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ZensAG 2022 M-V - Zensusausführungsgesetz 2022
Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 15. Juni 2021
(GVOBl. M-V Nr. 41 vom 21.06.2021 S. 963; 21.06.2021 S. 969 21aufgehoben)
Gl.-Nr.: 29-4
Überschrift geändert 21
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zuständigkeit des Statistischen Amtes 21
(1) Zuständige Behörde für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2022 und obere Erhebungsstelle ist das Statistische Amt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Statistische Amt und das Statistische Bundesamt stellen die zur Bewältigung der Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen erforderlichen Verfahren zur Informations- und Datenverarbeitung bereit.
(3) Das Statistische Amt hat gegenüber den kreisfreien Städten und Landkreisen als Trägern der örtlichen Erhebungsstellen ein Aufsichts- und Weisungsrecht. Es trifft die erforderlichen organisatorischen und technischen Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Erhebungsunterlagen einschließlich der elektronischen Datenträger, des Erhebungsverfahrens einschließlich der Maßnahmen zur Datensicherheit und der Termin- und Ablaufplanung. Satz 1 gilt auch, wenn oder soweit örtliche Erhebungsstellen noch nicht eingerichtet sind.
§ 2 Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen 21
Das Statistische Amt stellt die durch den Zensus mit Stand vom 15. Mai 2022 (Zensusstichtag) ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen des Landes und der Gemeinden fest.
§ 3 Zuständigkeit der kreisfreien Städte und Landkreise 21
(1) Die Aufgabe der örtlichen Durchführung des Zensus 2022 gemäß dem Zensusgesetz 2022 vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) geändert worden ist, wird den kreisfreien Städten und Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Sie nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgabe wahr.
(2) Zur Erfüllung der ihnen nach Absatz 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe richten die kreisfreien Städte und Landkreise (Träger) bis spätestens zum 1. August 2021 nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 2 die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz genannten örtlichen Erhebungsstellen ein, deren Erhebungsgebiet sich auf das Gebiet der in der Anlage 1 zu diesem Gesetz genannten Ämter und Gemeinden erstreckt. Die örtlichen Erhebungsstellen sind unverzüglich nach Erfüllung ihrer Aufgaben, spätestens zum 31. Dezember 2022, aufzulösen.
(3) Sind nach Auflösung der Erhebungsstelle nach Absatz 2 noch Verwaltungsverfahren anhängig, werden diese vom Statistischen Amt weitergeführt.
§ 4 Rechtsstellung der örtlichen Erhebungsstellen
Die örtlichen Erhebungsstellen unterstehen unmittelbar,
§ 5 Leitung der örtlichen Erhebungsstellen 21
Die in § 4 genannten Personen bestellen für die örtlichen Erhebungsstellen bis zum 1. August 2021 jeweils eine Erhebungsstellenleitung sowie bis zum 1. Oktober 2021 eine Stellvertretung. Die Erhebungsstellenleitung hat die vorbereitenden Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der Erhebungsstelle zu veranlassen, die örtliche Durchführung der Erhebungen zu leiten und die Aufsicht über das Personal der Erhebungsstelle sowie über die Erhebungsbeauftragten zu führen.
§ 6 Fachaufsichtsbehörden
Die Träger der örtlichen Erhebungsstellen unterliegen der Fachaufsicht
§ 7 Trennung der örtlichen Erhebungsstellen von anderen Verwaltungsstellen
(1) Die örtlichen Erhebungsstellen sind für die Dauer der Bearbeitung und Aufbewahrung von Einzelangaben räumlich und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen zu trennen, gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend zu schützen und mit eigenem Personal auszustatten.
(2) Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen müssen Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Sie sind vor dem Beginn ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 2 über die gesetzlichen Gebote und Verbote zur Sicherung des Datenschutzes zu belehren und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und des Datengeheimnisses schriftlich zu verpflichten. § 3 Absatz 3 des Landesstatistikgesetzes gilt entsprechend.
(3) Zutritt zu dem abgetrennten Bereich der Erhebungsstelle dürfen nur die dort tätigen Personen, die von der Erhebungsstelle bestellten Erhebungsbeauftragten, die in § 4 genannten Personen und die für die Fachaufsicht zuständigen Bediensteten der Fachaufsichtsbehörden ( § 6) haben. Die in § 4 genannten Personen dürfen keinen Einblick in statistische Einzelangaben nehmen. Gleiches gilt für die zuständigen Bediensteten der Fachaufsichtsbehörde nach § 6 Nummer 2. Auskunftspflichtige dürfen für Rückfragen lediglich Zutritt zu einem Auskunftsbereich haben, der räumlich vom abgetrennten Bereich der Erhebungsstelle separiert ist.
(4) Bei der Verarbeitung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen ist die Trennung dieser Daten von anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung durch zusätzliche organisatorische, personelle und technische Maßnahmen der Datensicherung nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 2 zu gewährleisten.
(5) Die in § 4 genannten Personen legen nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 2 für die ihnen unterstellte Erhebungsstelle die zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 erforderlichen Maßnahmen in einer schriftlichen Dienstanweisung fest. Diese muss mindestens folgende Regelungen enthalten:
§ 8 Sicherung der Erhebungsunterlagen 21
(1) Durch geeignete Maßnahmen nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 2 ist sicherzustellen, dass für die Erhebungsstelle bestimmte Eingänge dieser unverzüglich und ungeöffnet zugeleitet werden.
(2) Die Erhebungsstellen und die Erhebungsbeauftragten haben alle Erhebungsunterlagen und eingesetzten Endgeräte sicher aufzubewahren. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Erhebungsunterlagen und Endgeräte während und außerhalb der Dienstzeit Unbefugten nicht zugänglich sind. Insbesondere dürfen Einzelangaben Unbefugten nicht bekannt werden.
(3) Die Erhebungsbeauftragten haben die ausgefüllten Erhebungsbögen unverzüglich nach Abschluss ihrer Erhebung der örtlichen Erhebungsstelle auszuhändigen oder digital über das für die Erhebung bereitgestellte Endgerät elektronisch auf dem dafür vorgesehen Weg zu übermitteln. Sie haben außerdem innerhalb der vorgegebenen Fristen alle Erhebungs- und Organisationsunterlagen und nach Abschluss der Erhebungen die eingesetzten Endgeräte und Kommunikationsmittel der örtlichen Erhebungsstelle auszuhändigen.
(4) Die Erhebungsstellen haben innerhalb der nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 2 vorgegebenen Fristen alle Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, und nach Abschluss der Erhebungen die eingesetzten Endgeräte zur Abholung durch das Statistische Amt bereitzustellen.
(5) Die Erhebungsstellen sind nicht befugt, Auswertungen der erhobenen Daten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
§ 9 Durchführung von Erhebungen 21 21
(1) Bei der Erhebung nach § 9 des Zensusgesetzes 2022 übernehmen die örtlichen Erhebungsstellen insbesondere Aufgaben im Rahmen der Feststellung der Auskunftspflicht, der Überprüfung und Klärung von Zweifelsfällen und der ersatzweisen Befragung von Bewohnerinnen oder Bewohnern bei Antwortausfällen nach § 24 Absatz 4 des Zensusgesetzes 2022. Die ermittelten Angaben und die eingegangenen Erhebungsunterlagen übermitteln die örtlichen Erhebungsstellen laufend an das Statistische Amt.
(2) Die örtlichen Erhebungsstellen führen die Erhebungen nach den §§ 11 und 14 des Zensusgesetzes 2022 durch und haben dabei insbesondere
(3) Die örtlichen Erhebungsstellen führen die Wiederholungsbefragungen nach § 22 des Zensusgesetzes 2022 durch. Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 10 Bestellung und Beaufsichtigung der Erhebungsbeauftragten 21
(1) Die örtlichen Erhebungsstellen haben die für die Durchführung der Erhebungen nach dem Zensusgesetz 2022 benötigten Erhebungsbeauftragten anzuwerben, auszuwählen, zu bestellen, auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und des Datengeheimnisses schriftlich zu verpflichten und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. § 12 Absatz 1 und 2 des Landesstatistikgesetzes gilt entsprechend. Die Bestellung von Erhebungsbeauftragten darf nicht erfolgen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Erhebungsbeauftragte die für die Durchführung der Erhebung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Für die Auswahl und den Einsatz der Erhebungsbeauftragten gelten im Übrigen die Vorschriften des § 20 Absatz 1 und 3 des Zensusgesetzes 2022.
(2) Zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte ist jede volljährige Person verpflichtet. Zu befreien ist, wem eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Kommunale Körperschaften benennen den Erhebungsstellen auf Ersuchen Bedienstete und stellen sie, soweit erforderlich, für die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte frei; lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden.
(3) Die Erhebungsbeauftragten unterstehen bei den in Absatz 1 genannten Erhebungen dem Weisungsrecht der örtlichen Erhebungsstelle. Die örtlichen Erhebungsstellen betreuen insoweit die Erhebungsbeauftragten und beaufsichtigen ihre Tätigkeit.
(4) Die örtlichen Erhebungsstellen sind verpflichtet, die Erhebungsbeauftragten für die in Absatz 1 genannten Erhebungen nach den Vorgaben des Statistischen Amtes zu schulen, die Schulung und die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten zu dokumentieren und an das Statistische Amt zu übermitteln.
(1) Zum Schutz der fristgemäßen und vollständigen Durchführung des Zensus 2022 bestehen die Rechte nach den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) nicht.
(2) Darüber hinaus besteht die Pflicht nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, soweit und solange diese voraussichtlich die fristgemäße und vollständige Durchführung des Zensus 2022 unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und eine Beschränkung dieser Pflicht für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich ist.
(1) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen Entscheidungen des Statistischen Amtes oder der Erhebungsstelle zur Ausführung des Zensus 2022 entfällt ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung. Satz 1 gilt nicht bei der Bestellung der Erhebungsbeauftragten. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Klage ist beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht gemäß § 52 Nummer 3 der Verwaltungsgerichtsordnung einzureichen.
§ 13 Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten 21
Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes, soweit es sich um die Erfüllung der Auskunftspflichten nach § 23 Absatz 1 Satz 1, § 25 und § 26 des Zensusgesetzes 2022 handelt, sind nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 Satz 2 die Träger der örtlichen Erhebungsstellen zuständig. Im Übrigen gilt § 22 Absatz 4 des Landesstatistikgesetzes Mecklenburg-Vorpommern.
§ 14 Kostenerstattung
Das Land erstattet den in § 3 Absatz 1 genannten kommunalen Körperschaften die ihnen durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz entstehenden Mehraufwendungen. Die Bemessungsgrundlagen für die Erstattung und das Erstattungsverfahren regelt das Ministerium für Inneres und Europa durch Rechtsverordnung.
§ 14a Verordnungsermächtigung 21
Das Ministerium für Inneres und Europa wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um eine Anpassung an eine gemäß § 36a des Zensusgesetzes 2022 erlassene Rechtsverordnung der Bundesregierung vorzunehmen, mit der zur ordnungsgemäßen Durchführung des Zensus 2022 der Zensusstichtag verschoben wird.
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 21
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
| Anlage (zu § 3 Abs. 2) |
| Erhebungsstelle | Erhebungsgebiet: Zuständigkeitsbereich folgender Ämter/Amtsfreien Gemeinden |
| Rostock, Hansestadt Schwerin | Rostock Schwerin |
| Anklam | Anklam, Stadt |
| Ueckermünde, Stadt | |
| Am Stettiner Haff | |
| Anklam-Land | |
| Jarmen-Tutow | |
| Peenetal/Loitz | |
| Bad Doberan | Bad Doberan, Stadt |
| Graal-Müritz | |
| Kröpelin, Stadt | |
| Kühlungsborn, Stadt | |
| Neubukow, Stadt | |
| Satow | |
| Bad Doberan-Land | |
| Bützow-Land | |
| Neubukow-Salzhaff | |
| Schwaan | |
| Warnow-West | |
| Bergen auf Rügen | Binz |
| Putbus, Stadt | |
| Sassnitz, Stadt | |
| Bergen auf Rügen | |
| Mönchgut-Granitz | |
| Nord-Rügen | |
| West-Rügen | |
| Demmin | Demmin, Hansestadt |
| Dargun, Stadt | |
| Demmin-Land | |
| Malchin am Kummerower See | |
| Stavenhagen | |
| Treptower Tollensewinkel | |
| Greifswald | Greifswald, Hansestadt |
| Landhagen | |
| Lubmin | |
| Züssow | |
| Grevesmühlen | Grevesmühlen, Stadt |
| Gadebusch | |
| Grevesmühlen-Land | |
| Klützer Winkel | |
| Lützow-Lübstorf | |
| Rehna | |
| Schönberger Land | |
| Güstrow | Dummerstorf |
| Güstrow, Stadt | |
| Sanitz, Stadt | |
| Teterow, Stadt | |
| Carbäk | |
| Gnoien | |
| Güstrow-Land | |
| Krakow am See | |
| Laage | |
| Mecklenburgische Schweiz | |
| Rostocker Heide | |
| Tessin | |
| Hagenow | Boizenburg/Elbe, Stadt |
| Hagenow, Stadt | |
| Lübtheen, Stadt | |
| Boizenburg-Land | |
| Hagenow-Land | |
| Stralendorf | |
| Wittenburg | |
| Zarrentin | |
| Ludwigslust | Ludwigslust, Stadt |
| Crivitz | |
| Dömitz-Malliß | |
| Grabow | |
| Ludwigslust-Land | |
| Neustadt-Glewe | |
| Parchimer Umland | |
| Neustrelitz | Feldberger Seenlandschaft |
| Neubrandenburg, Stadt | |
| Neustrelitz, Stadt | |
| Friedland | |
| Neustrelitz-Land | |
| Neverin | |
| Mecklenburgische Kleinseenplatte | |
| Stargarder Land | |
| Woldegk | |
| Parchim | Parchim, Stadt |
| Eldenburg Lübz | |
| Goldberg-Mildenitz | |
| Plau am See | |
| Sternberger Seenlandschaft | |
| Pasewalk | Pasewalk, Stadt |
| Strasburg (Uckermark), Stadt | |
| Torgelow-Ferdinandshof | |
| Löcknitz-Penkun | |
| Uecker-Randow-Tal | |
| Ribnitz-Damgarten | Altenpleen |
| Barth | |
| Darß/Fischland | |
| Marlow, Stadt | |
| Niepars | |
| Ribnitz-Damgarten | |
| Zingst | |
| Grimmen | Franzburg-RichtenbergGrimmen, Stadt |
| Miltzow | |
| Recknitz-Trebeltal | |
| Stralsund, Hansestadt | |
| Süderholz | |
| Waren (Müritz) | Waren (Müritz), Stadt |
| Malchow | |
| Penzliner Land | |
| Röbel-Müritz | |
| Seenlandschaft Waren (Müritz) | |
| Wismar | Wismar, Hansestadt |
| Insel Poel | |
| Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen | |
| Neuburg | |
| Neukloster-Warin | |
| Wolgast | Heringsdorf |
| Am Peenestrom | |
| Usedom-Nord | |
| Usedom-Süd |
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ENDE | ![]() |
(Stand: 29.05.2026)
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