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NVAVO - Niedersächsische Versicherungsaufsichtsverordnung
Niedersächsische Verordnung über die Versicherungsaufsicht über Versicherungsunternehmen und berufsständische Versorgungswerke
- Niedersachsen -
Vom 21. September 2020
(Nds. GVBl. Nr. 34 vom 29.09.2020 S. 338)
Aufgrund
des § 39 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529), in Verbindung mit Nummer 4.1 der Anlage der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten vom 18. November 2004 (Nds. GVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Februar 2020 (Nds. GVBl. S. 23), im Benehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unddes § 4 Abs. 11 des Niedersächsischen Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 215)
wird verordnet:
Erster Teil
Allgemeines
§ 1 Regelungsbereich
Diese Verordnung regelt die Berichterstattung, Rechnungslegung und Prüfung von Versicherungsunternehmen, die der Versicherungsaufsicht des Landes unterliegen, und die Versicherungsaufsicht über die niedersächsischen berufsständischen Versorgungswerke.
Zweiter Teil
Versicherungsunternehmen unter Landesaufsicht
§ 2 Öffentlichrechtliche Versicherungsunternehmen
Öffentlichrechtliche Versicherungsunternehmen haben der Aufsichtsbehörde ( § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Versicherungsaufsichtsgesetzes - NVAG) einen internen jährlichen Bericht sowie interne vierteljährliche Zwischenberichte entsprechend den Kapiteln 1, 2 und 4 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung ( BerVersV) vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2858), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214), in der jeweils geltenden Fassung, vorzulegen.
§ 3 Berichterstattung und Rechnungslegung kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
(1) Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), die nicht nach § 5 VAG von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, haben der für die Versicherungsaufsicht zuständigen Stelle ( § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 NVAG) folgende Unterlagen vorzulegen:
(2) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die formgebundenen Erläuterungen sind einen Monat nach der Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung, spätestens jedoch neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres, vorzulegen.
(3) Pensions- und Sterbekassen, die kleinere Vereine im Sinne des § 210 VAG sind, haben spätestens zum Schluss eines jeden fünften Geschäftsjahres zusätzlich ein versicherungsmathematisches Gutachten über den Einfluss der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis und über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde liegen, vorzulegen. Die für die Versicherungsaufsicht zuständige Stelle kann die Vorlage des Gutachtens in kürzeren Zeitabständen, jedoch nicht häufiger als einmal jährlich, verlangen.
§ 4 Prüfung bei kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 VAG, die nicht nach § 5 VAG von der laufenden Aufsicht freigestellt sind und auf die § 341k des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden ist, haben ihren Jahresabschluss und ihren Lagebericht spätestens zum Schluss eines jeden dritten Geschäftsjahres, auf Verlangen der für die Versicherungsaufsicht zuständigen Stelle ( § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 NVAG) in kürzeren Zeitabständen, durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen entsprechend den §§ 2 bis 6 der Sachverständigenprüfverordnung ( SachvPrüfV
(Stand: 22.09.2021)
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