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Regelwerk, Verwaltung

NVOZustG - Niedersächsisches Gesetz über Verordnungen und Zuständigkeiten
- Niedersachsen -

Vom 22. Oktober 2014
(GVBl. Nr. 21 vom 30.10.2014 S. 290; 17.02.2021 S. 65; 08.11.2023 S. 258 23; 14.12.2023 S. 320 23a)
Gl.-Nr.: 11500



§ 1 Verkündung von Verordnungen 23

(1) Verordnungen der Landesregierung und der Ministerien werden im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Die Staatskanzlei ist Ministerium im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Verordnungen der übrigen Behörden des Landes und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, werden im Niedersächsischen Ministerialblatt verkündet, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 (aufgehoben) 23

§ 3 Aufhebung von Verordnungen

Die Staatskanzlei wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium Verordnungen der Landesregierung und der Ministerien durch Verordnung aufzuheben, soweit diese entbehrlich geworden sind und eine sonstige Ermächtigung für die Aufhebung nicht vorhanden ist.

§ 4 Verordnungen der Bezirksregierungen

(1) Die von den Bezirksregierungen erlassenen Verordnungen gelten in ihrem jeweiligen Geltungsbereich fort, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, eine von einer Bezirksregierung erlassene Verordnung durch Verordnung aufzuheben, soweit diese entbehrlich geworden ist und eine sonstige Ermächtigung für die Aufhebung nicht vorhanden ist.

§ 5 Verordnungen zur Regelung von Zuständigkeiten

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Zuständigkeiten für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die sich aus Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes oder aus unmittelbar anzuwendenden Rechtsakten der Europäischen Union ergeben, zu regeln. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 für bestimmte Aufgaben durch Verordnung auf das fachlich zuständige Ministerium übertragen.

(2) In Verordnungen nach Absatz 1 und in Verordnungen aufgrund anderer landesrechtlicher Ermächtigungen zur Regelung von Zuständigkeiten für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben können von Bundesrecht abweichende Zuständigkeitsregelungen getroffen werden.

(3) Wird durch Verordnung nach Absatz 1 oder aufgrund einer anderen Verordnungsermächtigung die Zuständigkeit von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, ausgenommen Kommunen, bestimmt, so sind in der Verordnung Bestimmungen über die Dekkung der Kosten zu treffen, soweit die Deckung der Kosten nicht in anderen Rechtsvorschriften geregelt ist.

(4) Wird durch Verordnung nach Absatz 1 oder aufgrund einer anderen Verordnungsermächtigung die Zuständigkeit von Kommunen bestimmt und sind sich die erlassende Landesregierung oder das erlassende Ministerium und ein kommunaler Spitzenverband über die Erforderlichkeit eines finanziellen Ausgleichs nach Artikel 57 Abs. 4 Satz 2 der Niedersächsischen Verfassung oder einer Anpassung des finanziellen Ausgleichs nach Artikel 57 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Satz 4 Halbsatz 2, der Niedersächsischen Verfassung nicht einig, so unterrichtet die Landesregierung hierüber den Landtag innerhalb eines Monats nach Verkündung der Verordnung.

§ 6 Auffangzuständigkeit der Ministerien

Die Ministerien sind in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich für die Aufgaben der Landesverwaltung zuständig, die nicht einer anderen Behörde oder Stelle übertragen sind.

§ 7 Bekanntmachung von Zuständigkeitsübertragungen

Überträgt ein Ministerium aufgrund einer Rechtsvorschrift nicht nur für den Einzelfall und nicht durch Verordnung eine staatliche Aufgabe von einer Kommune auf eine andere Kommune, so ist die Übertragung im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen. Die Übertragung wird frühestens am Tag nach der Bekanntmachung wirksam. Eine Übertragung, die vor dem 1. November 2014 vorgenommen wurde und nicht im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht ist, bleibt ohne Bekanntmachung wirksam, jedoch nicht über den 31. Oktober 2015 hinaus. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Aufhebung einer Übertragung nach Satz 1 entsprechend.

§ 8 Zuständigkeiten für Verpflichtungen nach dem Verpflichtungsgesetz

Zuständig für die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in der jeweils geltenden Fassung sind

  1. für Personen, die bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, beschäftigt oder für diese tätig sind ( § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes), die jeweilige Behörde oder sonstige Stelle,
  2. für Personen, die bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, einem Betrieb oder Unternehmen, der oder das für eine Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführt, beschäftigt oder für diesen oder dieses tätig sind ( § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes), die jeweilige Behörde oder sonstige Stelle,
  3. für öffentlich bestellte Sachverständige ( § 1

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