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Regelwerk; Allgemeines, Verwaltung

LStatG M-V - Landesstatistikgesetz
Statistikgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 28. Februar 1994
(GVOBl. S. 347; 01.01.2001 S. 438; 17.01.2004 S. 2; 19.12.2005 S. 640; 22.05.2018 S. 193 18)
Gl.-Nr. 29-1



Überschrift geändert 18

§ 1 Geltungsbereich 18 18

Dieses Gesetz gilt

  1. ergänzend zum Bundesstatistikgesetz (BStatG) für die Durchführung von
    1. Statistiken auf Grund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union (EU-Statistiken) und
    2. Statistiken auf Grund von Rechtsvorschriften des Bundes (Bundesstatistiken),
  2. für die Durchführung von
    1. Landesstatistiken und
    2. Kommunalstatistiken,
  3. für Statistiken, bei denen Daten verwendet werden, die im Geschäftsgang der Behörden und Gerichte des Landes sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts anfallen, die bei diesen oder den übergeordneten Behörden oder Stellen geführt werden (Geschäftsstatistiken), sowie
  4. für die statistische Aufbereitung und Auswertung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug.

§ 2 Grundsätze der Landesstatistik und Kommunalstatistik

(1) Die amtliche Statistik des Landes (Landes- und Kommunalstatistik) hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, für den Informationsbedarf von Bund, Ländern, Landkreisen, Gemeinden, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Sie gewinnt die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken. Für die amtliche Statistik gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität, wissenschaftlichen Unabhängigkeit und der statistischen Geheimhaltung.

(2) Landesstatistiken und Kommunalstatistiken sollen nur angeordnet werden, wenn die benötigten Informationen nicht auf andere Art beschafft werden können. Sie sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Erhobene Einzelangaben dienen ausschließlich den durch dieses Gesetz oder durch eine andere eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnende Rechtsvorschrift festgelegten Zwecken.

§ 3 Statistisches Amt 18 18 18

(1) Die Aufgaben der amtlichen Statistik in Mecklenburg-Vorpommern werden vom Statistischen Amt wahrgenommen. Es ist als besondere Organisationseinheit in das Landesamt für innere Verwaltung eingegliedert. Das Statistische Amt ist organisatorisch und räumlich von den anderen Verwaltungsstellen des Landesamtes für innere Verwaltung und der sonstigen Landesverwaltung abzugrenzen, gegen den Zutritt unbefugter Personen ausreichend zu sichern und mit gesondertem Personal auszustatten. Das Weisungsrecht gegenüber dem Statistischen Amt erstreckt sich nicht auf die Weitergabe von Einzeldaten, die der statistischen Geheimhaltung unterliegen.

(2) Das Statistische Amt ist zuständige Behörde für die Durchführung von Bundes- und Landesstatistiken sowie für statistische Erhebungen auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union. Die Aufgabe des Statistischen Amtes ist es,

  1. EU-, Bundes- und Landesstatistiken zu erheben und aufzubereiten, soweit in diesem Gesetz oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, und statistische Ergebnisse zusammenzustellen, auszuwerten, darzustellen und zu veröffentlichen,
  2. Landesstatistiken methodisch und technisch vorzubereiten und weiterentwickeln sowie bei der Vorbereitung und Weiterentwicklung von EU- und Bundesstatistiken mitzuwirken,
  3. Volkswirtschaftliche und Umweltökonomische Gesamtrechnungen sowie andere Gesamtsysteme statistischer Daten für Bundes- und Landeszwecke darzustellen und zu veröffentlichen,
  4. das statistische Informationssystem des Landes einzurichten, zu betreiben und inhaltlich und technisch weiterzuentwickeln sowie an der Koordinierung von speziellen Informationssystemen anderer Stellen des Landes mitzuwirken,
  5. wissenschaftliche Analysen, Prognosen und Modellrechnungen auf der Grundlage statistischer Daten vorzunehmen,
  6. auf Anforderung insbesondere der Kommission der Europäischen Union, oberster Bundesbehörden oder oberster Landesbehörden Forschungsaufträge auszuführen, Gutachten zu erstellen und sonstige Arbeiten statistischer Art durchzuführen,
  7. die Behörden und Gerichte des Landes, die Landkreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts in statistischen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen,
  8. an der Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitzuwirken, die die Bundes- und Landesstatistik betreffen,
  9. bei der Durchführung von allgemeinen Wahlen und Volksabstimmungen mitzuwirken,
  10. sonstige durch Rechtsvorschrift oder durch die fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Innenminister übertragene Aufgaben wahrzunehmen.

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