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VwVKostVO - Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung
Kostenverordnung für die Verwaltungsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Niedersachsen -
Vom 29. Februar 2012
(Nds.GVBl. Nr. 3 vom 06.03.2012 S. 25; 23.07.2014 S. 211 14; 22.03.2022 S. 223 22)
Gl.-Nr.: 20220 01 14
Aufgrund
des § 67 Abs. 5 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ( NVwVG) in der Fassung vom 4. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 238), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2011 (Nds. GVBl. S. 104), unddes § 13 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 471), in Verbindung mit § 67 Abs. 6 NVwVG
wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Im Verfahren der Verwaltungsvollstreckung nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz ( NVwVG) werden Mahngebühren ( § 2), Gebühren für die Festsetzung eines Zahlungsplans ( § 2a), Pfändungsgebühren (§ 3), Wegnahmegebühren ( § 4), Verwertungsgebühren ( § 5), Gebühren für Anträge auf Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen ( § 5a) sowie Gebühren für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung ( § 6) erhoben.
Für die Mahnung nach § 4 Abs. 1 NVwVG wird eine Mahngebühr erhoben. Die Höhe der Mahngebühr richtet sich nach der Höhe der Geldforderung. Betrifft die Mahnung mehrere Geldforderungen, so richtet sich die Höhe der Mahngebühr nach der Summe der Forderungsbeträge. Erhoben werden bei einem Betrag
bis | 50 Euro | einschließlich | 4,00 Euro, |
bis | 100 Euro | einschließlich | 6,00 Euro, |
bis | 500 Euro | einschließlich | 9,00 Euro, |
bis | 1.000 Euro | einschließlich | 14,00 Euro |
über | 1.000 Euro | 20,00 Euro |
§ 2a Gebühr für die Festsetzung eines Zahlungsplans 22
Für die Festsetzung eines Zahlungsplans nach § 24 Abs. 2 NVwVG wird eine Gebühr erhoben. Sie beträgt 10 Prozent der Geldforderung, bei mehreren Geldforderungen 10 Prozent der Summe der Forderungsbeträge, die Gegenstand des Zahlungsplans sind, mindestens jedoch 10 Euro und höchstens 100 Euro. Die Kosten der Vollstreckung sind nicht mitzurechnen.
(1) Für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten wird eine Pfändungsgebühr erhoben. Die Höhe der Pfändungsgebühr richtet sich nach der Summe der Forderungsbeträge. Die Kosten der Vollstreckung sind nicht mitzurechnen. Bei der Vollziehung eines Arrestes richtet sich die Höhe der Pfändungsgebühr nach dem Geldbetrag, der in der Arrestanordnung bestimmt ist. Erhoben werden bei einem Betrag
bis | 50 Euro | einschließlich | 14,00 Euro, |
bis | 100 Euro | einschließlich | 28,00 Euro, |
bis | 500 Euro | einschließlich | 47,50 Euro, |
bis | 1.000 Euro | einschließlich | 75,00 Euro, |
über | 1.000 Euro | 110,00 Euro. |
(2) Eine Pfändungsgebühr wird auch erhoben, wenn Schritte zur Ausführung einer Pfändung unternommen worden sind und die Pfändung unterbleibt, insbesondere weil
Wird die Pfändung in anderer Weise als durch Zahlung abgewendet, so wird eine Gebühr nicht erhoben.
(1) Für die Wegnahme von Urkunden, die die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckung in Forderungen oder andere Vermögensrechte herauszugeben hat, wird eine Wegnahmegebühr erhoben. Sie beträgt 25 Euro.
(Stand: 30.03.2022)
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