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Regelwerk, Allgemeines/Sanktionen

Bekämpfung der Schwarzarbeit im gewerbe- und handwerksrechtlichen Bereich
- Niedersachsen -

Vom 23. Dezember 2004
(MBl. Nr. 3 vom 02.02.2005 S. 65; 04.02.2009 S. 225 09)



RdErl. d. MW v. 23.12.2004 S. 65 - 21-32142-1015 -
- VORIS 71380 -

Bezug: RdErl. v. 24.3.1997 (Nds. MBl. S. 779) - VORIS 71380 00 00 00 003 -

Mit Wirkung vom 01.08.2004 ist das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in Kraft getreten. Für die Verfolgung von Schwarzarbeit im gewerbe- und handwerksrechtlichen Bereich werden folgende Hinweise gegeben:

1. Rechtsgrundlage 09

Rechtsgrundlage für die Bekämpfung von Schwarzarbeit im gewerbe- und handwerksrechtlichen Bereich ist das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ( SchwarzArbG) vom 23.07.2004 (BGBl. I S. 1842); zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933).

2. Zuständige Behörden

Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst d und e SchwarzArbG ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 2 ZustVO-OWi vom 01.12.2004 (Nds. GVBl. S. 522).

3. Verfahren

3.1 Befugnisse

Die Verfolgungsbehörden haben im Bußgeldverfahren nach § 46 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaften bei der Verfolgung von Straftaten, soweit das OWiG nichts anderes bestimmt.

3.2 Unterrichtung und Zusammenarbeit 09

Die Unterrichtung und Zusammenarbeit von Behörden ist in § 6 SchwarzArbG geregelt. Das MW organisiert zur Abstimmung in regelmäßigen Abständen Sitzungen der landesweit tätigen Koordinierungsgruppe "Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung". Der Koordinierungsgruppe gehören Vertreter des MF, des MI, des MJ, der Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen, der Bundesfinanzdirektionen Nord und Mitt-, der kommunalen Spitzenverbände, der Träger der Rentenversicherung, der Vereinigung der Handwerkskammern Niedersachsen, des DGB, des Arbeitgeberverbandes sowie des Senators für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen an.

Die Vereinbarung des Bundesministeriums der Finanzen und der Wirtschaftsministerien der Länder über die Grundsätze der Zusammenarbeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS) mit den Gewerbebehörden und den nach Landesrecht zuständigen Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden in den Ländern auf dem Gebiet des Handwerks- und Gewerberechts vom 01.07.2007 ist zu beachten.

Bei steuerlich bedeutsamen Sachverhalten informiert die zuständige Behörde nach Nummer 2 in jedem Fall gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG das zuständige Finanzamt. Darüber hinaus unterrichten die für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörden die für die Schwarzarbeitsbekämpfung nach Landesrecht zuständigen Behörden, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Verstöße nach dem SchwarzArbG ergeben. Die Handwerkskammer ist unverzüglich zu unterrichten, wenn für die angezeigte Tätigkeit eine Eintragung in die Handwerksrolle infrage kommt und entgegen § 16 Abs. 1 der Handwerksordnung eine Handwerkskarte nicht vorgelegt wird.

3.3 Wohnortprinzip

Die örtlich zuständige Verfolgungsbehörde informiert bei eingeleitetem Ordnungswidrigkeitenverfahren auch die Verfolgungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die oder der Gewerbetreibende bzw. die Person, gegen die oder den ermittelt wird, ihren oder seinen Wohn- oder Firmensitz hat. Damit werden alle Informationen eines laufenden Ermittlungsverfahrens bei einer Stelle zusammengeführt. Die für den Wohnsitz zuständige Verfolgungsbehörde muss nicht zwingend auch das Ordnungswidrigkeitenverfahren durchführen. Die §§ 36 bis 39 OWiG geben einen breiten Zuständigkeitsrahmen vor, wonach die jeweilige Zuständigkeit nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten geregelt werden kann. Bei mehreren Verfahren sollte in Absprache eine Verfolgungszuständigkeit bei der Behörde begründet werden, deren Ermittlungen am weitesten fortgeschritten sind oder die aus anderen Gründen hierzu am besten in der Lage ist.

3.4 Automatisierter Datenaustausch 09

Zur Intensivierung des Datenaustauschs steht eine Webanwendung mit zentraler Datenbankanbindung zur Erfassung von Ordnungswidrigkeiten nach dem SchwarzArbG und § 117 Abs. 1 Nr. 1 Handwerksordnung (OWiSch) zur Verfügung. Mithilfe von OWiSch sollen die Ermittlungsmöglichkeiten der Verfolgungsbehörden in Niedersachsen insbesondere bei Wiederholungstätern und Fällen überregionaler Schwarzarbeit deutlich verbessert werden. Die Dienstanweisung und die Benutzerhinweise zu OWiSch sind zu beachten.

3.5 Unterstützung der Ermittlungsbehörden

Die zuständigen Behörden werden bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit im gewerbe- und handwerksrechtlichen Bereich insbesondere durch die Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und Kreishandwerkerschaften unterstützt, z.B. durch Erstellung von Stellungnahmen zur Klärung von Abgrenzungsfragen oder Ermittlung des wirtschaftlichen Vor teils.

3.6 Geldbuße

Der Bußgeldrahmen nach § 8 Abs. 3 SchwarzArbG ist entsprechend der Maßgabe von § 17

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