umwelt-online: Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Umweltschutzes (Nds) (2)

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III. Sachbereich Immissionsschutz

Nr. Zuwiderhandlung Geldbuße EUR Bemerkungen/Verstoß gegen ...
1. Genehmigungsbedürftige Anlagen i. S. des Bundes - Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG)    
1.1 Errichtung einer Anlage ohne die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG)   1. bei Betrieb ohne Genehmigung: Straftat nach § 327 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB, daneben auch die §§ 325, 325a, 330, 330a StGB prüfen

2. nach § 20 Abs. 2 BImSchG soll die Anlage stillgelegt bzw. muss sie beseitigt werden

3. bei weiterer Errichtung erneute Verhängung nach dem gesamten Wert der errichteten Anlagen(- teile)

1.1.1 Errichtung von Anlagen, die in Spalte 1 auch i. V. m. Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV aufgeführt sind, wenn der Wert der tatsächlich errichteten Anlagen (Anlagenteile) beträgt:    
1.1.1.1 bis 50.000 EUR 500 - 2.500  
1.1.1.2 über 50.000 EUR bis 500.000 EUR 500 - 5.000  
1.1.1.3 über 500.000 EUR bis 5 Mio. EUR 2.500 - 25.000  
1.1.1.4 über 5 Mio. EUR 5.000 - 50.000  
1.1.2 Errichtung von Versuchsanlagen, die nach § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV im vereinfachten Verfahren zu genehmigen sind 500 - 5.000  
1.1.3 Errichtung von Anlagen, die in Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV aufgeführt sind, wenn der Wert der tatsächlich errichteten Anlage (Anlagenteile) beträgt:    
1.1.3.1 bis 50.000 EUR 250 - 2.500  
1.1.3.2 über 50.000 EUR bis 500.000 EUR 500 - 3.500  
1.1.3.3 über 500.000 EUR bis 5 Mio. EUR 500 - 5.000  
1.1.3.4 über 5 Mio. EUR 2.500 - 25.000  
1.2 Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage nach § 8a Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG)   1. bei grob pflichtwidrigem Verstoß: Straftat nach den §§ 325, 325a, 330, 330a StGB prüfen

2. Höhe der Geldbuße: mindestens die durch die Nicht-, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Ausführung ersparten Aufwendungen (§ 17 Abs. 4 OWiG)

1.2.1 Verstoß gegen eine Auflage, die der Luftreinhaltung dient, wenn dadurch:    
1.2.1.1 keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden 250 - 2.500  
1.2.1.2 kurzzeitig erhebliche Belästigungen oder erhebliche Nachteile hervorgerufen werden 500 - 5.000  
1.2.1.3 kurzzeitig (bis zu einer Woche) schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die zu Gesundheitsgefährdungen führen können 2.500 - 15.000  
1.2.1.4 langfristige erhebliche Belästigungen oder erhebliche Nachteile hervorgerufen werden 5.000 - 25.000  
1.2.1.5 langfristig schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die zu Gesundheitsgefährdungen führen können 10.000 - 50.000  
1.2.2 Verstoß gegen eine Auflage, die der Lärmbekämpfung dient:    
1.2.2.1 wenn dadurch die in der Ta Lärm festgelegten Immissionswerte nicht überschritten werden 250 - 2.500  
1.2.2.2 wenn bei Überschreitung der Immissionswerte keine Erhöhung der Gesamtbelastung eintritt 250 - 4.000  
1.2.2.3 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig (bis zu einer Woche) um höchstens 3 dB (A) überschritten werden 500 - 5.000 Sofern in der Genehmigungsurkunde keine Immissionswerte bestimmt sind, gelten die Immissionswerte der Ta Lärm. Bei der Prüfung der Frage, ob die Immissionswerte überschritten sind, sind die nach der Ta Lärm ermittelten Beurteilungspegel mit den Immissionswerten (nach Genehmigungsurkunde oder Ta Lärm) zu vergleichen.
1.2.2.4 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig um höchstens 10 dB (A) überschritten werden 1.000 - 10.000 siehe Nr. 1.2.2.3
1.2.2.5 wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte kurzzeitig um mehr als 10 dB (A) überschritten werden

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