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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

ZensAG 2022 LSa - Zensusausführungsgesetz Sachsen-Anhalt 2022
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Zensusgesetz 2022

- Sachsen-Anhalt -

Vom 12. Mai 2021
(GVBl. LSa Nr. 22 vom 28.05.2021 S. 278)



Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

§ 1 Aufgaben und Befugnisse des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt

(1) Zuständig für die Vorbereitung und Durchführung des registergestützten Zensus im Jahr 2022 ist das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt. Es legt die erforderlichen organisatorischen und technischen Anforderungen, insbesondere die zu verwendenden Erhebungsunterlagen einschließlich der Datenträger, das Erhebungsverfahren und die Termin- und Ablaufplanung für die örtlichen Erhebungsstellen fest. Soweit örtliche Erhebungsstellen noch nicht eingerichtet sind, gilt das Anordnungsrecht nach Satz 2 unmittelbar gegenüber dem Hauptverwaltungsbeamten oder der Hauptverwaltungsbeamtin der jeweiligen Gemeinde.

(2) Das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt stellt die vom Statistischen Bundesamt zur Bewältigung der Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen entwickelten erforderlichen zentralen Verfahren zur Informations- und Datenverarbeitung bereit. Die für die in den örtlichen Erhebungsstellen einzurichtenden Arbeitsplätze erforderliche Computertechnik wird vom Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt bereitgestellt.

(3) Werden auf der Grundlage des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72;L 127 vom 23.05.2018 S. 2) Tätigkeiten wie Druck und Versand der Erhebungsunterlagen, Beleglesung und telefonischer Auskunfts- und Beratungsdienst im Zusammenhang mit der Erhebung und Verarbeitung der Daten an Dritte übertragen, hat das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt sicherzustellen, dass eine andere als für die Ausführung des Zensusgesetzes 2022 zulässige Verwendung der bereitgestellten Daten ausgeschlossen ist. Für die Personen, die zur Erledigung der übertragenen Arbeiten eingesetzt werden, gilt § 9 Abs. 1 und 2 des Landesstatistikgesetzes Sachsen-Anhalt entsprechend.

(4) Dritte, die vom Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung mit der Durchführung eines telefonischen Auskunfts- und Beratungsdienstes beauftragt werden, können in Ausübung dieser Tätigkeit auch mit der Erhebung von Daten Auskunftspflichtiger betraut werden.

(5) Im Übrigen finden das Bundesstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648, 1652), und das Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt Anwendung.

§ 2 Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen

Das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt stellt die durch den Zensus mit Stand vom 15. Mai 2022 ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen des Landes und der Gemeinden fest.

§ 3 Einrichtung örtlicher Erhebungsstellen

(1) Die Aufgabe der örtlichen Durchführung des Zensus 2022 nach dem Zensusgesetz 2022 vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675), wird den Gemeinden übertragen, die nach der Anlage eine örtliche Erhebungsstelle einzurichten haben. Die Zuständigkeit der örtlichen Erhebungsstelle erstreckt sich auf den in der Anlage jeweils festgelegten Erhebungsbereich. Der Erhebungsbereich kann das Gebiet mehrerer Gemeinden umfassen.

(2) Die nach Absatz 1 bestimmten Gemeinden richten zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben bis spätestens zum 31. Oktober 2021 örtliche Erhebungsstellen ein. Die örtlichen Erhebungsstellen sind unverzüglich nach Erfüllung ihrer Aufgaben, spätestens zum 1. August 2023, aufzulösen.

(3) Die Gemeinden nehmen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahr.

§ 4 Leitung und Personal der örtlichen Erhebungsstellen

(1) Für jede örtliche Erhebungsstelle sind ein Leiter oder eine Leiterin und ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen.

(2) Der Leiter oder die Leiterin der örtlichen Erhebungsstelle hat die vorbereitenden Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der örtlichen Erhebungsstelle zu veranlassen und die örtliche Durchführung der Erhebungen zu leiten. Er oder sie führt die Aufsicht über das Personal der örtlichen Erhebungsstelle und über die Erhebungsbeauftragten.

(3) Der Leiter oder die Leiterin der örtlichen Erhebungsstelle hat die in der Erhebungsstelle tätigen Personen nach § 19 Abs. 3 Satz 1 des Zensusgesetzes 2022 sowie die Erhebungsbeauftragten nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes und § 9 Abs. 2 Satz 2 des Landesstatistikgesetzes Sachsen-Anhalt zu verpflichten.

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