umwelt-online: Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Umweltschutzes (Nds) (3)

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IV. Sachbereich Gewässerschutz

Nr. Zuwiderhandlung Geldbuße EUR Bemerkungen
I. Wasserhaushaltsgesetz ( WHG)    
1 Unbefugtes Einbringen fester Stoffe in oberirdische Gewässer ( § 41 Abs. 1 Nr. 9 WHG)   Straftat nach den §§ 324, 326, 330, 330a StGB
1.1 Einbringen von Altautos 750 - 2.500  
1.2 Einbringen von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen 250 - 50.000  
1.3 Hineinwerfen von Flaschen, Plastiktüten u. Ä. 5 - 50  
1.4 Hineinwerfen von Abfall in geringfügigen Fällen (Papier-, Picknickabfälle, Holz u. Ä.) 5 - 50  
1.5 Einbringen von Abfall in größeren Mengen oder von erhöhter Gefährlichkeit 50 - 50.000  
2 Unbefugtes Einleiten von (flüssigen) Stoffen in ein oberirdisches Gewässer ( § 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG)   Straftat nach den §§ 324, 330a StGB
2.1 Einleiten von Mineralöl, Unkrautvernichtungs- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln    
bis zu 5 l 50 - 2.500  
mehr als 5 l 250 - 25.000  
2.2 Einleiten sonstiger wassergefährdender Flüssigkeiten    
WGK I schwach wassergefährdend (z.B. Salzsäure, Natronlauge) ab 10 l 25 - 1.000  
WGK II wassergefährdend (z.B. Heizöl, Diesel) ab 10 l 1.000 - 5.000  
WGK III stark wassergefährdend (z.B. Benzin Altöl) ab 1 l 5.000 - 25.000  
2.3 Einleiten von Abwasser    
2.3.1 Einleiten von Niederschlagswasser aus Hof - oder Verkehrsflächen 25 - 150  
2.3.2 Einleiten von Jauche, Gülle oder Silosaft    
einmalig 25 - 1.500  
über eine längere Zeit 75 - 2.500  
2.3.3 Sonstiges Einleiten von Abwasser    
gewerbliches Abwasser 250 - 2.500  
mit Giftstoffen häusliches Abwasser 500 - 50.000  
nach Vorklärung 25 - 500  
ohne Vorklärung 75 - 1.500  
Kraftfahrzeugwaschwasser 50 - 250  
3 Unbefugtes Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern ( § 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG) 150 - 5.000  
4 Unbefugtes Aufstauen und Absenken oberirdischer Gewässer ( § 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG) 150 - 5.000  
5 Unbefugtes Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern ( § 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG) 500 - 20.000  
6 Unbefugtes Einleiten von Stoffen in das Grundwasser ( § 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG)   Straftat nach den §§ 324, 330, 330a StGB
6.1 Einleiten von Mineralöl 50 - 25.000  
6.2 Einleiten von giftigen Stoffen 400 - 50.000  
6.3 Einleiten sonstiger wassergefährdender Flüssigkeiten 50 - 25.000  
6.4 Einleiten von Abwasser    
6.4.1 Einleiten von Niederschlagswasser aus Hof - und Verkehrsflächen 25 - 500  
6.4.2 Einleiten von Jauche, Gülle oder Silosaft    
einmalig 50 - 2.500  
6.4.3 Sonstiges Einleiten von Abwasser
- gewerbliches Abwasser  400 - 2.500  
- mit Giftstoffen 500 - 50.000  
häusliches Abwasser  
- nach Vorklärung 50 - 500  
- ohne Vorklärung 50 - 1.500  
Kraftfahrzeugwaschwasser 50 - 250  
7 Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage, Anordnung oder Anforderung ( § 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG)    
7.1 Grenzwerte über Menge und Beschaffenheit nicht beachtet

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(Stand: 16.06.2018)

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