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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -

Vom 23. September 2021
(Nds. GVBl. Nr. 38 vom 28.09.2021 S. 684)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr verordnet:

Artikel 1

In der Anlage (Kostentarif) zur Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. September 2021 (Nds. GVBl. S. 645), wird die folgende neue Tarifnummer 109 eingefügt:

Alt: 

109 (aufgehoben)  


Neu:

"109 Waffenrecht
109.1 Waffengesetz (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
109.1.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 40
und höchstens 75
109.1.2 Überprüfung nach § 4 Abs. 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 25
und höchstens 50
109.1.3 Überprüfung nach § 4 Abs. 4 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 25
und höchstens 50
Anmerkung zu Nr. 109.1.3:

Die Gebühr ist auch im Fall einer erneuten Bedürfnisprüfung zu erheben, wenn das Bedürfnis vorübergehend weggefallen ist, aber vom Widerruf der Erlaubnis gemäß § 45 Abs. 3 abgesehen wurde.

109.1.4 Erteilung einer nachträglichen Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 35
und höchstens 310
109.1.5 Anordnung nach § 9 Abs. 3 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 50
und höchstens 375
109.1.6 Erlaubnisse nach § 10
109.1.6.1 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte einschließlich der Eintragung der Erwerbserlaubnis für die erste Waffe nach § 10 Abs. 1 Satz 1
109.1.6.1.1 für eine Jägerin oder einen Jäger in Fällen des § 13 Abs. 2 für die erste Kurzwaffe 60
109.1.6.1.2 für eine Sportschützin oder einen Sportschützen in Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 60
109.1.6.1.3 für eine Brauchtumsschützin oder einen Brauchtumsschützen in Fällen des § 16 Abs. 1 60
109.1.6.1.4 für Salutwaffen in Fällen des § 39 b 60
109.1.6.1.5 in den Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 60
109.1.6.1.6 für unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die nicht den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 entsprechen, in den Fällen des § 25c Abs. 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung 60
109.1.6.1.7 im Übrigen 90
109.1.6.2 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte ohne die Eintragung einer Erwerbserlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1
109.1.6.2.1 für eine Jägerin oder einen Jäger in den Fällen des § 13 Abs. 3 Satz 2 30
109.1.6.2.2 für eine Sportschützin oder einen Sportschützen in Fällen des § 14 Abs. 6 75
109.1.6.2.3 für eine Sammlerin oder einen Sammler von Waffen oder Munition im Fall des § 17 Abs. 2 Satz 1 310
109.1.6.2.4 durch Umschreibung der hinterlassenen Waffenbesitzkarte in Fällen des § 17 Abs. 3 190
109.1.6.2.5 für eine Sachverständige oder einen Sachverständigen für Waffen und Munition in den Fällen des § 18 Abs. 2 nach Zeitaufwand,
jedoch
mindestens 190
und höchstens 375
109.1.6.2.6 für Erben in den Fällen des § 20 Abs. 1 35
109.1.6.3 Eintragung in die Waffenbesitzkarte nach § 37 g Abs. 1 in Verbindung mit § 37a Satz 1 Nr. 2 oder § 20 Abs. 1 25
Anmerkung zu Nr. 109.1.6.3:

Werden innerhalb eines Erwerbsvorgangs mehr als eine Waffe oder mehr als ein wesentlicher Bestandteil einer Waffe in die Waffenbesitzkarte eingetragen, so ermäßigt sich die Gebühr je Waffe für die zweite bis zehnte Waffe auf 18 Euro und ab der elften Waffe auf 12 Euro je Waffe.

109.1.6.4 Erweiterung einer bereits vorhandenen Waffenbesitzkarte (Folgedokument) nach § 10 Abs. 1 Satz 1, je Dokument
109.1.6.4.1 in Fällen des § 37g Abs. 1 in Verbindung mit § 37a Satz 1 Nr. 2 oder § 20 Abs. 1 15
109.1.6.4.2 in Fällen des § 17 oder des § 18 50
109.1.6.5 Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach Änderung des Sammelthemas oder nach Erweiterung oder Änderung einer Begrenzung (§ 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2)

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