Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -
Vom 24. März 2017
(Nds. GVBl. Nr. 5 vom 31.03.2017 S. 67)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:
In der Anlage (Kostentarif) der Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 270), wird die Tarifnummer 92
92 | Vermessungswesen | |
92.1 | Niedersächsisches Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure | |
92.1.1 | Bestellung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 mit Zuweisung eines bestimmten Ortes als Amtssitz nach § 5 Abs. 2 Satz 1 | 500 |
92.1.2 | Entscheidung über einen Antrag auf Verlegung des Amtssitzes nach § 5 Abs. 2 Satz 2 | 185 |
92.1.3 | Genehmigung des Zusammenschlusses zu einer Bürogemeinschaft nach § 7 Abs. 1 Satz 4 | 250 |
92.1.4 | Genehmigung des Einsatzes einer Hilfskraft nach § 7 Abs. 1 Satz 4 | 90 |
92.1.5 | Bestellung einer Vertretung nach § 9 Abs. 1 | 90 |
92.1.6 | Zulassung einer gegenseitigen Vertretung als ständige Vertretung nach § 9 Abs. 3 | 90 |
92.1.7 | Gestattung des Weiterführens der Amtsbezeichnung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 | 90 |
92.1.8 | Amtsenthebung nach § 11 | 500 |
92.1.9 | Vorläufige Amtsenthebung nach § 12 Abs. 1 | 500 |
92.1.10 | Bestellung einer Person zur Abwicklung des Amtes nach § 13 Abs. 1 | 375 |
92.1.11 | Aufsicht nach § 14 Abs. 1 | |
92.1.11.1 | Turnusmäßige Prüfung der Amtsführung | |
92.1.11.1.1 | einer bestellten Person | 600 |
92.1.11.1.2 | für jede weitere bestellte Person einer Bürogemeinschaft | 300 |
Anmerkung zu Nr. 92.1.11.1:
Mit der Gebühr sind die im Zusammenhang mit der Maßnahme anfallenden Reisekosten abgedeckt. |
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92.1.11.2 | Anlassbezogene Prüfung der Amtsführung | nach Zeitaufwand |
Anmerkung zu Nr. 92.1.11.2:
Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen |
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für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 39 Euro, | |
für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 32 Euro, | |
für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 24 Euro. | |
92.2 | Niedersächsisches Gesetz über das amtliche Vermessungswesen | |
92.2.1 | Turnusmäßige fachaufsichtliche Prüfung einer anderen behördlichen Vermessungsstelle (§ 6 Abs. 3) | 480 |
Anmerkung zu Nr. 92.2.1:
Mit der Gebühr sind die im Zusammenhang mit der Maßnahme anfallenden Reisekosten abgedeckt. |
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92.2.2 | Anlassbezogene fachaufsichtliche Prüfung einer anderen behördlichen Vermessungsstelle (§ 6 Abs. 3) | Gebühr nach Nr. 92.1.11.2 |
(Stand: 26.04.2021)
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