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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -
Vom 20. November 2024
(Nds. GVBl. Nr. 100 vom 25.11.2024)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung verordnet:
Tarifnummer 91 der Anlage (Kostentarif) zur Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Mai 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 42), wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 91.14 bis 91.14.4 werden gestrichen.
91.14 Besondere Hafenordnung für den Hafen Emden vom 22. Februar 2000 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. 9 vom 3. März 2000, S. 202) 91.14.1 Befähigungszeugnisse für Hafenschifffahrt 91.14.1.1 Erteilung eines Befähigungszeugnisses nach § 1 Abs. 2 Satz 1 25 91.14.1.2 Zweitausfertigung (Ersatzausfertigung) des Befähigungszeugnisses 25 91.14.1.3 Prüfung zur Erteilung des Befähigungszeugnisses (§ 1 Abs. 2 Buchst. d) 36 91.14.1.4 Entzug des Befähigungszeugnisses nach § 1 Abs. 3 36 91.14.2 Erlaubnis zum Verkehr mit Hafenfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 52 91.14.3 Befreiung von der Lotsenannahmepflicht nach § 3 Abs. 2 52 bis 206 91.14.4 Zulassung von Nichttankfahrzeugen zum Verkehr im Ölhafen nach § 8 Abs. 3 25 bis 118 2. Nummer 91.16 erhält folgende Fassung:
Alt:
91.16 Niedersächsische Hafenordnung vom 25. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 62), geändert durch Verordnung vom 22. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 223) 91.16.1 Zulassung zum Führen eines Schiffes innerhalb eines Hafens nach § 3 Abs. 4 100 bis 350 91.16.2 Amtshandlungen aufgrund des Seeunfalluntersuchungsgesetzes Gebühr nach Nr. 91.15.1 91.16.3 Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 7 Satz 1 von den Meldepflichten nach § 8 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und Abs. 6 oder von der Verpflichtung nach § 8 Abs. 5 40 bis 250 91.16.4 Zuweisung eines Liegeplatzes nach § 9 Abs. 1 40 bis 250 91.16.5 Anordnung der Bewachung eines Schiffes nach § 9 Abs. 2 Satz 2 40 bis 100 91.16.6 Anordnung, unzureichende Festmacheeinrichtungen nicht einzusetzen oder beschädigte Leinen und Drähte auszutauschen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 40 bis 100 91.16.7 Genehmigung zur Betätigung von Antriebsanlagen oder Manövrierhilfen nach § 11 40 bis 250 91.16.8 Weisung in Bezug auf die Beseitigung eines gesunkenen Schiffes oder anderen Gegenstandes nach § 12 Abs. 2 250 bis 1.000 91.16.9 Erlaubnis für Heißarbeiten nach § 13 Abs. 2 Satz 1 40 bis 350 91.16.10 Erlaubnis für eine Veranstaltung im Hafen nach § 15 40 bis 1.000 91.16.11 Anordnung oder Verbot nach § 17 40 bis 250 91.16.12 Zulassung einer Ausnahme von den Meldepflichten nach § 19 Abs. 4 40 bis 250 umwelt-online - Demo-Version
(Stand: 04.12.2024)
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