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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung
- Niedersachsen -
Vom 22. März 2022
(Nds.GVBl. Nr. 11 vom 29.03.2022 S. 223)
Aufgrund des § 67 Abs. 5 des Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) in der Fassung vom 14. November 2019 (Nds. GVBl. S. 316), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. September 2019 (Nds. GVBl. S. 258), und des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), in Verbindung mit § 73 Abs. 3 Satz 2 NVwVG wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Die Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung vom 29. Februar 2012 (Nds. GVBl. S. 25), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 211), wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 1 Gebührenarten
Im Verfahren der Verwaltungsvollstreckung nach dem Ersten Teil des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes werden Mahngebühren (§ 2), Pfändungsgebühren (§ 3), Wegnahmegebühren (§ 4), Verwertungsgebühren (§ 5) und Gebühren für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (§ 6) erhoben. |
" § 1 Gebührenarten
Im Verfahren der Verwaltungsvollstreckung nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) werden Mahngebühren (§ 2), Gebühren für die Festsetzung eines Zahlungsplans (§ 2a), Pfändungsgebühren (§ 3), Wegnahmegebühren (§ 4), Verwertungsgebühren (§ 5), Gebühren für Anträge auf Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§ 5a) sowie Gebühren für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung (§ 6) erhoben." |
2. § 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Erhoben werden bei einem Betrag
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Erhoben werden bei einem Betrag
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3. Nach § 2 wird der folgende § 2a eingefügt:
" § 2a Gebühr für die Festsetzung eines Zahlungsplans
Für die Festsetzung eines Zahlungsplans nach § 24 Abs. 2 NVwVG wird eine Gebühr erhoben. Sie beträgt 10 Prozent der Geldforderung, bei mehreren Geldforderungen 10 Prozent der Summe der Forderungsbeträge, die Gegenstand des Zahlungsplans sind, mindestens jedoch 10 Euro und höchstens 100 Euro. Die Kosten der Vollstreckung sind nicht mitzurechnen."
4. § 3 Abs. 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Erhoben werden bei einem Betrag
|
"Erhoben werden bei einem Betrag
" |
5. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl "20" durch die Zahl "25" ersetzt.
6. § 5 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
Alt: Erhoben werden bei einem Betrag von
| bis | 50 | Euro einschließlich | 20,00 Euro, |
| bis | 100 | Euro einschließlich | 40,00 Euro, |
| bis | 500 |
(Stand: 19.03.2025)
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