Regelwerk, Berufe, Gesundheitswesen, Infektionsschutz

APO-Hyg.-Kontr. - Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 8. Juni 2017
(GVBl. Nr. 22 vom 28.06.2017 S. 598; 16.04.2024 S. 202 24)
Gl.-Nr.: 2120



Archiv: 2015

Auf Grund des § 1 Absatz 1 des Gesundheitsfachberufeweiterentwicklungsgesetzes vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), der zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales:

§ 1 Ausbildungsziel, Aufgabengebiete

(1) Die Ausbildung dient dem Zweck, geeignetes Personal fachlich zu befähigen, die einer Hygienekontrolleurin und einem Hygienekontrolleur zu übertragenden Aufgaben im öffentlichen Gesundheitsdienst wahrzunehmen.

(2) Hygienekontrolleurinnen oder Hygienekontrolleure werden als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im öffentlichen Gesundheitsdienst tätig auf dem Gebiet des Infektionsschutzes und der Infektionsprävention, der Hygieneüberwachung, sowie des gesundheitlichen Umweltschutzes, insbesondere in der Umwelthygiene und bei der Seuchenbekämpfung.

(3) Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure sind aufgrund ihrer Ausbildung befähigt, insbesondere in folgenden Gebieten Aufgaben selbständig zu übernehmen oder an deren Bearbeitung mitzuwirken:

  1. Infektionsschutz und -prävention, Ermittlungen und Überwachung der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten,
  2. Wasser-, Abwasser-, Nichttrinkwasser- und Trinkwasserhygiene,
  3. Beurteilung von Bauleitplänen und genehmigungspflichtigen Maßnahmen in Wasserschutzgebieten,
  4. Überwachung der Hygiene des Schwimm- und Badewesens einschließlich medizinischer Bäder und Saunen,
  5. Überwachung der hygienischen Verhältnisse bei Abwasser-, Reinigungs- und Kläranlagen (bis zur Einleitung des geklärten Wassers in den Vorfluter),
  6. Überwachung der hygienischen Verhältnisse bei der Abfallentsorgung,
  7. Überwachung der hygienischen Verhältnisse und der Durchführung der angeordneten Maßnahmen in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen, insbesondere in
    1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Einrichtungen zur Betreuung und Pflege älterer Menschen und Menschen mit Behinderung sowie vergleichbaren Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen,
    2. Obdachlosenunterkünften, Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und Flüchtlinge, sowie sonstigen Massenunterkünften,
    3. Justizvollzugsanstalten,
    4. Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, sowie
    5. anderen Gemeinschaftseinrichtungen oder Einrichtungen des Erholungswesens,
  8. Mitwirkungen bei Stellungnahmen zu Planungs- und Genehmigungsverfahren, soweit gesundheitliche Belange der Bevölkerung berührt werden,
  9. Ermittlungen und Überwachung der Durchführung angeordneter Maßnahmen zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen und -schädigungen durch Umwelteinflüsse,
  10. Hygiene des Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens,
  11. Mitwirkung bei der Überwachung des Inverkehrbringens von freiverkäuflichen Arzneimitteln und von Gefahrstoffen außerhalb der Apotheken,
  12. Mitwirkung bei vorbeugenden Maßnahmen des Katastrophenschutzes, Zivilschutzes und Rettungswesens und
  13. Dokumentation von Untersuchungs- und Überwachungsergebnissen sowie Mitwirkung bei epidemiologischen Erhebungen und Auswertungen.

§ 2 Ausbildungsbehörde

(1) Ausbildungsbehörde ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt. Die Ausbildungsbehörde stellt die Bewerberin oder den Bewerber ein und teilt sie oder ihn der unteren Gesundheitsbehörde zur Ausbildung zu. Die Ausbildungsleitung obliegt der mit der Leitung des medizinischen Dienstes der unteren Gesundheitsbehörde beauftragten Person. Im Rahmen der Ausbildung soll die Auszubildende oder der Auszubildende den einzelnen Ausbildungsstellen gemäß § 6 zugewiesen oder dorthin abgeordnet werden.

(2) Die Beschäftigung der Auszubildenden darf nur ihrer beruflichen Ausbildung dienen.

(3) Das Ausbildungsverhältnis ist zu beenden, wenn die auszubildende Person die an sie zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde im Rahmen der vertraglichen Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses.

§ 3 Dauer und Struktur der Ausbildung

(1) Die Ausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur dauert drei Jahre. Sie gliedert sich in

  1. eine praktische Ausbildung, die mindestens 3.700 Stunden umfasst und
  2. eine theoretische Ausbildung, die mindestens 900 Unterrichtsstunden umfasst.

Die Ausbildung erfolgt im Blockmodell, bei dem sich Blöcke der praktischen mit denen der theoretischen Ausbildung abwechseln.

(2) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Ausbildungsbehörde.

(3) Auf Antrag kann die Ausbildungsbehörde auf die praktische Ausbildung eine bei einer anderen Ausbildungsbehörde bereits erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit maximal bis zu sechs Monaten anrechnen.

(4) Auf die Dauer der praktischen Ausbildung werden angerechnet

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