Regelwerk, Berufe, Gesundheitswesen, Infektionsschutz |
APO-Hyg.-Kontr. - Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 8. Juni 2017
(GVBl. Nr. 22 vom 28.06.2017 S. 598; 16.04.2024 S. 202 24)
Gl.-Nr.: 2120
Archiv: 2015
Auf Grund des § 1 Absatz 1 des Gesundheitsfachberufeweiterentwicklungsgesetzes vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), der zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales:
§ 1 Ausbildungsziel, Aufgabengebiete
(1) Die Ausbildung dient dem Zweck, geeignetes Personal fachlich zu befähigen, die einer Hygienekontrolleurin und einem Hygienekontrolleur zu übertragenden Aufgaben im öffentlichen Gesundheitsdienst wahrzunehmen.
(2) Hygienekontrolleurinnen oder Hygienekontrolleure werden als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im öffentlichen Gesundheitsdienst tätig auf dem Gebiet des Infektionsschutzes und der Infektionsprävention, der Hygieneüberwachung, sowie des gesundheitlichen Umweltschutzes, insbesondere in der Umwelthygiene und bei der Seuchenbekämpfung.
(3) Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure sind aufgrund ihrer Ausbildung befähigt, insbesondere in folgenden Gebieten Aufgaben selbständig zu übernehmen oder an deren Bearbeitung mitzuwirken:
§ 2 Ausbildungsbehörde
(1) Ausbildungsbehörde ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt. Die Ausbildungsbehörde stellt die Bewerberin oder den Bewerber ein und teilt sie oder ihn der unteren Gesundheitsbehörde zur Ausbildung zu. Die Ausbildungsleitung obliegt der mit der Leitung des medizinischen Dienstes der unteren Gesundheitsbehörde beauftragten Person. Im Rahmen der Ausbildung soll die Auszubildende oder der Auszubildende den einzelnen Ausbildungsstellen gemäß § 6 zugewiesen oder dorthin abgeordnet werden.
(2) Die Beschäftigung der Auszubildenden darf nur ihrer beruflichen Ausbildung dienen.
(3) Das Ausbildungsverhältnis ist zu beenden, wenn die auszubildende Person die an sie zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde im Rahmen der vertraglichen Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses.
§ 3 Dauer und Struktur der Ausbildung
(1) Die Ausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur dauert drei Jahre. Sie gliedert sich in
Die Ausbildung erfolgt im Blockmodell, bei dem sich Blöcke der praktischen mit denen der theoretischen Ausbildung abwechseln.
(2) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Ausbildungsbehörde.
(3) Auf Antrag kann die Ausbildungsbehörde auf die praktische Ausbildung eine bei einer anderen Ausbildungsbehörde bereits erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit maximal bis zu sechs Monaten anrechnen.
(4) Auf die Dauer der praktischen Ausbildung werden angerechnet
(Stand: 19.04.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion