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84 Strahlenschutz
84.1 Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 1222)
84.1.1 Genehmigung des Umgangs mit radioaktiven Stoffen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.2 Genehmigung einer wesentlichen Abweichung vom genehmigten Umgang mit radioaktiven Stoffen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.3 Genehmigung der Errichtung einer Anlage nach § 11 Abs. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.4 Genehmigung des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 11 Abs. 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.5 Befristete Genehmigung des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 5 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 50
84.1.6 Genehmigung einer wesentlichen Veränderung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder des Betriebs einer solchen Anlage nach § 11 Abs. 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.7 Prüfung einer Anzeige nach § 12 Abs. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.8 Untersagung des Betriebs nach § 12 Abs. 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.9 Genehmigung der Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15 Abs. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.10 Genehmigung der Beförderung radioaktiver Stoffe nach § 16 Abs. 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.11 Freigabe
84.1.11.1 Freigabe nach § 29 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.11.2 Festlegung des Verfahrens nach § 29 Abs. 4 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.11.3 Feststellung des Vorliegens von Voraussetzungen nach § 29 Abs. 6 Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.12 Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz
84.1.12.1 Anerkennung eines Kurses nach § 30 Abs. 1 Satz 1 oder Anerkennung eines Kurses oder einer anderen Fortbildungsmaßnahme nach § 30 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 250
84.1.12.2 Erweiterung der Anerkennung eines Kurses oder einer anderen Fortbildungsmaßnahme nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.12.3 Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach § 30 Abs. 1 Satz 3
84.1.12.3.1 beim erstmaligen Erwerb der Fachkunde nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.12.3.2 beim Erwerb eines erweiterten Umfangs der Fachkunde nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 75
84.1.12.4 Prüfung und Bescheinigung der Kenntnisse nach § 30 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 75
84.1.12.5 Entzug der Bescheinigung oder Erteilung von Auflagen nach § 30 Abs. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.12.6 Veranlassung einer Überprüfung der Fachkunde oder der Kenntnisse nach § 30 Abs. 2 Satz 5, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.12.7 Feststellung, dass die Kenntnisse mit Bestehen der Abschlussprüfung eines anerkannten Kurses erworben werden, nach § 30 Abs. 4 Satz 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.13 Feststellung, dass der Strahlenschutzbeauftragte nicht als Strahlenschutzbeauftragter im Sinne der Strahlenschutzverordnung anzusehen ist, nach § 32 Abs. 1 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.14 Strahlenschutzbereiche
84.1.14.1 Gestattung einer Ausnahme von der Pflicht zur Kennzeichnung und Absicherung eines Kontroll- oder Sperrbereichs nach § 36 Abs. 2 Satz 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.14.2 Bestimmung der Behandlung weiterer Bereiche als Strahlenschutzbereiche nach § 36 Abs. 3 Satz 1 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 150
84.1.14.3 Zulassung nach §

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