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Regelwerk Allgemeines, Verwaltung

GemKVO-Doppik - Gemeindekassenverordnung-Doppik
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 25. Februar 2008
(GVBl. Nr. 3 vom 14.03.2008 S. 62; 19.05.2016 S. 311 16)
Gl.-Nr.: 2020-2-45



Aufgrund des § 174 Abs. 1 Nr. 15 und 16 der Kommunalverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 31 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410), verordnet das Innenministerium:

Abschnitt 1
Aufgaben und Organisation der Gemeindekasse

§ 1 Aufgaben der Gemeindekasse

(1) Zu den Kassengeschäften gehören

  1. die Annahme der Einzahlungen und die Leistung der Auszahlungen,
  2. die Verwaltung der Finanzmittel (einschließlich der Liquiditätsplanung),
  3. die Verwahrung von Wertgegenständen,
  4. die Kassenbuchführung einschließlich der Sammlung der Belege, soweit nicht nach § 59 der Kommunalverfassung in Verbindung mit § 28 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik eine andere Stelle damit beauftragt ist.

(2) Der Gemeindekasse obliegt außerdem die Mahnung, die Vollstreckung von Geldbeträgen im Verwaltungszwangsverfahren sowie die Einleitung der Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung (zwangsweise Einziehung) und die Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und der Erlass der Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) und Nebenforderungen (Zinsen, Säumniszuschläge), soweit in weiteren Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt oder eine andere Stelle damit beauftragt ist.

(3) Mit der Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und dem Erlass von Vollstreckungskosten und Nebenforderungen dürfen nur Beschäftigte der Gemeindekasse beauftragt werden, die nicht selbst Einzahlungen annehmen oder Auszahlungen leisten.

(4) Der Gemeindekasse können weitere Aufgaben übertragen werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen und die Erledigung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird.

§ 2 Fremde Kassengeschäfte

(1) Die Gemeindekasse darf Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und 2 für Dritte nur erledigen, wenn dies durch Rechtsvorschrift bestimmt oder durch den Bürgermeister angeordnet ist. Eine Anordnung ist nur zulässig, wenn dies im Interesse der Gemeinde liegt und gewährleistet ist, dass die fremden Kassengeschäfte bei der Prüfung der Gemeindekasse mitgeprüft werden können.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die kassenmäßige Abwicklung von Auftragsangelegenheiten der Gemeinde und die Besorgung einzelner Kassengeschäfte für andere Stellen im Rahmen der Amtshilfe.

(3) Nimmt die Gemeindekasse Aufgaben im Rahmen der Sonderkasse wahr, sind diese ebenfalls fremde Kassengeschäfte.

(4) Die Vorgänge aus der Erledigung fremder Kassengeschäfte sind in den Büchern gesondert zu erfassen.

(5) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Erledigung fremder Kassengeschäfte entsprechend, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.

§ 3 Zahlstellen 16

(1) Zur Erledigung von Kassengeschäften können Zahlstellen als Teile der Gemeindekasse eingerichtet werden, soweit dies aus zwingenden Gründen erforderlich ist. Ihnen können auch Aufgaben näch § 1 Abs. 1 übertragen werden. § 1 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen der Zahlstelle sind einzeln oder zusammengefasst mindestens monatlich in die Bücher der Gemeindekasse zu übernehmen.

§ 4 Handvorschüsse, Einzahlungskassen und Zahlungen mit Hilfe von Automaten

(1) Zur Leistung betragsmäßig geringfügiger Zahlungen, die regelmäßig anfallen und/oder zweckmäßigerweise sofort bar geleistet werden, können einzelnen Organisationseinheiten oder Beschäftigten Handvorschüsse in bar, mittels Geld-, Debit- oder Kreditkarte gewährt werden. Die Handvorschüsse sind mindestens monatlich abzurechnen.

(2) Handvorschüsse werden aufgrund einer Auszahlungsanordnung gewährt und sind in der Finanzbuchhaltung unter den "Sonstigen Vermögensgegenständen" auszuweisen, bis sie zurückgegeben oder verrechnet werden.

(3) Für die Annahme von Zahlungen können außerhalb von Zahlstellen Einzahlungskassen (Geldannahmestellen) errichtet werden. Für Einzahlungskassen gelten die Regelungen für Handvorschüsse sinngemäß.

(4) Wenn Zahlungen mit Hilfe von Automaten angenommen oder geleistet werden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 5 Einrichtung und Geschäftsgang der Gemeindekasse

(1) Die Gemeindekasse ist unter Beachtung des § 58 der Kommunalverfassung so einzurichten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß und wirtschaftlich erledigen kann, insbesondere, dass

  1. für die Sicherheit der Beschäftigten gegen Überfälle angemessen gesorgt ist,
  2. Datenverarbeitungseinrichtungen oder -systeme, Automaten für den Zahlungsverkehr und andere technische Hilfsmittel nicht unbefugt genutzt werden können und
  3. die Zahlungsmittel, die zu verwahrenden Wertgegenstände und - soweit sie für die Sammlung der Belege zuständig ist - die Bücher und Belege sicher aufbewahrt werden können.

(2) Zahlungsverkehr und Kassenbuchführung sollen nicht von demselben Beschäftigten wahrgenommen werden. Ist die Gemeindekasse mit mehreren Beschäftigten besetzt, muss eine entsprechende Abgrenzung der Verantwortungsbereiche vorgenommen werden, es sei denn, dass besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen und die sichere Abwicklung der Aufgaben der Gemeindekasse nicht beeinträchtigt wird.

(3) Der Kassenverwalter, sein Stellvertreter und die in der Gemeindekasse Beschäftigten sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.

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