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84 25 Strahlenschutz
84.1 Strahlenschutzgesetz ( StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324)
84.1.1 Genehmigung der Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 10 Abs. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.2 Genehmigung einer wesentlichen Änderung der genehmigungsbedürftigen Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 10 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.1.3 Genehmigung des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 5 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.4 Genehmigung der Verwendung ionisierender Strahlung aus einer Bestrahlungsvorrichtung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.5 Genehmigung des Umgangs mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 5 Satz 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.6 Genehmigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung
84.1.6.1 nach § 12 Abs. 1 Nr. 4, soweit nicht eine Gebühr nach den Nrn. 84.1.6.2 bis 84.1.6.8 zu erheben ist nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.6.2 in der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse in der Werkstoffprüfung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Nr. 1 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.6.3 zur Behandlung von Menschen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Nr. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.6.4 zur Teleradiologie nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Nr. 3
84.1.6.4.1 beschränkt auf den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst nach § 14 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.500
84.1.6.4.2 über den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus nach § 14 Abs. 2 Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 2.000
84.1.6.5 im Zusammenhang mit der Früherkennung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Nr. 4 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 500
84.1.6.6 außerhalb eines Röntgenraumes nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Nr. 5 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.6.7 in einem Röntgenraum, der nicht Gegenstand einer Prüfung durch einen behördlich bestimmten Sachverständigen für diese Röntgeneinrichtung war, nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Nr. 6 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.6.8 in einem mobilen Röntgenraum nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Nr. 7 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.7 Genehmigung des Betriebs eines Störstrahlers nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.8 Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.1.9 Genehmigung für zwei oder mehr Tätigkeiten nach § 12 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 400
84.1.10 Genehmigung einer wesentlichen Änderung nach § 12 Abs. 5 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.1.11 Verlangen einer Sicherheitsleistung nach § 13 Abs. 7 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250
84.1.12 Prüfung einer Anzeige zum beabsichtigten Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 17 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 oder 2 nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150
84.1.13

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