Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -

Vom 24. März 2017
(Nds. GVBl. Nr. 5 vom 31.03.2017 S. 67)



Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 13 Abs. 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

Artikel 1

In der Anlage (Kostentarif) der Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 270), wird die Tarifnummer 92

 

92 Vermessungswesen  
92.1 Niedersächsisches Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure  
92.1.1 Bestellung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 mit Zuweisung eines bestimmten Ortes als Amtssitz nach § 5 Abs. 2 Satz 1 500
92.1.2 Entscheidung über einen Antrag auf Verlegung des Amtssitzes nach § 5 Abs. 2 Satz 2 185
92.1.3 Genehmigung des Zusammenschlusses zu einer Bürogemeinschaft nach § 7 Abs. 1 Satz 4 250
92.1.4 Genehmigung des Einsatzes einer Hilfskraft nach § 7 Abs. 1 Satz 4 90
92.1.5 Bestellung einer Vertretung nach § 9 Abs. 1 90
92.1.6 Zulassung einer gegenseitigen Vertretung als ständige Vertretung nach § 9 Abs. 3 90
92.1.7 Gestattung des Weiterführens der Amtsbezeichnung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 90
92.1.8 Amtsenthebung nach § 11 500
92.1.9 Vorläufige Amtsenthebung nach § 12 Abs. 1 500
92.1.10 Bestellung einer Person zur Abwicklung des Amtes nach § 13 Abs. 1 375
92.1.11 Aufsicht nach § 14 Abs. 1  
92.1.11.1 Turnusmäßige Prüfung der Amtsführung  
92.1.11.1.1 einer bestellten Person 600
92.1.11.1.2 für jede weitere bestellte Person einer Bürogemeinschaft 300
  Anmerkung zu Nr. 92.1.11.1:

Mit der Gebühr sind die im Zusammenhang mit der Maßnahme anfallenden Reisekosten abgedeckt.

 
92.1.11.2 Anlassbezogene Prüfung der Amtsführung nach Zeitaufwand
  Anmerkung zu Nr. 92.1.11.2:

Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen

 
für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 39 Euro,
für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 32 Euro,
für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 24 Euro.
92.2 Niedersächsisches Gesetz über das amtliche Vermessungswesen  
92.2.1 Turnusmäßige fachaufsichtliche Prüfung einer anderen behördlichen Vermessungsstelle (§ 6 Abs. 3) 480
  Anmerkung zu Nr. 92.2.1:

Mit der Gebühr sind die im Zusammenhang mit der Maßnahme anfallenden Reisekosten abgedeckt.

 
92.2.2 Anlassbezogene fachaufsichtliche Prüfung einer anderen behördlichen Vermessungsstelle (§ 6 Abs. 3) Gebühr nach Nr. 92.1.11.2

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