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Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Verfassung und zur Einführung der elektronischen Verkündung von Gesetzen und Verordnungen in Niedersachsen
- Niedersachsen -
Vom 8. November 2023
(Nds. GVBl. Nr. 23 vom 16.11.2023 S. 258)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Niedersächsischen Verfassung
Artikel 45 der Niedersächsischen Verfassung vom 19. Mai 1993 (Nds. GVBl. S. 107), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 464), wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 1 wird der folgende Satz 3 angefügt:
"Nach Maßgabe eines Gesetzes können Gesetze und Verordnungen elektronisch ausgefertigt und das Gesetz- und Verordnungsblatt elektronisch geführt werden."
2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "an dem das Gesetz- und Verordnungsblatt ausgegeben worden ist" durch die Worte "an dem sie verkündet worden sind" ersetzt.
Artikel 2
NgelVerk - Niedersächsisches Gesetz über die elektronische Verkündung von Gesetzen und Verordnungen
§ 1 Elektronische Führung der Verkündungsblätter
(1) Das Niedersächsische Gesetz- und Verordnungsblatt und das Niedersächsische Ministerialblatt (Verkündungsblätter) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes in elektronischer Form geführt.
(2) Jedes Verkündungsblatt wird von der herausgebenden Stelle innerhalb eines Kalenderjahres fortlaufend nummeriert. Die Verkündung von Gesetzen und Verordnungen erfolgt jeweils in einer eigenen Nummer des Verkündungsblattes.
(3) Gesetze und Verordnungen sind im Zeitpunkt der Bereitstellung des Verkündungsblattes in elektronischer Form zum Abruf auf der Internetseite www.verkuendungniedersachsen.de verkündet.
§ 2 Datierung und Siegelung
Die herausgebende Stelle versieht vor der Bereitstellung im Internet jede Nummer eines Verkündungsblattes mit
§ 3 Zugänglichkeit
(1) Die auf der Internetseite www.verkuendungniedersachsen.de bereitgestellten Verkündungsblätter müssen dauerhaft verfügbar und jederzeit frei zugänglich sein sowie unentgeltlich gelesen, gespeichert und ausgedruckt werden können.
(2) Die Landesbehörden und die Kommunen sind verpflichtet, jeder Person auf deren Verlangen eine im Internet bereitgestellte Nummer eines Verkündungsblattes gegen Erstattung der Kosten auszudrucken und zu überlassen.
§ 4 Notverkündung, Notbekanntmachung
(1) Ist die Bereitstellung der Nummer eines Verkündungsblattes auf der Internetseite www.verkuendungniedersachsen.de nicht möglich, so kann die Verkündung durch Bereitstellung dieser Nummer auf der Internetseite www.niedersachsen.de erfolgen; § 1 Abs. 3 gilt entsprechend. Sobald dies wieder möglich ist, wird die Bereitstellung auf der Internetseite www.niedersachsen.de unverzüglich durch die Bereitstellung auf der Internetseite www.verkuendungniedersachsen.de ersetzt.
(2) Ist die Bereitstellung der Nummer eines Verkündungsblattes auch auf der Internetseite www.niedersachsen.de nicht nur kurzfristig unmöglich, so erfolgt die Verkündung in Papierform. Jede Nummer eines Verkündungsblattes in Papierform ist an den Landtag, die Landkreise, die kreisfreien Städte, die obersten Landesbehörden, die obersten niedersächsischen Gerichte, die Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek - Niedersächsische Landesbibliothek, die Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen, die Landesbibliothek Oldenburg sowie die Stadtbibliotheken Osnabrück und Braunschweig zu übersenden. Abweichend von § 1 Abs. 3 sind Gesetze und Verordnungen in Papierform mit der Übergabe der Nummer des Verkündungsblattes an den Postdienstleister oder an einen der in Satz 2 genannten Empfänger verkündet. Jede Nummer des Verkündungsblattes in Papierform ist mit dem Datum der Verkündung zu versehen. Eine zusätzliche Verkündung in einer neuen Nummer des Verkündungsblattes ist unverzüglich nachzuholen, sobald die Bereitstellung auf der Internetseite www.verkuendungniedersachsen.de wieder möglich ist. 6In der zusätzlichen Verkündung ist auf die Nummer des Verkündungsblattes in Papierform und das Datum der Verkündung in Papierform hinzuweisen.
(3) Für Bekanntmachungen in den Verkündungsblättern gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bekanntmachung in Papierform im Ermessen der herausgebenden Stelle steht.
§ 5 Benachrichtigungsdienste
Die herausgebende Stelle hat sicherzustellen, dass für jedes Verkündungsblatt durch einen unentgeltlichen elektronischen Benachrichtigungsdienst über jede erstmals im Internet bereitgestellte Nummer der Verkündungsblätter und deren Inhalt informiert wird.
§ 6 Änderungsverbot
Die im Internet bereitgestellten Nummern der Verkündungsblätter dürfen nicht geändert und nicht gelöscht werden.
§ 7 Löschung personenbezogener Daten
(Stand: 11.12.2023)
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