehoben)

§ 4

Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 gelten nicht für Familienstiftungen.

Artikel 7 (aufgehoben)

Verjährung gewisser Ansprüche

Artikel 8

Die Verjährung von Ansprüchen

  1. der Kirchen, der Geistlichen und der sonstigen Kirchenbeamten wegen der Gebühren für kirchliche Handlungen,
  2. auf Zahlung der von einer Verwaltungsbehörde, einem Verwaltungsgericht oder einer Auseinandersetzungsbehörde nicht oder zu wenig eingezogenen Kosten,
  3. der Ortsbehörden wegen der Gebühren für Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder für ihre Tätigkeit als gerichtliche Hilfsbeamte,
  4. auf Rückerstattung von Kosten, die von einer öffentlichen Behörde mit Unrecht erhoben sind,
  5. auf Rückstände von Verkehrsabgaben, die infolge einer besonderen Berechtigung an Privatpersonen zu entrichten sind,

richtet sich, soweit sie nicht in anderen Gesetzen geregelt ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in entsprechender Anwendung.

Artikel 9 (aufgehoben)

Gesetzliche Zinsen

Artikel 10

Soweit in Gesetzen, die neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft bleiben, die Verzinsung einer Schuld mit mehr als vier vom Hundert für das Jahr vorgeschrieben ist, tritt an die Stelle dieser Verzinsung die Verzinsung mit vier vom Hundert. Dies gilt für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann, wenn die Verzinsung schon vorher begonnen hat.

Zahlungen aus öffentlichen Kassen

Artikel 11

Zahlungen aus öffentlichen Kassen sind, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, an der Kasse in Empfang zu nehmen.

Beurkundung von Grundstücksveräußerungen

Artikel 12

§ 1

(1) Für einen Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstücke gegen Übernahme einer festen Geldrente zu übertragen (Rentengutsvertrag), genügt bei den durch Vermittlung der Landesämter für Flurbereinigung und Siedlung begründeten und bei den vom Staate ausgegebenen Rentengütern die schriftliche Form.

§ 2 (aufgehoben)

§ 3 (aufgehoben)

§ 4 (aufgehoben)

Ermächtigung von Handelsmäklern zu Kaufgeschäften

Artikel 13 (aufgehoben)

Die öffentliche Ermächtigung, deren Handelsmäkler zu Verkäufen oder Käufen bedürfen, wird durch die Industrie- und Handelskammer erteilt. Die Handelsmäkler sind darauf zu vereidigen, dass sie die ihnen obliegenden Pflichten getreu erfüllen werden.

Gesinderecht

Artikel 14 (aufgehoben)

Leibgedingsvertrag

Artikel 15

Steht mit der Überlassung eines Grundstücks ein Leibgedingsvertrag (Leibzuchts-, Altenteils-, Auszugs-, Ausgedingevertrag) in Verbindung, so gelten für das sich aus dem Vertrag ergebende Schuldverhältnis, soweit nicht abweichende Vereinbarungen getroffen sind, folgende Vorschriften:

§ 1

Der Erwerber des Grundstücks ist verpflichtet, dem Berechtigten an dem Grundstück eine den übernommenen wiederkehrenden Leistungen entsprechende Reallast und, wenn dem Berechtigten das Recht eingeräumt ist, ein auf dem Grundstücke befindliches Gebäude oder einen Teil eines solchen Gebäudes zu bewohnen oder mitzubewohnen oder einen Teil des Grundstücks in sonstiger Weise zu benutzen, eine entsprechende persönliche Dienstbarkeit mit dem Range unmittelbar hinter den zur Zeit der Überlassung bestehenden Belastungen zu bestellen.

§ 2

Auf das Schuldverhältnis finden die Vorschriften der §§ 759, 760 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Leibrente Anwendung.

§ 3

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.12.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion