Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Meldegesetzes

Vom 12. Oktober 2006
(GVBl. Nr. 24 vom 17.10.2006 S. 444)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Meldegesetz in der Fassung vom25. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 56), zuletzt geändert durch Artikel 11des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Nr. 4wird der Klammerzusatz " (§ 30 Abs. 2 Satz 3, § 34 Abs. 5 sowie § 35 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3)" durch den Klammerzusatz " (§ 30 Abs. 2 Satz 3, § 34 Abs. 5 sowie § 35 Abs. 2)" ersetzt.

2. § 8 erhält folgende Fassung:

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§ 8 Mehrere Wohnungen

(1) Hat eine Person mehrere Wohnungen im Inland, so ist die vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung. Hauptwohnung ist

  1. bei einer verheirateten Person, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie lebt, die von der Familie vorwiegend benutzte Wohnung,
  2. bei einer minderjährigen Person die von der Personensorgeberechtigten oder dem Personensorgeberechtigten vorwiegend benutzte Wohnung,
  3. bei einer volljährigen behinderten Person, die in einer Behinderteneinrichtung untergebracht ist, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die von der Personensorgeberechtigten oder dem Personensorgeberechtigten vorwiegend benutzte Wohnung, sofern die behinderte Person dieses beantragt.

In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt.

(2) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung einer Person.

 " § 8 Mehrere Wohnungen

(1) Bewohnt eine Person mehrere Wohnungen im Inland" so ist eine dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung.

(2) Hauptwohnung ist die durch die Person vorwiegend benutzte Wohnung.Hauptwohnung einer verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Person, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie oder ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartnerinnen oder der Lebenspartner. Hauptwohnung einer minderjährigen Person ist die Hauptwohnung der Personensorgeberechtigten;leben diese getrennt, so ist Hauptwohnung die Wohnung der oder des Personensorgeberechtigten, die von der minderjährigen Person vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag einer meldepflichtigen Person, die in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ihre Hauptwohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Kann nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, welche Wohnung die Hauptwohnung einer verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Person ist, so ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.

(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung der Person."

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

bb) Satz 2

Bei der Anmeldung soll die Bestätigung über die Abmeldung vorgelegt werden, wenn eine Abmeldung nach Absatz 2 erforderlich ist.

wird gestrichen.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht, hat sich innerhalb einer Woche beider Meldebehörde abzumelden, sofern nicht innerhalb dieses Zeitraums eine neue Wohnung in Niedersachsen bezogen wird.  "(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb einer Woche nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden."

c) In Absatz 4 werden die Worte "in der Bundesrepublik Deutschland" durch die Worte "im Inland" ersetzt.

4. § 10 erhält folgende Fassung:

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§ 10 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht

(1) Die meldepflichtige Person hat einen von der Meldebehörde kostenfrei bereitzuhaltenden Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zuzuleiten.

(2) Wird das Melderegister automatisiert geführt, so kann die Meldebehörde von einem Meldeschein absehen, wenn diemeldepflichtige Person persönlich bei ihr erscheint und einen Ausdruck der von ihr erhobenen Daten erhält.

(3) Die Meldebehörde erteilt nach Erfüllung der Meldepflicht kostenfrei eine Meldebestätigung.

 " § 10 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht

(1) Die meldepflichtige Person kann sich anmelden und abmelden, indem sie

  1. einen von der Meldebehörde bereitgehaltenen Meldeschein ausfüllt, unterschreibt und der Meldebehörde zuleitet oder
  2. bei der Meldebehörde persönlich erscheint und die angeforderten Angaben macht, wenn das Melderegister automatisiert geführt wird.

(2) Die meldepflichtige Person kann sich auch elektronisch anmelden, wenn die1 Meldebehörde für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet hat. Die meldepflichtige Person hat dazu ein von der Meldebehörde elektronisch zur Verfügung gestelltes Meldeformular auszufüllen und unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz an die Meldebehörde zu übermitteln.

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