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Regelwerk

VwVKostVO - Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung
Kostenverordnung für die Verwaltungsvollstreckung wegen Geldforderungen

- Niedersachsen -

Vom 29. Februar 2012
(Nds.GVBl. Nr. 3 vom 06.03.2012 S. 25; 23.07.2014 S. 211 14; 22.03.2022 S. 223 22)
Gl.-Nr.: 20220 01 14



Aufgrund

des § 67 Abs. 5 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ( NVwVG) in der Fassung vom 4. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 238), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2011 (Nds. GVBl. S. 104), und

des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 471), in Verbindung mit § 67 Abs. 6 NVwVG

wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

§ 1 Gebührenarten 22

Im Verfahren der Verwaltungsvollstreckung nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz ( NVwVG) werden Mahngebühren ( § 2), Gebühren für die Festsetzung eines Zahlungsplans ( § 2a), Pfändungsgebühren (§ 3), Wegnahmegebühren ( § 4), Verwertungsgebühren ( § 5), Gebühren für Anträge auf Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen ( § 5a) sowie Gebühren für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung ( § 6) erhoben.

§ 2 Mahngebühr 22

Für die Mahnung nach § 4 Abs. 1 NVwVG wird eine Mahngebühr erhoben. Die Höhe der Mahngebühr richtet sich nach der Höhe der Geldforderung. Betrifft die Mahnung mehrere Geldforderungen, so richtet sich die Höhe der Mahngebühr nach der Summe der Forderungsbeträge. Erhoben werden bei einem Betrag

bis 50 Euro einschließlich 4,00 Euro,
bis 100 Euro einschließlich 6,00 Euro,
bis 500 Euro einschließlich 9,00 Euro,
bis 1.000 Euro einschließlich 14,00 Euro
über 1.000 Euro 20,00 Euro

§ 2a Gebühr für die Festsetzung eines Zahlungsplans 22

Für die Festsetzung eines Zahlungsplans nach § 24 Abs. 2 NVwVG wird eine Gebühr erhoben. Sie beträgt 10 Prozent der Geldforderung, bei mehreren Geldforderungen 10 Prozent der Summe der Forderungsbeträge, die Gegenstand des Zahlungsplans sind, mindestens jedoch 10 Euro und höchstens 100 Euro. Die Kosten der Vollstreckung sind nicht mitzurechnen.

§ 3 Pfändungsgebühr 22

(1) Für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten wird eine Pfändungsgebühr erhoben. Die Höhe der Pfändungsgebühr richtet sich nach der Summe der Forderungsbeträge. Die Kosten der Vollstreckung sind nicht mitzurechnen. Bei der Vollziehung eines Arrestes richtet sich die Höhe der Pfändungsgebühr nach dem Geldbetrag, der in der Arrestanordnung bestimmt ist. Erhoben werden bei einem Betrag

bis 50 Euro einschließlich 14,00 Euro,
bis 100 Euro einschließlich 28,00 Euro,
bis 500 Euro einschließlich 47,50 Euro,
bis 1.000 Euro einschließlich 75,00 Euro,
über 1.000 Euro 110,00 Euro.

(2) Eine Pfändungsgebühr wird auch erhoben, wenn Schritte zur Ausführung einer Pfändung unternommen worden sind und die Pfändung unterbleibt, insbesondere weil

  1. pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden,
  2. die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt,
  3. ohne Weiteres ersichtlich ist, dass durch die Verwertung von Gegenständen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners gebraucht werden, nur ein Erlös erzielt würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht,
  4. von vornherein ersichtlich ist, dass die Voraussetzung für die Aufhebung der Pfändung nach § 851b Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegt,
  5. an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten gezahlt worden ist oder
  6. auf andere Weise Zahlung geleistet worden ist, nachdem sich die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat.

Wird die Pfändung in anderer Weise als durch Zahlung abgewendet, so wird eine Gebühr nicht erhoben.

§ 4 Wegnahmegebühr 22

(1) Für die Wegnahme von Urkunden, die die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckung in Forderungen oder andere Vermögensrechte herauszugeben hat, wird eine Wegnahmegebühr erhoben. Sie beträgt 25 Euro.

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