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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -
Vom 17. September 2021
(Nds. GVBl. Nr. 36 vom 21.09.2021 S. 645)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:
Die Anlage (Kostentarif) zur Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (Nds. GVBl. S. 384), wird wie folgt geändert:
1. Tarifnummer 47 erhält folgende Fassung:
Alt:
47 Kirchenaustrittsgesetz Aufnahme der Niederschrift nach § 2 Abs. 2 Satz 3 einschließlich der erstmaligen Bescheinigung nach § 4 Abs. 1 25
Neu:
"47 | Kirchenaustrittsgesetz vom 4. Juli 1973 (Nds. GVBl. S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 436) | |
47.1 | Aufnahme einer Niederschrift nach § 2 Abs. 2 Satz 3 | 30 |
47.2 | Bescheinigung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 4 Satz 3 | nach Zeitaufwand, jedoch höchstens 30 |
Anmerkung zu Nr. 47.2:
Der Verwaltungsaufwand für die Erstausfertigung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 1 ist mit der Gebühr nach Nr. 47.1 abgegolten, wenn die Bescheinigung im Zusammenhang mit der Aufnahme der Niederschrift erteilt wird " |
2. Tarifnummer 104 erhält folgende Fassung:
Alt:
104 - gestrichen -
Neu:
"104 | Namensänderungsgesetz in der Fassung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 738), geändert durch Artikel 15 Abs. 17 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) | |
104.1 | Änderung eines Familiennamens nach § 1 oder Feststellung eines Familiennamens nach § 8 Abs. 1 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 1.500 |
104.2 | Änderung eines Vornamens nach § 1 in Verbindung mit § 11 | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 500". |
3. Tarifnummer 105 erhält folgende Fassung:
Alt:
105 Personenstandswesen 105.1 Personenstandsgesetz 105.1.1 Abnahme einer Versicherung an Eides statt nach § 9 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 2, oder § 13 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 17 Satz 1 25 105.1.2 Prüfung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Mitteilung nach § 13 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 17 Satz 1 105.1.2.1 wenn ausländisches Recht zu beachten ist 80 105.1.2.2 im Übrigen 40 105.1.3 Prüfung nach § 13 Abs Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Satz 1, und Ausstellung oder Ablehnung der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 39 oder einer Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft nach § 39a 40 Anmerkung zu Nr. 105.1.3: Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Deutsche oder einen Deutschen ist gebührenfrei, wenn dies durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist und das in dieser Vereinbarung vorgesehene Beschaffungsverfahren für das Ehefähigkeitszeugnis durchgeführt wird.
105.1.4 Beurkundung der Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 14 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 17 Satz 1) 105.1.4.1 bei einem anderen als dem für die Anmeldung zuständigen Standesamt (§ 12, auch in Verbindung mit § 17 Satz 1) 25 105.1.4.2 umwelt-online - Demo-Version
(Stand: 30.09.2021)
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