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Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung
- Niedersachsen -
Vom 2. Oktober 2013
(Nds. GVBl. Nr. 18 vom 22.10.2013 S. 242)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 471), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet:
Tarifnummer 117 der Anlage (Kostentarif) der Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 2012 (Nds. GVBl. S. 471), erhält folgende Fassung:
alt:
117 | Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden | |
117.1 | Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 | 25 bis 500 |
117.2 | Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 2 Satz 2 | 25 bis 500 |
117.3 | Bescheinigung nach § 11 Abs. 4 | 13 bis 125 |
neu
"117 | Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden | |
117.1 | Anerkennung zur Abnahme von Sachkundeprüfungen nach § 3 Abs. 3 | 33 bis 700 |
117.2 | Entgegennahme und Bearbeitung einer Mitteilung nach § 6 Abs. 1 | |
117.2.1 | bei Übermittlung der Mitteilung über das Internet an die das zentrale Register führende Stelle unter Verwendung des durch diese Stelle in ihrem Internetauftritt bereitgestellten online-Anmeldewegs | 14,50 |
117.2.2 | bei Übermittlung der Mitteilung in einer anderen Form als nach Nummer 117.2.1 | 23,50 |
117.3 | Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 7 Abs. 1 Satz 2 | 25 bis 500 |
117.4 | Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 | 25 bis 500 |
117.5 | Bescheinigung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 | 13 bis 125 |
117.6 | Maßnahme nach § 17 Abs. 4 | 15 bis 2 265". |
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 hinsichtlich der Nummern 117.1 und 117.3 bis 117.5 mit Wirkung vom 1. Juli 2011 und hinsichtlich der Nummer 117.2 mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft.
ENDE
(Stand: 26.04.2021)
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