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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -

Vom 26. September 2023
(Nds. GVBl. Nr. 20 vom 09.10.2023 S. 241)


Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit den übrigen Ministerien, ausgenommen das Justizministerium, und der Staatskanzlei verordnet:

Artikel 1

Die Allgemeine Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 2022 (Nds. GVBl. S. 669, 734), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 Satz 5 Nrn. 1 bis 4 erhält folgende Fassung:

Alt:

1. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 11,75 Euro,
2. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 16,00 Euro,
b) als Beschäftigte des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie 16,75 Euro,
c) im Übrigen 14,25 Euro,
3. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 20,25 Euro,
b) als Beschäftigte des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie 19,75 Euro,
c) im Übrigen 18,00 Euro,
4. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 24,75 Euro,
b) als Beschäftigte des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie 22,75 Euro,
c) im Übrigen 22,25 Euro.

Neu:

"1. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 11,75 Euro,
2. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 16,75 Euro,
b) als Beschäftigte des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie 17,00 Euro,
c) im Übrigen 14,50 Euro,
3. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 21,00 Euro,
b) als Beschäftigte des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie 20,00 Euro,
c) im Übrigen 18,25 Euro,
4. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 25,75 Euro,
b) als Beschäftigte des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie 22,75 Euro,
c) im Übrigen 22,50 Euro.

"

2. Die Anlage (Kostentarif) wird wie folgt geändert:

a) Der Tarifnummer 84 werden die folgenden Nummern 84.7 bis 84.7.11 angefügt:

"84.7 Genehmigungen und Zulassungen von Maßnahmen für den Weiterbetrieb, einschließlich einer Rückholung radioaktiver Abfälle und hiermit im Zusammenhang stehender Maßnahmen, bis zur Stilllegung der Schachtanlage Asse II
84.7.1

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