Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und
der Gemeindekassenverordnung-Doppik

- Mecklenburg-Vorpommern-

Vom 19. Mai 2016
(GVOBl. M-V Nr. 10 vom 03.06.2016 S. 311)
Gl.-Nr.: 2020-9-5



Aufgrund des § 174 Absatz 1 Nummer 9 bis 16 und Absatz 2 Nummer 1 bis 8 und Nummer 11 bis 15 der Kommunalverfassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:

Artikel 1
Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik 1

Die Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vom 25. Februar 2008 (GVOBl. M-V S. 34), die zuletzt durch die Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vom 13. Dezember 2011 (GVOBl. M-V S. 1118) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 1 Bestandteile und Anlagen" " § 1 Anlagen".

b) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 17 Behandlung von Fehlbeträgen und Überschüssen" " § 17 Beurteilung und Nachweis der dauernden Leistungsfähigkeit".

c) Nach § 17 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 17a Maßnahmen bei Einschränkungen der dauernden Leistungsfähigkeit

§ 17b Haushaltssicherungskonzept".

d) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 18 Rücklagen" " § 18 Entnahmen aus Rücklagen".

e) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 42 Bestandteile, Anlagen " § 42 (weggefallen)".

f) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 54 Bestandteile und Anlagen" " § 54 (weggefallen)".

g) Die Angabe zu § 63 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 63 Evaluierungsklausel" " § 63 Übergangsregelungen und Ausnahmen".

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 1 Bestandteile und Anlagen

(1) Der Haushaltsplan besteht aus:

  1. dem Ergebnishaushalt,
  2. dem Finanzhaushalt,
  3. den Teilhaushalten,
  4. dem Stellenplan.

(2) Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen:

  1. der Vorbericht,
  2. die Bilanz sowie der Anhang des letzten Haushaltsjahres, für das ein Jahresabschluss vorliegt,
  3. der Gesamtabschluss des letzten Haushaltsjahres, für das ein Gesamtabschluss vorliegt, ohne Gesamtanhang und Anlagen,
  4. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Haushaltsjahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen,
  5. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit, der kreditähnlichen Rechtsgeschäfte sowie der Rückstellungen zum Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres,
  6. das der Ergebnis- und Finanzplanung zu Grunde liegende Investitionsprogramm,
  7. der Nachweis der dauernden Leistungsfähigkeit,
  8. eine Übersicht über die Zuwendungen an die Fraktionen,
  9. die neuesten geprüften Jahresabschlüsse sowie die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe und sonstiger Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
  10. die neuesten geprüften Jahresabschlüsse sowie die Wirtschaftspläne der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit beherrschendem Einfluss beteiligt ist,
  11. eine Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen, an denen die Gemeinde nicht mit beherrschendem Einfluss beteiligt ist,
  12. die Wirtschaftspläne der rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts - mit Ausnahme der Sparkassen -, für die die Gemeinde Gewährträger ist,
  13. die Wirtschaftspläne/Haushaltspläne der Zweckverbände - mit Ausnahme der Zweckverbände, die ausschließlich Beteiligungen an Sparkassen halten -, bei denen die Gemeinde Mitglied mit beherrschendem oder maßgeblichem Einfluss ist,
  14. eine Übersicht über die Finanzdaten der Teilhaushalte sowie der wesentlichen und der sonstigen Produkte gemäß § 4 Abs. 5,
  15. eine Übersicht über die produktbezogenen Finanzdaten gemäß § 4 Abs. 6.

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