umwelt-online: VV zum Niedersächsischen Datenschutzgesetz (2)

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  Zu § 15 (Übermittlung an Stellen öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften)

  16.1 § 15 enthält eine besondere Regelung für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften. Die Übermittlung personenbezogener Daten an privatrechtliche Religionsgesellschaften ist unter den in § 13 genannten Voraussetzungen zulässig. Privatrechtlich organisierte Einrichtungen und Werke öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften gehören nicht zu den in § 15 genannten Stellen; für die Übermittlung von Daten an diese gilt § 13.

  Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften nach § 15 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei den Empfängern ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Bei den nachfolgend aufgeführten öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften ist davon auszugehen, dass ausreichende Datenschutzmaßnahmen, insbesondere Regelungen zur Zweckbindung, getroffen sind. Im Übrigen sind die Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen.

  16.1.1 Evangelische Landeskirchen

  16.1.2 Evangelisch-reformierte Gemeinden (außerhalb der Landeskirchen)

  16.1.3 Römisch-katholische Kirche

  16.1.4 Andere

  16.2 Soweit die Betroffenen in die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften eingewilligt haben oder eine bereichsspezifische Rechtsvorschrift die Datenübermittlung vorsieht, ist ebenfalls nicht zu prüfen, ob sichergestellt ist, dass bei diesen Stellen ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Die Datenübermittlung ist dann bereits nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 4 Abs. 1 Nr. 1, zweite Alternative zulässig.

  Zu § 16 (Auskunft, Einsicht in Akten)

  17.1 Eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der sonstigen Aufgaben einer öffentlichen Stelle (§ 16 Abs. 4 Nr. 1) kann nur befristet einem Auskunfts- oder Einsichtsverlangen entgegengehalten werden. In derartigen Fällen ist zu prüfen, ob nicht auch durch Teilauskünfte dem Verlangen zunächst Rechnung getragen werden kann. Auskunft ist auch darüber zu erteilen, ob die Daten verarbeitende Stelle personenbezogene Daten im Auftrag von anderen Stellen verarbeiten lässt. Soweit dies geschieht, erstreckt sich der Auskunftsanspruch auch auf die Nennung der Auftragnehmer.

  Ob die Auskunft oder Akteneinsicht die öffentliche Sicherheit gefährdet oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, wird von der Daten verarbeitenden Stelle nicht immer überblickt werden können. In Zweifelsfällen sind Stellungnahmen der zuständigen Behörden der Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung oder des Verfassungsschutzes einzuholen.

  17.2 Die Ablehnung eines Auskunfts- oder Akteneinsichtsverlangens ist zu begründen, soweit nicht der Ausnahmegrund des § 16 Abs. 5 Satz 1 vorliegt.

  17.3 Für eine Auskunft oder Akteneinsicht sind weder Gebühren noch Auslagen zu erheben. Von der Kostenfreiheit nicht erfasst sind Leistungen, die über eine Auskunft oder Akteneinsicht hinausgehen und die nach allgemeinem Kostenrecht (VwKostG i. V. m. NVwKostG, AllGO) gebühren bzw. erstattungspflichtig sind, wie z.B. die Anfertigung von Ablichtungen, Entscheidungen im förmlichen Rechtsbehelfsverfahren.

  Zu § 17 (Berichtigung, Löschung und Sperrung)

  18.1 Bevor personenbezogene Daten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gelöscht werden, haben die öffentlichen Stellen des Landes die Akten oder sonstigen Datenträger dem zuständigen Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten (vgl. § 3 NArchG). Auf die speziellen Anbietungspflichten nach § 3 Abs. 6 Satz 1 und § 7 Abs. 3 NArchG wird hingewiesen.

  Soweit für die Aufbewahrung von Akten nicht bereichsspezifische Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind, ist die Löschung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 durchzuführen, wenn die in der Niedersächsischen Aktenordnung oder dem Niedersächsischen Aktenplan genannten Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind.

  Bei der Aussonderung von Akten oder sonstigen Datenträgern ist darauf zu achten, dass die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, um personenbezogene Daten insbesondere vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen (§ 7 Abs. 1 und 4). Auch eine Zwischenlagerung des ausgesonderten Schriftguts bis zur Vernichtung muss diesen Anforderungen entsprechen.

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(Stand: 16.06.2018)

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