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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -
Vom 26. September 2023
(Nds. GVBl. Nr. 20 vom 09.10.2023 S. 241)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit den übrigen Ministerien, ausgenommen das Justizministerium, und der Staatskanzlei verordnet:
Die Allgemeine Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 2022 (Nds. GVBl. S. 669, 734), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 4 Satz 5 Nrn. 1 bis 4 erhält folgende Fassung:
Alt:
1. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 11,75 Euro, |
2. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | |
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung | 16,00 Euro, | |
b) als Beschäftigte des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie | 16,75 Euro, | |
c) im Übrigen | 14,25 Euro, | |
3. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | |
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung | 20,25 Euro, | |
b) als Beschäftigte des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie | 19,75 Euro, | |
c) im Übrigen | 18,00 Euro, | |
4. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | |
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung | 24,75 Euro, | |
b) als Beschäftigte des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie | 22,75 Euro, | |
c) im Übrigen | 22,25 Euro. |
Neu:
"1. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 11,75 Euro, |
2. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | |
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung | 16,75 Euro, | |
b) als Beschäftigte des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie | 17,00 Euro, | |
c) im Übrigen | 14,50 Euro, | |
3. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | |
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung | 21,00 Euro, | |
b) als Beschäftigte des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie | 20,00 Euro, | |
c) im Übrigen | 18,25 Euro, | |
4. | für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | |
a) als Beschäftigte in der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung | 25,75 Euro, | |
b) als Beschäftigte des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie | 22,75 Euro, | |
c) im Übrigen | 22,50 Euro. |
"
2. Die Anlage (Kostentarif) wird wie folgt geändert:
a) Der Tarifnummer 84 werden die folgenden Nummern 84.7 bis 84.7.11 angefügt:
"84.7 | Genehmigungen und Zulassungen von Maßnahmen für den Weiterbetrieb, einschließlich einer Rückholung radioaktiver Abfälle und hiermit im Zusammenhang stehender Maßnahmen, bis zur Stilllegung der Schachtanlage Asse II | |
84.7.1 |
(Stand: 05.03.2024)
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