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LStatG M-V - Landesstatistikgesetz
Statistikgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 28. Februar 1994
(GVOBl. S. 347; 01.01.2001 S. 438; 17.01.2004 S. 2; 19.12.2005 S. 640; 22.05.2018 S. 193 18)
Gl.-Nr. 29-1
Überschrift geändert 18
Dieses Gesetz gilt
§ 2 Grundsätze der Landesstatistik und Kommunalstatistik
(1) Die amtliche Statistik des Landes (Landes- und Kommunalstatistik) hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, für den Informationsbedarf von Bund, Ländern, Landkreisen, Gemeinden, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Sie gewinnt die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken. Für die amtliche Statistik gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität, wissenschaftlichen Unabhängigkeit und der statistischen Geheimhaltung.
(2) Landesstatistiken und Kommunalstatistiken sollen nur angeordnet werden, wenn die benötigten Informationen nicht auf andere Art beschafft werden können. Sie sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Erhobene Einzelangaben dienen ausschließlich den durch dieses Gesetz oder durch eine andere eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnende Rechtsvorschrift festgelegten Zwecken.
§ 3 Statistisches Amt 18 18 18
(1) Die Aufgaben der amtlichen Statistik in Mecklenburg-Vorpommern werden vom Statistischen Amt wahrgenommen. Es ist als besondere Organisationseinheit in das Landesamt für innere Verwaltung eingegliedert. Das Statistische Amt ist organisatorisch und räumlich von den anderen Verwaltungsstellen des Landesamtes für innere Verwaltung und der sonstigen Landesverwaltung abzugrenzen, gegen den Zutritt unbefugter Personen ausreichend zu sichern und mit gesondertem Personal auszustatten. Das Weisungsrecht gegenüber dem Statistischen Amt erstreckt sich nicht auf die Weitergabe von Einzeldaten, die der statistischen Geheimhaltung unterliegen.
(2) Das Statistische Amt ist zuständige Behörde für die Durchführung von Bundes- und Landesstatistiken sowie für statistische Erhebungen auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union. Die Aufgabe des Statistischen Amtes ist es,
(Stand: 16.06.2018)
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