Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung

Vom 4. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 25 vom 12.12.2008 S. 389)


Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 775), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Sport und Integration verordnet:

Artikel 1

Tarifnummer 105 der Anlage (Kostentarif) der Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 268), erhält folgende Fassung:

"105 Personenstandswesen  
105.1 Personenstandsgesetz  
105.1.1 Abnahme einer Versicherung an Eides statt nach § 9 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 2, oder § 13 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 17 Satz 1 25
105.1.2 Prüfung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Mitteilung nach § 13 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 17 Satz 1  
105.1.2.1 wenn ausländisches Recht zu beachten ist 80
105.1.2.2 im Übrigen 40
105.1.3 Prüfung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Ausstellung oder Ablehnung der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 39) 40
  Anmerkung zu Nr. 105.1.3:

Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Deutsche oder einen Deutschen ist gebührenfrei, wenn dies durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist und das in dieser Vereinbarung vorgesehene Beschaffungsverfahren für das Ehefähigkeitszeugnis durchgeführt wird.

 
105.1.4 Beurkundung der Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 14 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 17 Satz 1)  
105.1.4.1 bei einem anderen als dem für die Anmeldung zuständigen Standesamt (§ 12, auch in Verbindung mit § 17 Satz 1) 25
105.1.4.2 außerhalb der üblichen Dienstzeiten des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung im Fall des § 13 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 17 Satz 1 80
105.1.5 Beurkundung einer Eheschließung im Ausland nach § 34 Abs. 1 65
105.1.6 Beurkundung einer Eheschließung vor einer ermächtigten Person nach § 34 Abs. 2 65
105.1.7 Beurkundung der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland nach § 35 65
105.1.8 Beurkundung nach § 36 Abs. 1  
105.1.8.1 einer Geburt im Ausland 50
105.1.8.2 eines Sterbefalls im Ausland 30
105.1.9 Namensführung  
105.1.9.1 Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Namenführung von Ehegatten nach § 41 Abs. 1 oder von Lebenspartnern nach § 42 Abs. 1 25
105.1.9.2 Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung eines Kindes nach § 45 Abs. 1 25
105.1.10 Ausstellung einer Personenstandsurkunde nach § 55 Abs. 1 und § 62, auch in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Satz 1, oder nach § 77 Abs. 3, jeweils durch das nach § 55 Abs. 2 Satz 1 zuständige Standesamt 10
105.1.11 Ausstellung einer Personenstandsurkunde nach § 55 Abs. 1 und § 62 durch ein anderes Standesamt (§ 55 Abs. 2 Satz 2) mit Beglaubigung nach § 56 Abs. 4 Satz 2 10
  Anmerkung zu den Nrn. 105.1.10 und 105.1.11:

Für jedes weitere Exemplar der Urkunde ist, wenn es gleichzeitig mit dem Erstexemplar beantragt wird, die Hälfte der vorgesehenen Gebühr zu erheben.

 
105.1.12 Erteilung einer Auskunft aus einem oder Gewährung einer Einsicht in einen Personenstandsregistereintrag nach § 62 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 7
105.1.13 Erteilung einer Auskunft aus einem oder Gewährung einer Einsicht in einen Eintrag eines Personenstandsbuchs nach § 62 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Satz 1 7
105.1.14 Erteilung einer Auskunft aus einer oder Gewährung einer Einsicht in eine Sammelakte nach § 62 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 15
105.1.15 Suchen eines Eintrags oder eines Vorgangs, wenn zum Aufsuchen erforderliche Angaben nicht gemacht werden 20 bis 60
  Anmerkung zu Nr.105.1.15:

Es ist ausschließlich das Maß des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.

 
105.2 Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263)  
105.2.1 Erteilung einer Bescheinigung nach § 46 10
  Anmerkung zu Nr. 105.2.1:

Die Erstausfertigung einer Bescheinigung ist gebührenfrei, wenn sie im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung erteilt wird.

 
105.2.2 Ausstellung einer Personenstandsurkunde nach § 48 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Satz 1 10
105.2.3 Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus dem Familienbuch nach § 49 10
105.2.4 Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie nach § 52 10
105.2.5 Erteilung einer beglaubigten Abschrift nach § 70 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3 10
  Anmerkung zu den Nrn. 105.2.2, 105.2.3 und 105.2.5:

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