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APOHygKontr - Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 11. Dezember 2025
(GV. NRW. Nr. 1 vom 15.01.2026 S. 12)
Gültig ab 01.07.2026 siehe =>
Zur bis zum 30.06.2026 gültigen Fassung
Auf Grund des § 1 Absatz 1 des Gesundheitsfachberufeweiterentwicklungsgesetzes vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), der zuletzt durch Gesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1371) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium:
Teil 1
Ausbildung
§ 1 Ausbildungsziel
Ziel der Ausbildung ist es, die Auszubildenden fachlich zu befähigen die Aufgaben von Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleuren im öffentlichen Gesundheitsdienst wahrzunehmen. Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure sind aufgrund ihrer Ausbildung befähigt, insbesondere in folgenden Gebieten Aufgaben selbständig zu übernehmen oder an deren Bearbeitung mitzuwirken, was neben der Überwachung auch Beratungstätigkeiten einschließt:
§ 2 Ausbildungsbehörde
(1) Die Ausbildungsbehörde ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt. Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Ausbildungsbehörde. Die Ausbildungsbehörde stellt die sich bewerbende Person ein und teilt sie der unteren Gesundheitsbehörde zur Ausbildung zu.
(2) Die Ausbildungsleitung für den praktischen Teil der Ausbildung obliegt der mit der Leitung des medizinischen Dienstes der unteren Gesundheitsbehörde beauftragten Person oder einer mit der Leitung beauftragten Person mit fachlicher Eignung und Erfahrungen im Bereich des Berufsbildes von Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleuren. Die Ausbildungsleitung überwacht und leitet die Ausbildung und gewährleistet die Zusammenarbeit und den Austausch mit der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf. Die Ausbildungsleitung ist dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Sie veranlasst die Erstellung des Ausbildungsplans und informiert sich über den Ausbildungsfortschritt.
(3) Im Rahmen der Ausbildung sollen die Auszubildenden den Ausbildungsstellen für die praktische Ausbildung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und der Ausbildungsstelle für die theoretische Ausbildung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zugewiesen oder dorthin abgeordnet werden.
(4) Die Beschäftigung der Auszubildenden darf ausschließlich ihrer beruflichen Ausbildung dienen.
(Stand: 18.02.2026)
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