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Regelwerk, Berufe, Gesundheitswesen, Infektionsschutz

APOHygKontr - Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 11. Dezember 2025
(GV. NRW. Nr. 1 vom 15.01.2026 S. 12)



Gültig ab 01.07.2026 siehe =>

Zur bis zum 30.06.2026 gültigen Fassung

Auf Grund des § 1 Absatz 1 des Gesundheitsfachberufeweiterentwicklungsgesetzes vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), der zuletzt durch Gesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1371) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium:

Teil 1
Ausbildung

§ 1 Ausbildungsziel

Ziel der Ausbildung ist es, die Auszubildenden fachlich zu befähigen die Aufgaben von Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleuren im öffentlichen Gesundheitsdienst wahrzunehmen. Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure sind aufgrund ihrer Ausbildung befähigt, insbesondere in folgenden Gebieten Aufgaben selbständig zu übernehmen oder an deren Bearbeitung mitzuwirken, was neben der Überwachung auch Beratungstätigkeiten einschließt:

  1. Infektionsschutz und -prävention sowie Ermittlungen und Überwachung der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten sowie Seuchenbekämpfung,
  2. Dokumentation von Untersuchungs- und Überwachungsergebnissen sowie Mitwirkung bei epidemiologischen Erhebungen und Auswertungen,
  3. Wasser-, Nichttrinkwasser- und Trinkwasserhygiene,
  4. Beurteilung in Planungs-, Bau- und Genehmigungsverfahren soweit gesundheitliche Belange der Bevölkerung berührt werden oder diese Wasserschutzgebiete betreffen,
  5. Überwachung der Hygiene in Einrichtungen des Schwimm- und Badewesens einschließlich medizinischer Bäder und Saunen,
  6. Abwasserhygiene, Überwachung der hygienischen Verhältnisse bei Abwasser-, Reinigungs- und Kläranlagen bis zur Einleitung des geklärten Wassers in den Vorfluter,
  7. Überwachung der hygienischen Verhältnisse bei der Abfallentsorgung,
  8. Überwachung der hygienischen Verhältnisse, der Durchführung angeordneter Maßnahmen und der Qualifikation des eingesetzten Reinigungspersonals in öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen, insbesondere in
    1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Einrichtungen zur Betreuung und Pflege älterer Menschen und Menschen mit Behinderung sowie vergleichbaren Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen,
    2. Obdachlosenunterkünften, Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie Flüchtlinge und sonstigen Massenunterkünften,
    3. Justizvollzugsanstalten,
    4. Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
    5. anderen Gemeinschafts- und Freizeiteinrichtungen wie Kinderspielplätze sowie Einrichtungen des Sportwesens einschließlich gewerblicher Sportstudios und Fitnesscenter oder Einrichtungen des Erholungswesens wie Körper- und Schönheitspflege, Wellness oder in Piercing- und Tattoostudios, Kosmetikstudios, Friseur- und Barberbetrieben und Fußpflegeinstituten,
  9. Umweltbezogener Gesundheitsschutz, Umwelthygiene: Ermittlungen und Überwachung der Durchführung angeordneter Maßnahmen zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen und -schädigungen durch Umwelteinflüsse,
  10. Hygiene des Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens,
  11. Mitwirkung bei der Überwachung des Inverkehrbringens von freiverkäuflichen Arzneimitteln und von Gefahrstoffen außerhalb der Apotheken und
  12. Gesundheitlicher Bevölkerungsschutz: Mitwirkung bei vorbeugenden Maßnahmen des Katastrophenschutzes, Zivilschutzes und Rettungswesens.

§ 2 Ausbildungsbehörde

(1) Die Ausbildungsbehörde ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt. Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Ausbildungsbehörde. Die Ausbildungsbehörde stellt die sich bewerbende Person ein und teilt sie der unteren Gesundheitsbehörde zur Ausbildung zu.

(2) Die Ausbildungsleitung für den praktischen Teil der Ausbildung obliegt der mit der Leitung des medizinischen Dienstes der unteren Gesundheitsbehörde beauftragten Person oder einer mit der Leitung beauftragten Person mit fachlicher Eignung und Erfahrungen im Bereich des Berufsbildes von Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleuren. Die Ausbildungsleitung überwacht und leitet die Ausbildung und gewährleistet die Zusammenarbeit und den Austausch mit der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf. Die Ausbildungsleitung ist dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Sie veranlasst die Erstellung des Ausbildungsplans und informiert sich über den Ausbildungsfortschritt.

(3) Im Rahmen der Ausbildung sollen die Auszubildenden den Ausbildungsstellen für die praktische Ausbildung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und der Ausbildungsstelle für die theoretische Ausbildung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zugewiesen oder dorthin abgeordnet werden.

(4) Die Beschäftigung der Auszubildenden darf ausschließlich ihrer beruflichen Ausbildung dienen.

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