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84 | Strahlenschutz | |
84.1 | Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 1222) | |
84.1.1 | Genehmigung des Umgangs mit radioaktiven Stoffen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
84.1.2 | Genehmigung einer wesentlichen Abweichung vom genehmigten Umgang mit radioaktiven Stoffen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
84.1.3 | Genehmigung der Errichtung einer Anlage nach § 11 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
84.1.4 | Genehmigung des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 11 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
84.1.5 | Befristete Genehmigung des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 5 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 50 |
84.1.6 | Genehmigung einer wesentlichen Veränderung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder des Betriebs einer solchen Anlage nach § 11 Abs. 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
84.1.7 | Prüfung einer Anzeige nach § 12 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
84.1.8 | Untersagung des Betriebs nach § 12 Abs. 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
84.1.9 | Genehmigung der Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
84.1.10 | Genehmigung der Beförderung radioaktiver Stoffe nach § 16 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
84.1.11 | Freigabe | |
84.1.11.1 | Freigabe nach § 29 Abs. 2 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
84.1.11.2 | Festlegung des Verfahrens nach § 29 Abs. 4 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
84.1.11.3 | Feststellung des Vorliegens von Voraussetzungen nach § 29 Abs. 6 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
84.1.12 | Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz | |
84.1.12.1 | Anerkennung eines Kurses nach § 30 Abs. 1 Satz 1 oder Anerkennung eines Kurses oder einer anderen Fortbildungsmaßnahme nach § 30 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 |
84.1.12.2 | Erweiterung der Anerkennung eines Kurses oder einer anderen Fortbildungsmaßnahme | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
84.1.12.3 | Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach § 30 Abs. 1 Satz 3 | |
84.1.12.3.1 | beim erstmaligen Erwerb der Fachkunde | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
84.1.12.3.2 | beim Erwerb eines erweiterten Umfangs der Fachkunde | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 75 |
84.1.12.4 | Prüfung und Bescheinigung der Kenntnisse nach § 30 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 75 |
84.1.12.5 | Entzug der Bescheinigung oder Erteilung von Auflagen nach § 30 Abs. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
84.1.12.6 | Veranlassung einer Überprüfung der Fachkunde oder der Kenntnisse nach § 30 Abs. 2 Satz 5, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
84.1.12.7 | Feststellung, dass die Kenntnisse mit Bestehen der Abschlussprüfung eines anerkannten Kurses erworben werden, nach § 30 Abs. 4 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
84.1.13 | Feststellung, dass der Strahlenschutzbeauftragte nicht als Strahlenschutzbeauftragter im Sinne der Strahlenschutzverordnung anzusehen ist, nach § 32 Abs. 1 Satz 2 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
84.1.14 | Strahlenschutzbereiche | |
84.1.14.1 | Gestattung einer Ausnahme von der Pflicht zur Kennzeichnung und Absicherung eines Kontroll- oder Sperrbereichs nach § 36 Abs. 2 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
84.1.14.2 | Bestimmung der Behandlung weiterer Bereiche als Strahlenschutzbereiche nach § 36 Abs. 3 Satz 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 150 |
84.1.14.3 | Zulassung nach § |
(Stand: 04.12.2024)
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